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Oesterreich-Angarn.
wiesen würden, wie nicht minder, wenn dem Leiter der Negierung, welche die
verschiedenen Ressorts des öffentlichen Dienstes als oberste Behörde im Lande
besorgt, dieselbe Verantworlichkeit obliegen würde. Die mannichfachen Bezieh-
ungen unter den böhmischen Kronländern wären der Gegenstand von
Auseinandersetzungen durch die Landesausschüsse und Landtags-De-
putationen.
„Der treugehorsamste Landtag stellt weiter die Bitte, Eure Majestät möge
allergnädigst dem ersehnten Werke des staatsrechtlichen Ausgleiches die Vollendung
dadurch gewähren, daß Eure Moajestät nach Recht und geheiligter Sitte die
Erbhuldigung Ihrer getreuen Markgrafschaft entgegennehmen. Wenn
Eure Majestät geruhen würden, zur Theilnahme an diesem weihevollen Acte
auch die Träger des bis zum Jahre 1848 bestandenen Verfassungsrechtes zu
berufen, so würde hiedurch die Continuität des Rechtes und der Ueber-
gang von den älteren Verfassungsformen, die sich in Mähren schon inmitten
der Bewegung des Jahres 1848 organisch fortzubilden begonnen haben, zu
den neugeschaffenen Institutionen vermittelt werden.
„Damit aber der Landtag, der durch die Annahme der den geänderten
Verhältnissen entsprechenden Landesordnung den Ausgleich in der für das Land
legalen Weise vollziehen soll, jene Zusammensetzung finde, welche dauernd den
getreuen Ausdruck des Landes und Volkes der Markgrasschaft vorstellte, ist die
Schaffung einer gerechten, alle berechtigten Interessen zur Geltung bringenden
Wahlordnung ein dringendes Bedürfniß. Der treugehorsamste Landtag
erkennt die demselben gewordene Vorlage einer Wahlordnung für eine wesent-
liche Verbesserung der bisherigen Wahlgesetze. Wenn er die Berathung dieser
Vorlage in dieser Session nicht beendigt hat, so geschah es, weil er an diese
Berathung mit jener Vorbereitung aller zur gründlichen Erledigung nöthigen
Daten und nach Erwägung der zahlreichen ihm diesfalls zugekommenen Wünsche
schreiten will, welche jede einseitige Beurtheilung ausschließt und die volle Ueber-
einstimmung des Landtages mit Eurer Majestät Regierung anhoffen läßt.
Die Pflicht dieser sorgfältigen Prüfung wird durch den Umstand erhöht, daß
ein Theil der Abgeordneten sich in dieser Session von den Berathungen des
Landtages ferngehalten hat, was der Landtag im Interesse der Verständigung
im Lande auf das schmerzlichste bedauern muß. Der treugehorsamste Landtag
bittet daher, Eure Majestät wolle nach dem Schlusse der bevorstehenden Reichs-
rathssession allergnädigst den Landtag zu einer Session einberufen, um die hoch-
wichtige Vorlage der Wahlordnung zu erledigen.
„Ew. Majestät! Wenn nach dem beendigten Werke des Ausgleiches das
durch die Schwankungen der letzten Jahre erschütterte öffentliche Recht wieder
auf den durch Jahrhunderte gefestigten alten Grundlagen ruhen wird, dann
wird auch durch eine Regierung, der ein unverrückbares Ziel vorgesetzt ist,
die Versöhnung der Gegensätze im Lande erreicht werden können. Große und
dauernde Staatsacte, wie das von Eurer Majestät angestrebte Werk des staats-
rechtlichen Ausgleiches, waren in der Geschichte unseres Reiches immer nur
das Resultat stetiger, wenn auch nicht rascher Entwicklung. Eurer Majestät
weiser Umsicht und festem Wollen wird mit Gottes Beistande und mit der
loyalen Unterstützung Ihrer Völker das Werk der Verständigung gelingen,
und die Markgrafschaft Mähren wird Eurer Majestät bei dem begonnenen
Werke mit stets bewährter Treue zur Seite stehen.“
13. Oct. (Oesterreich: Krain.) Landtag: Die slovenische Majorität richtet
eine Adresse an den Kaiser, in der sie sich mit den böhmisch-zechischen
Fundamentalartikeln einverstanden erklärt, nur gegen die czechische
Quoten-Politik Bedenken äußert und die Schwierigkeit, das historische
Herzogthum Krain und das Zukunftsreich eines Königreichs Slavonien
gleichmäßig zu betonen, möglichst zu umgehen sucht.