472 Peilagen.
Niederlande, Schweiz. Oesterreich, Rußland. Die Schifffahrtsverträge und die den
internationalen Eisenbahndienst in Bezug auf die Zollabfertigung betreffende Ueber-
einkunft, sowie die Konvention für den wechselseitigen Schutz des Eigenthums an gei-
stigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesetzt werden. Indessen
behält sich die französische Regierung das Recht vor, von den deutschen Schiffen und
deren Ladung Tonnen= und Flaggengebühren zu erheben, unter der Bedingung, daß
diese GeFbühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen er-
hobenen nicht übersteigen.
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben in vollem Genusse aller Güter,
welche sie in Frankreich erworben haben. Diejenigen Deutschen, welche die von den
französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frank-
reich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge
dessen auf französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen. Die durch die
französischen Gesetze bedungene Frist zur Erlangung der Naturalisation wird als
durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet für die Personen, welche von der
vorerwähnten Erlaubniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach
Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer
Vertreibung und ihrer Rückkehr auf französischen Boden verflossene Zeit soll ange-
sehen werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen. Obige Be-
dingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die französischen Unterthanen anwendbar,
welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.
Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März
1871 verurtheilt waren, sollen als endgültig verurtheilt angesehen werden. Diejenigen,
welche an besagtem Tage nicht verurtheilt waren, sollen mit der Ladung, so weit sie
noch besteht, zurückerstattet werden. Wenn die Nückerstattung der Fahrzeuge und
Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr Werth, nach dem Verkaufspreise angesetzt,
ihren Eigenthümern vergütet werden.
Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Parteien wird auf ihrem
Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die
gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und
Mosel sollen liquidirt werden.
Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich gegenseitig,
auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßnahmen auszudehnen, welche sie zu Gunsten
derjenigen ihrer Staatsangehörigen für nützlich erachten würden, die in Folge der
Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, zu richtiger Zeit für die
Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte einzutreten.
Art. 16. Beide Regierungen, die deutsche und die französische, verpflichten sich
gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten zu respektiren und
unterhalten zu lassen.
Art. 17. Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche eine Ver-
ständigung erzielt werden muß in Folge dieses Vertrages und des Präliminarver=
trages, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt statt-
finden werden. 6
Art. 18. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät
den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und
durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der französischen Republik werden in
Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
Eine Zusatzconvention betrifft die Abtretung der elsässischen und luxemburgi-
schen Linien der franz. Ostbahngesellschaft und einen kleinen Gebietsaustausch.