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verpflichtet sich, sie außerhalb der die deutschen Truppen umgebenden Demarkations-
linie zu suchen, falls nicht von den Kommandanten der Letzteren Gegenerlaubniß
gewährt wird.
Art. 10. Wer Paris verlassen will, bedarf einer regelmäßigen Erlaubniß
der französischen Militärbehörde und des Visums der deutschen Vorposten. Diese
Erlaubnißscheine und Visa werden von Rechtswegen den Kandidaten, welche sich um
eine Wahl in den Provinzen bewerben, und den Abgeordneten der Versammlung er-
theilt. Der Verkehr der also mit Erlaubniß versehenen Personen ist nur zwischen
6 Uhr Morgens und 6 Uhr Abends zulässig.
Art. 11. Die Stadt Paris zahlt eine städtische Kriegskontribution von
200 Mill. Francs und zwar vor dem 15. Tage des Waffenstillstands. Die Zahlungs-
weise wird von einer gemischten deutsch-französischen Kommission festgesetzt.
Art. 12. Während des Waffenstillstandes darf von öffentlichen Werthen, die
zur Zahlung der Kontributionen dienen könnten, nichts entfernt werden.
Art. 13. In Paris dürfen während des Waffenstillstandes Wassen, Munition
oder die zu ihrer Fabrikation dienenden Stoffe nicht eingeführt werden.
Art. 14. Unmittelbar wird zur Auswechselung aller Kriegsgefangenen ge-
schritten, welche die französische Armee seit Beginn des Krieges gemacht. Zu diesem
Zweck übergeben die französischen Behörden in kürzester Frist Namenslisten der deut-
schen Kriegsgefangenen den deutschen Militärbehörden in Amiens, Mans, Orleans
und Vesoul. Die Freigebung der deutschen Kriegsgefangenen erfolgt in den der
Grenze zunächst gelegenen Punkten. Die deutschen Behörden stellen dagegen in mög-
lichst kürzester Frist auf denselben Punkt eine ähnliche Anzahl französischer Kriegsge-
fangenen der entsprechenden Grade. Die Auswechselung bezieht sich auch auf Gefangene
aus dem Bürgerstande, auf deutsche Handelsschiffs-Kapitäne und die in Deutschland
internirten französischen Civilgefangenen.
Art. 15. Ein Postdienst für nicht versiegelte Briefe wird durch Vermittelung
des Versailler Hauptquartiers zwischen Paris und den Departements vermittelt.
Eine Zusatzconvention regelt die Abgränzungslinie zwischen den beiderseitigen
Streitkräften vor Paris, die Uebergabe der Forts und Redurtion an die deutschen
Sülecahen und die Auslieferung der Waffen und des Kriegsmaterials der Pariser
esatzung.
2.
Friedenspräliminarien zwischen Frankreich und Deutschland d. d. Versailles
26. Februar 1871.
Zwischen den HH. Graf Bismarck 2c., Graf Bray 2c., Frhrn. v. Wachter 2c.
und Jolly 2c., welche das deutsche Reich vertreten einerseits und den HH. Thiers
und Jules Favre, welche Frankreich vertreten andererseits ist, nachdem die Voll-
machten der beiden kontrahirenden Theile in guter und regelrechter Form befunden
worden, nachstehende Vereinbarung getroffen worden, die als Präliminar-Grundlage
für den später abzuschließenden Frieden dienen soll.
Art. 1. Frankreich verzichtet zu Gunsten des Deutschen Reiches auf alle seine
Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete, welche östlich von der nachstehend ver-
zeichneten Grenze belegen sind. Die Demarkationslinie beginnt an der nordwestlichen
Grenze des Kantons Cattenom nach dem Großherzogthum Luxemburg zu, folgt süd-
wärts den westlichen Grenzen der Kantone Cattenom und Thionville, durchschneidet
den Kanton Briey, indem sie längs der westlichen Grenzen der Gemeinden Montois-
la-Montagne und Noncourt, sowie der östlichen Grenzen der Gemeinden Maric-aux-
chénes, Saint Ail, Habouville hinläuft, berührt die Grenze des Kantons Gorze, welche