Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

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26. 
Oesterreich-Angarn. 
Verrückung dieses staatsrechtlichen Verhältnisses als Bruch des bestehenden 
Verfassungsrechtes betrachtet werden muß: Sieht sich der steierische Landtag 
verpflichtet, hiemit feierlichst und nachdrücklichst Verwahrung einzulegen gegen 
das an den böhmischen Landtag erlassene Rescript, vermöge dessen eine in den 
bestehenden Verfassungsgesetzen nicht begründete staatsrechtliche Sonderstellung 
des Königreiches Böhmen gegenüber den übrigen zur Vertretung im Reichs- 
rathe berufenen Ländern anerkannt wird, damit aber die staatsrechtliche Einheit 
aller zur Vertretung berufenen Länder zerrissen, der gesammte Rechtsboden 
des Reiches durchbrochen und bei der unvermeidlichen Rückwirkung auf die 
einzelnen Theile des Reiches verrückt wird. Der steierische Landtag erklärt, 
daß er diese einseitige Abänderung der staatsrechtlichen Stellung des König- 
reiches Böhmen als einen Verfassungsbruch betrachten wird, daher diesem 
rechtswidrigen Acte, sowie allen aus demselben abzuleitenden Gesetzen, Verord- 
nungen und Verfügungen im Allgemeinen, insbesondere aber jenen, durch 
welche finanziell eine Belastung der übrigen Länder herbeigeführt oder die 
Rechte der Deutschen Oesterreichs oder eines Theiles derselben verletzt oder 
das Band der geschichtlich und rechtlich begründeten Zusammengehörigkeit der 
Länder zerrissen werden sollen, keinerlei Rechtswirksamkeit zukommt. Der 
steierische Landtag erklärt endlich jeden Vertretungskörper, der nicht auf Grund- 
lage der Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung 
und nicht mit der dort festgestellten Competenz berufen würde, für illegal und 
dessen Beschlüsse, sowie überhaupt alle im nicht verfassungsmäßigen Wege zu 
Stande kommenden legislativen und finanziellen Acte für rechtsunwirksam, 
null und nichtig."“ 
Aehnlich lauten die Proteste der Landtage von Kärnthen rc. Aus 
dem Ausschußberichte des letzteren heben wir folgende Stelle als für die ganze 
Lage der Dinge characteristisch hervor: „ .. Unserem geltenden Verfassungs- 
rechte tritt ein böhmisches Staatsrecht gegenüber, dessen erster Satz ist: Voll- 
ständige Negation der Reichsverfassung. Das königliche Rescript verläßt den 
Rechtsboden und widerspricht offen dem kaiserlichen Rescripte an einen böh- 
mischen Landtag, dessen Mitglieder dieselben, ja dessen Forderungen dieselben 
waren: dem Reseripte vom 26. September 1870, in welchem der Kaiser vor 
nun einem Jahre die Czechen auf die Verfassung verwies. Die Verrenkung eines 
Gliedes am Staatskörper wird diesen selbst alteriren. Es gibt nur ein Recht 
im Staate, das Staatsrecht, neben welchem mehrere Rechte doch nicht existiren 
sollen und können. Das Reseript gibt aber auch die Deutschen preis, zer- 
reißt ihre Solidarität, bedroht sie als ein Volk. Deshalb ist es nöthig, sich 
gegen das Rescript zu verwahren, welches seltsamerweise den Kaiser in einem 
Falle, den die Volksvertreter als Rechtsbruch auffassen zu sollen glauben, direct 
handeln läßt. So schiene es, als wenn Kärnthens Landtag die schuldige Ehr- 
furcht verletzen würde, wenn er jene Rechtsverwahrung beschließen würde. 
Doch dem ist keineswegs so. Die Person des Kaisers ist nach derselben Ver- 
fassung, für die wir eintreten, heilig und unverletzlich: aber seine Minister sind 
verantwortlich für die Aufrechthaltung der Verfassung, und daran sollen sie 
durch diese Rechtsverwahrung beizeiten erinnert sein. Statt den Monarchen 
in der Anerkennung der Verfassung zu unterstützen, unterhandeln sie mit den 
Gegnern der Verfassung, und darum rufen wir dieser Regierung unseren Protest 
entgegen.“ 
In allen diesen Landtagen bestehen die Gegner dieser Beschlüsse 
selbstverständlich nicht aus sog. nationalen d. h. slavischen Elementen, 
die in denselben, den steierischen Landtag ausgenommen, fehlen, sondern 
aus clericalen, die übrigens nur eine fast verschwindende Minder- 
heit bilden. 
„ (Ungarn.) Abg.-Haus: Der Cultminister Pauler beantwortet
	        
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