Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

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Spanien. 
sich zu einer andern Religion als der katholischen bekennen sollten, so finden 
auch auf sie die in dem vorhergehenden Absatz ausgesprochenen Bestimmungen 
Anwendung.“ 
Die Oppsition sucht durch verschiedene Amendements eine viel 
ausgedehntere Gewissensfreiheit zu sichern und eine Trennung zwi- 
schen Staat und Kirche wenigstens anzubahnen. Dieselben werden 
jedoch sämmtlich verworfen und die Artikel in der Fassung der 
Commission mit 164 gegen 4 Stimmen angenommen. 
11. Mai. Cortes: Verfassungsberathung: Ein Amendement Garrido's zu 
Art. 28, die Sclaverei als formell abgeschafft zu erklären, wird 
von der Mehrheit abgelehnt. 
14.—20. „ Cortes: Debatte über Art. 33 des Verfassungsentwurfs, 
der die Monarchie auch für die Zukunft als die Verfassungsform 
Spaniens anerkennt. Die Opposition unterliegt mit allen Gegen- 
anträgen und der Artikel wird schließlich mit 214 gegen 71 Stim- 
men angenommen. Die republikanischen Abgeordneten treten nach 
dieser Entscheidung nicht aus, nehmen aber an den weiteren Be- 
rathungen keinen Theil mehr, die nun so ziemlich im Sturmschritt 
vor sich gehen. 
„ Die republikanischen Vertreter der elf Provinzen der alten Krone 
von Arragonien schließen den sog. Pacto de Tortosa, der die republi- 
kanischen Kräfte jener Provinzen einigen und die Grundlage der 
künftigen Föderativ-Republik bilden soll. 
Nach mehrtägigen Berathungen in Tortosa haben die republikanischen Aus- 
schüsse Barcelona's, Tarragona's, Lerida's, Valencia's, Castellon's, Teruel's, 
Saragossa's, Huesca's und der Balearen folgende vier Punkte festgesetzt: 
1) Die in Tortosa vereinigten Bürger beschließen, die alten Provinzen Arra- 
gonien, Catalonien, Valencia, einschließlich der Balearen, sollen für Alles, was 
sich auf die Haltung der republikanischen Partei bezieht, und für die Sache 
der Revolution verbündet und vereinigt bleiben, ohne daß sie sich deßwegen 
irgendwie von dem übrigen Spanien trennen wollen. 2) In gleicher Weise er- 
klären sie, daß die Regierungsform, die sie für Spanien verlangen, die demo- 
kratische föderative Republik mit allen ihren rechtlichen und natürlichen Folgen 
sei. 3) Die Partei der demokatischen Föderativ-Republik der genannten Pro- 
vinzen wird in folgender Form ihre Organisation ergänzen: Lokal-Ausschüsse 
für die Gerichtsbezirke, Ausschüsse für die Gerichtsbezirke, für die Provinzen 
und den Staat werden gebildet werden. Die Lokal-Ausschüsse werden an jedem 
Orte, diejenigen für die Gerichtsbezirke an den Vororten der Partei, die Pro- 
vinzial-Ausschüsse in den Hauptorten der Provinzen, die Staats-Ausschüsse in 
Barcelona, Valencia und Saragossa errichtet werden und beziehungsweise 
Catalonien, Valencia und Arragonien vertreten. Der Provinzial-Ausschuß der 
Balearen wird sich mit dem Staatsausschuß Cataloniens verständigen. 4) Sie 
erklären, daß sie es nicht für angemessen halten, an die materielle Gewalt zu 
appelliren, wegen des bloßen Umstandes, daß die constituirenden Cortes die 
Monarchie beschließen, wofern nicht in der Folge die von der September-Revo- 
lution verkündigten Grundsätze verletzt werden; aber in der Ueberzeugung von 
den Uebeln, welche die Monarchie unvermeidlich hervorbringen muß, lehnen sie
	        
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