470 Peilagen.
Art. 3. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung die Archive,
Documente und Register übergeben, welche die civile, militärische und gerichtliche Ver-
waltung der abgetretenen Territorien betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke be-
seitigt worden sein, so wird die französische Regierung dieselben auf Verlangen der
deutschen Regierung wieder herbeischaffen.
Art. 4. Die französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Rciches
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechselung der Ratifikation
dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
1) den Betrag der durch die Departements, Gemeinden und öffentlichen An-
stalten der abgetretenen Territorien deponirten Summen;
2) den Betrag der Anwerbungs= und Stellvertretungs-Prämien, welche den
aus den abgetretenen Territorien gebürtigen Soldaten und Seeleuten gehören, die sich
für die deutsche Nationalität entschieden haben;
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungs-Beamten des Staates;
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln
der Verwaltungs= oder Justizbehörden in den abgetretenen Territorien eingezahlten
Geldsummen.
Art. 5. Beide Nationen werden gleiche Behandlung genießen in Bezug auf
die Schifffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhöne-, dem Saar-Kanal
und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das
Flößrecht wird beibehalten.
Art. 6. Da die hohen kontrahirenden Parteien der Meinung sind, daß die
Diöcesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Territorien mit der neuen,
durch obenstehenden Art. 1 bestimmten Grenzen zusammenfallen müssen, so werden sie
sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem
Zwecke zu nehmenden gemeinsamen Maßregeln verständigen. Die der reformirten
Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abge-
tretenen Territorium ansässigen Gemeinden werden aufhören, von der französischen
geistlichen Behörde abhängig zu sein. Die zur Kirche der Augsburger Konfession
gehörigen, auf französischem Territorium ansässigen Gemeinden werden aufhören, von
dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein. Die
israelitischen Gemeinden der Territorien im Osten der neuen Grenze werden aufhören,
von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein.
Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird erfolgen innerhalb der dreißig
Tage, welche der Herstellung der Autorität der französischen Regierung in der Stadt
Paris folgen werden. Eine Milliarde wird bezahlt werden im laufenden Jahre und
eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar
am 2. März 1874, so wie es durch den präliminarischen Friedensvertrag stipulirt
worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei
Milliarden Francs jedes Jahr am 3. März mit 5 pCt. per Jahr bezahlt werden.
Jede im Voraus auf die drei Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der
geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen. Alle Zahlungen können nur in
den hauptsächlichsten Handelsstädten Deutschlands gemacht werden und werden in
Metall, Gold oder Silber, in Billets der Bank von England, in Billets der Bank
von Preußen, in Billets der Königlichen Bank der Niederlande, in Billets der Na-
tionalbank von Belgien, in Anweisungen auf Ordre oder diskontirbare Wechsel ersten
Ranges zum vollen Werth geleistet werden. Da die deutsche Regierung in Frankreich
den Werth des preußischen Thalers auf 3 Fr. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die
französische Regierung die Umwechslung der Münzen beider Länder zu oben bezeich-
netem Course an. Die französische Regierung wird die deutsche Regierung drei
Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen
Reiches zu leisten beabsichtigt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der
Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements der Somme,
der Seine Inférieure und der Eure geräumt, in so weit sie noch von den deutschen
Truppen besetzt sind. Die Räumung der Departements der Oise, der Seine-et-Osie,
der Seine-et-Marne und der Seine, so wie der Forts von Paris wird Statt finden,