442 Schweden und Norwegen.
zeugt, wie ich bin, daß keiner unter Ihnen sich den Mühen und Aufopferungen
entziehen wird, welche damit unzertrennlich sind, wenn nur auf diese Weise
dem Vaterland eine vermehrte Sicherheit bereitet werden kann..
16. Juli. (Schweden.) Der König beruft den Reichstag auf den 11. Sept.
zu einer außerordentlichen Session ausschließlich behufs Berathung der
Militärfrage ein.
12. Sept. (Schweden.) Eröffnung der außerordentlichen Session des
Reichstags. Thronrede des Königs.
Die Vorlage der Regierung bez. der Armeereform beantragt
bez. der sog. eingetheilten oder Indelta-Armee in Uebereinstimmung mit den
Erklärungen der Ersten und einer erheblichen Minorität der Zweiten Kammer
für die zur Truppenstellung Verpflichteten gewisse Erleichterungen, indem na-
mentlich die ihnen obliegenden Ausgaben auf ein gewisses Maß beschränkt
werden. Demgemäß soll der von den Grundbesitzern den Soldaten zu zahlende
Sold höchstens 100 Rthlr. schwed. (37½ Thlr. preuß.) betragen und das
darüber Erforderliche vom Staate gewährt werden, welcher letztere auch ver-
pflichtet ist, für jeden Soldaten jährlich 10 Rthlr. in eine Sparcasse einzu-
schießen, die demselben nebst Zinsen beim Austritt aus dem Dienst ausbezahlt
werden. Die Recrutirung verbleibt dem Grundbesitzer, doch bezahlt ihm der
Staat, wenn er einen waffentüchtigen Mann gestellt hat, 50 Rthr.; kann er
für den normalmäßigen Sold keine Leute beschaffen, so geht die Recrutirungs-
pflicht auf den Staat über. Ferner wird bestimmt, daß kein Recrut ange-
nommen werden soll, der das 25. Jahr vollendet hat, und daß die Dienstzeit
nicht über das 45. Jahr ausgedehnt werden darf. Hat der Soldat sieben
Jahre gedient, so kann er seinen Abschied verlangen, falls er für sich einen
anderen Mann stellt; nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fällt die letztere Be-
dingung weg und der Betreffende erhält außerdem die vorzugsweise Berechti-
gung zur Anstellung im subalternen Civildienst. Während eines Krieges hört
die Recrutirungspflicht der Grundbesitzer auf und tritt erst drei Monate nach
dem Friedensschluß wieder in Kraft. Lücken, welche während des Krieges in
der eingetheilten Armee entstehen, werden aus der wehrpflichtigen Mannschaft ersetzt.
15. „ (Schweden.) Die Wahl der Ausschüsse für die Prüfung der
neuen Armeevorlage fällt in der I. Kammer für, in der II. Kammer
gegen die Regierung aus.
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f. Oct. (Schweden.) I. Kammer: nimmt die Armeevorlage im wesent-
lichen an, die II. Kammer erklärt sich dagegen neuerdings mit 109
gegen 78 Stimmen gegen jede Beibehaltung des „veralteten“ Indelta-
systems.
3. „ (Schweden.) Das Ministerium fordert in Folge der Beschlüsse
des Reichstags vom Könige seine Entlassung.
7. „ (Schweden.) Schluß des Reichstags. Der König bedauert in
seiner Thronrede lebhaft das Scheitern der Militärvorlage seiner Re-
gierung.
5. Dec. (Schweden.) Der Kriegsminister Abelin erhält seine Entlassung
und wird durch den Oberst Weydenhjern ersetzt.