Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Das deutsche Reich und seine einjelnen Glieder. 
suilengesetz. Im Eingang dieses Aktenstückes wird gesagt: „Bei Eröffnung 
des ersten deutschen Reichstages schloß Se. Majestät der deutsche Kaiser die 
Thronrede mit den Worten: „„Möge die Wiederherstellung des deutschen Reichs 
für die deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Größe sein, 
möge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmvoll geführt, ein nicht minder 
glorreicher Reichsfrieden folgen und möge die Aufgabe des deutschen Volkes 
fortan darin beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Güter des Friec- 
dens als Sieger zu erweisen.““ Die Erwartungen, zu welchen diese kaiser- 
lichen Worte berechtigten, sind nicht in Erfüllung gegangen. Im Widerspruch 
mit dem vom Oberhaupte der deutschen Nation ausgesprochenen Wunsche haben 
einzelne Parteien, an ihrer Spitze der Protestantenverein mit seinen Darmstädter 
Resolutionen vom 4. und 5. Oktober 1871 der katholischen Kirche den Fehde- 
handschuh hingeworfen, den Kampf gegen die Institutionen dieser Kirche auf 
ihre Fahne geschrieben und so die Saat des Unfriedens und des Hasses im 
Reiche ausgestreut. Unausgesetzt sehen die Katholiken seit jener Zeit die Fluth 
der Verleumdungen und Verfolgungen gegen sich heranstürmen, und zu ihrem 
größten Schmerze mußten sie wahrnehmen, wie diese Verleumdungen selbst 
Widerhall im deutschen Reichstag fanden und zu bedauernswerthen Beschlüssen 
führten. Gegen ein solches Vorgehen sind wir genöthigt feierlich Verwahrung 
einzulegen; insbesondere aber protestiren wir gegen die Beschlüsse des Reichs- 
tags vom 19. Juli. .“ — Nach den Statuten ist der Zweck des Vereins: 
Vertheidigung der Freiheit und der Rechte der katholischen Kirche und Gel- 
tendmachung der christlichen Grundsätze in allen Gebieten des öffentlichen Lebens 
durch alle sittlich und gesetzlich erlaubten Mittel, insbesondere durch Ausllbung 
der verfassungsmäßig anerkannten und garantirten staatsbürgerlichen Rechte 
Mitglied wird jeder großjährige Mann, der in Deutschland wohnt und von 
dem Vereinsvorstand aufgenommen wird. Jedes Mitglied zahlt für Förderung 
der Vereinszwecke einen Beitrag von mindestens 6 Silbergroschen oder 21 kr. 
jährlich. Der Verein hat seinen Sitz zu Mainz. Die Geschäfte werden ge- 
leitet von einem Vorstande, bestehend aus einem Präsidenten und 12—24 Mit- 
gliedern, welche die Geschäfte des Vicepräsidenten, des Secretärs, dessen Stell- 
vertreters und des Rendanten unter sich vertheilen. Der Präsident und die 
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung des Vereins 
bis zur Erneuerung des Vorstandes auf der nächsten Generalversammlung 
ernannt. Bis zu dieser Erneuerung ergänzt sich der Vorstand durch Coopta- 
tion. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, insbesondere in seinen 
Vermögensangelegenheiten. Derselbe hat die Befugniß, Verträge für den Ver- 
ein abzuschließen und Processe für denselben zu führen; alles dieß mit dem 
Rechte der Substitution. Alle Beschlüsse und Erklärungen des Vereins, sowie 
deren Ausfertigungen werden von dem Präsidenten und dem Secretär voll- 
zogen und sind durch diese Unterschriften für den Verein rechtsverbindlich. 
Der Vorstand verwaltet nach den Beschlüssen der Generalversammlung alle 
Angelegenheiten des Vereins, führt diese Beschlüsse aus, kann jede Ausgabe, 
welche 500 Thlr. nicht übersteigt, aus der Vereinskasse selbständig bewilligen 
und beschließt über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins bis zur nächsten 
Generalversammlung selbständig. Er trifft insbesondere die Vorbereitungen 
zu den Generalversammlungen. Der Vorstand bestellt nach Bedürfniß Ge- 
schäftsführer und deren Stellvertreter, welche die Einsammlung der Beiträge 
und die Anmeldungen neuer Mitglieder zu vermitteln haben. Jährlich wird 
eine Generalversammlung des Vereins abgehalten zur Berichterstattung und 
Rechnungsablage, zur Erneuerung der Mitglieder des Vorstandes und zum 
Beschlusse Über alle sonstigen Vereinsangelegenheiten. Auf Erforderniß ist der 
Vorstand ermächtigt, eine außerordentliche Generalversammlung mit gleichen 
Befugnissen einzuberufen. Um den Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu bieten, 
Vereinsversammlungen beizuwohnen, werden nach Bedürfniß und auf Anord- 
nung des Vorstandes Wanderversammlungen abgehalten.
	        
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