Das deutsche Reich und seine einzelnen Elieder. 97
Ebenso wird die Bestimmung, daß der Geistliche als solcher Ortsschulinspector
sei, abgelehnt, die Ernennung der letzteren vielmehr der Regierung anheimge-
stellt. — Es steht zum Voraus fest, daß die erste Kammer auf diese prin-
cipielle Trennung der Kirche von der Schule nicht eingehen wird.
12. März. (Preußen.) Der Erzbischof von Köln eröffnet den Professoren
13.
14.
Hilgers, Knoodt, Langen und Neuscher in Bonn brieflich, daß sie,
weik sie dem Decrete der päpstl. Infallibilität ihre Anerkennung ver-
weigert haben, wegen notorischer Häresie dem größeren Banne ver-
fallen seien.
„ (Deutsches Reich.) Eröffnung der Session des Bundesrathes.
„ (Preußen.) Erlaß des Unterrichtsministers Falk an die königl.
Regierungen bez. Ausführung des Schulaufsichtsgesetzes:
„Das Geset,, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts= und Erziehungs-
wesens, ändert das bisherige Verhältniß, nach welchem die Schulaufsicht zumeist
als ein Ausfluß kirchlicher Aemter unmittelbar mit denselben verbunden war,
principiell. Das Recht der Beaufsichtigung der Schulen gebührt danach
dem Staate allein, und es handeln demzufolge alle mit dieser Aufsicht
betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Der Eintritt
der Mechtsverbindlichkeit des Gesetzes entzieht somit dem größten Theile
der jetzt fungirenden Local= und Kreis-Schulinspectoren die
Legitimation zur Fortführung dieses ihres Amtes. Zur Fortfüh=
rung ihres Amtes bedürfen sie, dem Gesetze entsprechend, eines Auftrages von Seite
des Staates. Um keine Unterbrechung eintreten zu lassen, veranlasse ich die
königliche Regierung, zunächst die jetzt fungirenden Local= und Kreis-Schul-
inspectoren in diesem ihrem Amte zur Fortführung desselben im Auftrage des
Staates zu bestätigen. Eine allgemeine Kundgebung scheint, in Verbindung
mit einer Nachricht an die betreffenden geistlichen Behörden, hiezu zu genügen.
Zugleich aber erwarte ich möglichst schleunigen Bericht darüber, welche von
den Schulinspectoren des dortigen Bezirkes das Vertrauen der königlichen
Regierung nicht besitzen, unter Darlegung der Gründe, die es nothwendig oder
wünschenswerth erscheinen lassen, den ihnen ertheilten Auftrag nach §. 2 des
Gesetzes zu widerrufen, und unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen Per-
sonen, welche sich dazu eignen und bereit sind, in die erledigten Stellen ein-
zutreten. Die königliche Regierung wolle in dem erwarteten Berichte sich auch
darüber gutachtlich äußern, ob und welche Veränderung der betreffenden Auf-
sichtsbezirke nöthig oder wünschenswerth erscheint. Außer im Allgemeinen dem
Mangel der treuen Hingebung an die Interessen des Staates und eine den-
selben entsprechende Erziehung der Jugend bezeichne ich als besonderen Grund
zum Widerruf des ertheilten Auftrages die Vernachlässigung des deutschen
Sprachunterrichts in den Volksschuken der polnischen, namentlich der
polnisch-katholischen Gegenden des Bezirkes, welche mehr oder weniger
immer dem Schulinspector wird zur Last gelegt werden müssen. Ich vertraue
außerdem, daß die königliche Regierung in dieser Beziehung auch in Zukunft
fortgesetzt ein wachsames Auge haben und Sorge tragen wird, daß ihre
Wahrnehmungen, soweit sie Veraulassung geben können, von dem Widerrufe
des ertheilten Auftrages Gebrauch zu machen, unverzliglich zu meiner Kenntniß
gelangen. Den Widerruf selbst auszusprechen und die Ertheilung des Auf-
trages an andere dafür in Vorschlag zu bringende Personen will ich mir aus
finanziellen und allgemeinen Gründen der oberen Schulaussicht einstweilen
hiemit vorbehalten.“
„ (Preußen.) Ab aus: nimmt den Gesetzentwurf bez. die
Oberrechnungskayz##r doch mi Modification des Herrenhauses an.
Bayerische