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Oesterreich-Angarn.
Krönungs-Landtage die Wahlordnung provisorisch zur Anwendung
gelange, welche der gegenwärtig versammelte Landtag Eurer Majestät zur
Vorlage an den Krönungslandtag ehrerbietigst zu empfehlen beschlossen hat.
Durch die gleichzeitige Theilnahme der nach dieser Wahlordnung gewählten
Vertreter des Volkes von Böhmen und der Träger des historischen
Rechtes würde dieser Krönungslandtag die moralische und rechtliche Competenz
besitzen, den Uebergang aus der letzten Phase der geschichtlichen Entwicklung
böhmischen Staatsrechtes zu den den Anforderungen der Gegenwart entsprechen-
den Institutionen zu vermitteln. Einem solchen Landtage, in welchem unter
Wahrung der Rechtscontinuität die Wünsche und Bestrebungen der poli-
tischen Nation von Böhmen zum treuen Ausdrucke werden gelangen können,
wird unser Land die volle Berechtigung zuerkennen dürfen, seine Beziehungen
zum Gesammtreiche und zu den übrigen Königreichen und Ländern aufs neue
fest und sicher zu stellen durch definitive Annahme jener oben bezeichneten
Artikel und Gesetzentwürfe.
„Werden Euer Moajestät geruhen, die also erzielte neue Feststellung der
staatsrechtlichen Verhältnisse des Königreiches Böhmen Ihrem getreuen Volke
in einem Majestätsbriefe zu verkünden und unter den Schutz des könig-
lichen Krönungseides zu stellen, dann wird der Verfassungsstreit, der seit
Jahren lähmend auf diesem Lande wie auf dem Reiche lastete, zu dauernder
Eintracht gelöst sein; dann wird der Bau der Zukunft sich auf dem nicht
wankenden Grunde allseitig anerkannten und befriedigten Rechtes erheben können;
dann wird auch der ersehnte Augenblick gekommen sein, wo mit dem weihe-
vollen Acte der Krönung der uralte Bund Böhmens mit seinem Könige in
erneuter Kraft zu erneutem Glanze wieder aufleben wird, wo mit der altehr-
würdigen, dem heiligen Fürsten unseres Landes geweihten Krone sich die ver-
einten Segenswünsche des ganzen Volkes auf Eurer Majestät Haupt nieder-
senken werden.“
II. Fundamental-Artikel für eine neue Verfassung des Königreich
Böhmen resp. der gesammten cisleithanischen Reichshälfte: „In Erwägung,
daß die untrennbare und untheilbare Verbindung des Königreiches Böhmen
mit den unter der Herrschaft der glorreich regierenden a. h. Dynastie ver-
einigten Königreichen und Ländern durch die pragmatische Sanction staats-
rechtlichen Ausdruck erhalten hat, ferner in Bethätigung der schuldigen Ehr-
furcht vor der a. h. Person Sr. kaiserlichen und königlichen Apostolischen
Majestät, des gemeinsamen allergnädigsten Monarchen, endlich zur dauernden
Feststellung des inneren Friedens unter den in Einem Reiche brüderlich ver-
einigten Völkern beschließt der Landtag des Königreiches Böhmen, die mit
dem Königreiche Ungarn über die Stellung dieses Königreiches und der Länder
der ungarischen Krone in der Monarchie und zu den übrigen Königreichen und
Ländern getroffene Uebereinkunft, wie dieselbe durch den von Sr. Majestät als
Apostolischem Könige von Ungarn geleisteten Krönungseid sanctionirt und durch
Immatriculirung in die Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre
1866 bis 1867 Gesetz für das Königreich Ungarn geworden ist, seinerseits als
giltig anzuerkennen und derselben nachträglich beizutreten, und beschließt,
um diesen seinen Beitritt in gesetzlicher Form auszudrücken und die Grund-
lagen der Stellung des Königreiches Böhmen zu den Ländern
der ungarischen Krone und zu den übrigen Königreichen un d
Ländern festzustellen, nachstehende als Grundgesetz zu gelten
habende Fundamental-Artikel:
Artikel 1. Das Königreich Böhmen erkennt nachfolgende Angelegen-
heiten als allen Königreichen und Ländern der Monarchie gemeinsame an
(kolgt in Art. 1—8 eine Aufzählung der Bestimmungen des ungarischen Aus-
gleichs von 1867 mit der einzigen Abweichung, daß die Delegation für die
Königreiche und Länder diesseits der Leitha künftig nicht mehr von dem zu