Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Elieder. 97 
Ebenso wird die Bestimmung, daß der Geistliche als solcher Ortsschulinspector 
sei, abgelehnt, die Ernennung der letzteren vielmehr der Regierung anheimge- 
stellt. — Es steht zum Voraus fest, daß die erste Kammer auf diese prin- 
cipielle Trennung der Kirche von der Schule nicht eingehen wird. 
12. März. (Preußen.) Der Erzbischof von Köln eröffnet den Professoren 
13. 
14. 
Hilgers, Knoodt, Langen und Neuscher in Bonn brieflich, daß sie, 
weik sie dem Decrete der päpstl. Infallibilität ihre Anerkennung ver- 
weigert haben, wegen notorischer Häresie dem größeren Banne ver- 
fallen seien. 
„ (Deutsches Reich.) Eröffnung der Session des Bundesrathes. 
„ (Preußen.) Erlaß des Unterrichtsministers Falk an die königl. 
Regierungen bez. Ausführung des Schulaufsichtsgesetzes: 
„Das Geset,, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts= und Erziehungs- 
wesens, ändert das bisherige Verhältniß, nach welchem die Schulaufsicht zumeist 
als ein Ausfluß kirchlicher Aemter unmittelbar mit denselben verbunden war, 
principiell. Das Recht der Beaufsichtigung der Schulen gebührt danach 
dem Staate allein, und es handeln demzufolge alle mit dieser Aufsicht 
betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Der Eintritt 
der Mechtsverbindlichkeit des Gesetzes entzieht somit dem größten Theile 
der jetzt fungirenden Local= und Kreis-Schulinspectoren die 
Legitimation zur Fortführung dieses ihres Amtes. Zur Fortfüh= 
rung ihres Amtes bedürfen sie, dem Gesetze entsprechend, eines Auftrages von Seite 
des Staates. Um keine Unterbrechung eintreten zu lassen, veranlasse ich die 
königliche Regierung, zunächst die jetzt fungirenden Local= und Kreis-Schul- 
inspectoren in diesem ihrem Amte zur Fortführung desselben im Auftrage des 
Staates zu bestätigen. Eine allgemeine Kundgebung scheint, in Verbindung 
mit einer Nachricht an die betreffenden geistlichen Behörden, hiezu zu genügen. 
Zugleich aber erwarte ich möglichst schleunigen Bericht darüber, welche von 
den Schulinspectoren des dortigen Bezirkes das Vertrauen der königlichen 
Regierung nicht besitzen, unter Darlegung der Gründe, die es nothwendig oder 
wünschenswerth erscheinen lassen, den ihnen ertheilten Auftrag nach §. 2 des 
Gesetzes zu widerrufen, und unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen Per- 
sonen, welche sich dazu eignen und bereit sind, in die erledigten Stellen ein- 
zutreten. Die königliche Regierung wolle in dem erwarteten Berichte sich auch 
darüber gutachtlich äußern, ob und welche Veränderung der betreffenden Auf- 
sichtsbezirke nöthig oder wünschenswerth erscheint. Außer im Allgemeinen dem 
Mangel der treuen Hingebung an die Interessen des Staates und eine den- 
selben entsprechende Erziehung der Jugend bezeichne ich als besonderen Grund 
zum Widerruf des ertheilten Auftrages die Vernachlässigung des deutschen 
Sprachunterrichts in den Volksschuken der polnischen, namentlich der 
polnisch-katholischen Gegenden des Bezirkes, welche mehr oder weniger 
immer dem Schulinspector wird zur Last gelegt werden müssen. Ich vertraue 
außerdem, daß die königliche Regierung in dieser Beziehung auch in Zukunft 
fortgesetzt ein wachsames Auge haben und Sorge tragen wird, daß ihre 
Wahrnehmungen, soweit sie Veraulassung geben können, von dem Widerrufe 
des ertheilten Auftrages Gebrauch zu machen, unverzliglich zu meiner Kenntniß 
gelangen. Den Widerruf selbst auszusprechen und die Ertheilung des Auf- 
trages an andere dafür in Vorschlag zu bringende Personen will ich mir aus 
finanziellen und allgemeinen Gründen der oberen Schulaussicht einstweilen 
hiemit vorbehalten.“ 
„ (Preußen.) Ab aus: nimmt den Gesetzentwurf bez. die 
Oberrechnungskayz##r doch mi Modification des Herrenhauses an. 
Bayerische