Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

136 Das deutsche Reich und seine einjelnen Glieder. 
sein. Wenn der Reichstag seine Beschlüsse auch in der dritten Lesung aufrecht 
erhält, so scheint es wahrscheinlich, daß das Gesetz nicht zu Stande kommt. 
25. Mai. (Deutsches Reich.) Reichstag: Der Kriegsminister v. Noon 
überreicht der Militärstrafgesetzeommission mit feierlicher Ansprache die 
Entschließung des Bundesraths, wonach 7 Punkte als unerläßlich und 
24 weitere als fast ebenso wichtig bezeichnet werden, wenn das Gesetz 
zu Stande kommen solle. 
„ „ ((Deutsches Reich.) Reichstag: Die Reichsregierung legt dem- 
selben nach dem Beschlusse des Bundesraths folgenden Entwurf für 
die Verwendung bezw. Vertheilung der französischen Kriegsentschä- 
digung vor: 
Art. 1. Dem Reichskanzler wird aus den bereitesten Mitteln der von 
Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung zur Wiederherstellung, 
Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß-Lothringen gelegenen Fest- 
ungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung der erforderlichen Casernen, 
Lazareth= und Magazinanstalten in den offenen Garnisonsstädten von Elsaß- 
Lothringen die Summe von 39,250,950 Thlrn. zur Verfügung gestellt, von 
der bis zum Schluß des Jahres 1872 15,817,328 Thlr. zur Verwendung 
zu bringen sind. Art. 2. Nachstehende durch die Kriegführung wider Frank- 
reich erwachsene oder mit derselben in unmittelbarem Zusammenhange stehende 
Ausgaben, als: 1) Die Kosten für die Armirung und Desarmirung der Fest- 
ungen; 2) der Aufwand flr das Belagerungsmaterial; 3) die durch den 
Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die Kriegsmarine, ein- 
schließlich der Kosten der Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes im 
Betrag von 1,375,000 Thlrn. für die Artillerie-Prüfungs-Commission; 4) die 
Ausgaben für vorübergehende Einrichtungen zur Küstenvertheidigung und die 
Kosten der Stromsperren; 5) die Kosten für Anlegung und Wiederherstellung 
von Eisenbahnen im Interesse der Kriegsführung, soweit dieser Auswand sich 
nicht als eine nützliche Anlage im Interesse der Gebiete der an dem Kriege 
betheiligt gewesenen deutschen Staaten darstellt, ferner die Kosten der für die 
occupirten Bahnen während des Krieges beschafften Betriebsmittel, abzüglich 
des für dieselben erzielten Erlöses, ingleichen die Kosten zur Wiederherstellung 
der zu Landesvertheidigungszwecken zerstörten Landstraßen; 6) die Kosten der 
nicht in den Bereich der Feldtelegraphie fallenden Telegraphenanlagen und 
deren Betrieb unter der unter 5 bemerkten Beschränkung; 7) der Aufwand, 
welcher durch die einstweilige Civilverwaltung in Frankreich, sowie bis Ende 
des Jahres 1871 durch die Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
entstanden ist, soweit derselbe nicht durch die in Frankreich erhobenen Steuern 
und Contributionen beziehungsweise durch die Betriebseinnahmen jener Bahnen 
bereils gedeckt ist; 8) die Kosten des großen Hauptquartiers; 9) der von der 
Reichshauptkasse in den Jahren 1870 und 71 für gemeinsame Zwecke bestrittene 
Kostenaufwand im Betrage von 206,339 Thlrn.; 10) die Kosten der vom 
1. Juli 1871 an erfolgten militärischen Leistungen einschließlich der Kosten 
der in Folge der Occupation französischer Gebietstheile nach dem 1. Juli 1871 
fortbestehenden Feldpost und der auf die Gebietstheile sich erstreckenden Tele- 
graphenverwaltung, ferner die Mehrkosten, welche durch die größere Stärke 
der in Elsaß-Lothringen aufgestellten Truppen, sowie durch Gewährung über- 
etatsmäßiger Friedenscompetenzen an diese für das 2. Semester 1871 ent- 
standen sind und aus den Gesammtmitteln des Friedensetats für 1871 nicht 
gedeckt werden können, ingleichen die Kosten, welche durch Bewilligung von Zu- 
lagen, bezw. extraordinären Competenzen an die in Elsaß-Lothringen dislocir- 
ten Commandobehörden, Administrationen und Truppentheile für das Jahr 
1872 erwachsen; 11) die Pensionen, Pensionszuschüsse, Erziehungsgelder und
	        
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