Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

442 Schweden und Norwegen. 
zeugt, wie ich bin, daß keiner unter Ihnen sich den Mühen und Aufopferungen 
entziehen wird, welche damit unzertrennlich sind, wenn nur auf diese Weise 
dem Vaterland eine vermehrte Sicherheit bereitet werden kann.. 
16. Juli. (Schweden.) Der König beruft den Reichstag auf den 11. Sept. 
zu einer außerordentlichen Session ausschließlich behufs Berathung der 
Militärfrage ein. 
12. Sept. (Schweden.) Eröffnung der außerordentlichen Session des 
Reichstags. Thronrede des Königs. 
Die Vorlage der Regierung bez. der Armeereform beantragt 
bez. der sog. eingetheilten oder Indelta-Armee in Uebereinstimmung mit den 
Erklärungen der Ersten und einer erheblichen Minorität der Zweiten Kammer 
für die zur Truppenstellung Verpflichteten gewisse Erleichterungen, indem na- 
mentlich die ihnen obliegenden Ausgaben auf ein gewisses Maß beschränkt 
werden. Demgemäß soll der von den Grundbesitzern den Soldaten zu zahlende 
Sold höchstens 100 Rthlr. schwed. (37½ Thlr. preuß.) betragen und das 
darüber Erforderliche vom Staate gewährt werden, welcher letztere auch ver- 
pflichtet ist, für jeden Soldaten jährlich 10 Rthlr. in eine Sparcasse einzu- 
schießen, die demselben nebst Zinsen beim Austritt aus dem Dienst ausbezahlt 
werden. Die Recrutirung verbleibt dem Grundbesitzer, doch bezahlt ihm der 
Staat, wenn er einen waffentüchtigen Mann gestellt hat, 50 Rthr.; kann er 
für den normalmäßigen Sold keine Leute beschaffen, so geht die Recrutirungs- 
pflicht auf den Staat über. Ferner wird bestimmt, daß kein Recrut ange- 
nommen werden soll, der das 25. Jahr vollendet hat, und daß die Dienstzeit 
nicht über das 45. Jahr ausgedehnt werden darf. Hat der Soldat sieben 
Jahre gedient, so kann er seinen Abschied verlangen, falls er für sich einen 
anderen Mann stellt; nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fällt die letztere Be- 
dingung weg und der Betreffende erhält außerdem die vorzugsweise Berechti- 
gung zur Anstellung im subalternen Civildienst. Während eines Krieges hört 
die Recrutirungspflicht der Grundbesitzer auf und tritt erst drei Monate nach 
dem Friedensschluß wieder in Kraft. Lücken, welche während des Krieges in 
der eingetheilten Armee entstehen, werden aus der wehrpflichtigen Mannschaft ersetzt. 
15. „ (Schweden.) Die Wahl der Ausschüsse für die Prüfung der 
neuen Armeevorlage fällt in der I. Kammer für, in der II. Kammer 
gegen die Regierung aus. 
— 
f. Oct. (Schweden.) I. Kammer: nimmt die Armeevorlage im wesent- 
lichen an, die II. Kammer erklärt sich dagegen neuerdings mit 109 
gegen 78 Stimmen gegen jede Beibehaltung des „veralteten“ Indelta- 
systems. 
3. „ (Schweden.) Das Ministerium fordert in Folge der Beschlüsse 
des Reichstags vom Könige seine Entlassung. 
7. „ (Schweden.) Schluß des Reichstags. Der König bedauert in 
seiner Thronrede lebhaft das Scheitern der Militärvorlage seiner Re- 
gierung. 
5. Dec. (Schweden.) Der Kriegsminister Abelin erhält seine Entlassung 
und wird durch den Oberst Weydenhjern ersetzt. 
 
	        
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