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Das deutsche Reich und seine einjelnen Glieder.
suilengesetz. Im Eingang dieses Aktenstückes wird gesagt: „Bei Eröffnung
des ersten deutschen Reichstages schloß Se. Majestät der deutsche Kaiser die
Thronrede mit den Worten: „„Möge die Wiederherstellung des deutschen Reichs
für die deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Größe sein,
möge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmvoll geführt, ein nicht minder
glorreicher Reichsfrieden folgen und möge die Aufgabe des deutschen Volkes
fortan darin beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Güter des Friec-
dens als Sieger zu erweisen.““ Die Erwartungen, zu welchen diese kaiser-
lichen Worte berechtigten, sind nicht in Erfüllung gegangen. Im Widerspruch
mit dem vom Oberhaupte der deutschen Nation ausgesprochenen Wunsche haben
einzelne Parteien, an ihrer Spitze der Protestantenverein mit seinen Darmstädter
Resolutionen vom 4. und 5. Oktober 1871 der katholischen Kirche den Fehde-
handschuh hingeworfen, den Kampf gegen die Institutionen dieser Kirche auf
ihre Fahne geschrieben und so die Saat des Unfriedens und des Hasses im
Reiche ausgestreut. Unausgesetzt sehen die Katholiken seit jener Zeit die Fluth
der Verleumdungen und Verfolgungen gegen sich heranstürmen, und zu ihrem
größten Schmerze mußten sie wahrnehmen, wie diese Verleumdungen selbst
Widerhall im deutschen Reichstag fanden und zu bedauernswerthen Beschlüssen
führten. Gegen ein solches Vorgehen sind wir genöthigt feierlich Verwahrung
einzulegen; insbesondere aber protestiren wir gegen die Beschlüsse des Reichs-
tags vom 19. Juli. .“ — Nach den Statuten ist der Zweck des Vereins:
Vertheidigung der Freiheit und der Rechte der katholischen Kirche und Gel-
tendmachung der christlichen Grundsätze in allen Gebieten des öffentlichen Lebens
durch alle sittlich und gesetzlich erlaubten Mittel, insbesondere durch Ausllbung
der verfassungsmäßig anerkannten und garantirten staatsbürgerlichen Rechte
Mitglied wird jeder großjährige Mann, der in Deutschland wohnt und von
dem Vereinsvorstand aufgenommen wird. Jedes Mitglied zahlt für Förderung
der Vereinszwecke einen Beitrag von mindestens 6 Silbergroschen oder 21 kr.
jährlich. Der Verein hat seinen Sitz zu Mainz. Die Geschäfte werden ge-
leitet von einem Vorstande, bestehend aus einem Präsidenten und 12—24 Mit-
gliedern, welche die Geschäfte des Vicepräsidenten, des Secretärs, dessen Stell-
vertreters und des Rendanten unter sich vertheilen. Der Präsident und die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung des Vereins
bis zur Erneuerung des Vorstandes auf der nächsten Generalversammlung
ernannt. Bis zu dieser Erneuerung ergänzt sich der Vorstand durch Coopta-
tion. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, insbesondere in seinen
Vermögensangelegenheiten. Derselbe hat die Befugniß, Verträge für den Ver-
ein abzuschließen und Processe für denselben zu führen; alles dieß mit dem
Rechte der Substitution. Alle Beschlüsse und Erklärungen des Vereins, sowie
deren Ausfertigungen werden von dem Präsidenten und dem Secretär voll-
zogen und sind durch diese Unterschriften für den Verein rechtsverbindlich.
Der Vorstand verwaltet nach den Beschlüssen der Generalversammlung alle
Angelegenheiten des Vereins, führt diese Beschlüsse aus, kann jede Ausgabe,
welche 500 Thlr. nicht übersteigt, aus der Vereinskasse selbständig bewilligen
und beschließt über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins bis zur nächsten
Generalversammlung selbständig. Er trifft insbesondere die Vorbereitungen
zu den Generalversammlungen. Der Vorstand bestellt nach Bedürfniß Ge-
schäftsführer und deren Stellvertreter, welche die Einsammlung der Beiträge
und die Anmeldungen neuer Mitglieder zu vermitteln haben. Jährlich wird
eine Generalversammlung des Vereins abgehalten zur Berichterstattung und
Rechnungsablage, zur Erneuerung der Mitglieder des Vorstandes und zum
Beschlusse Über alle sonstigen Vereinsangelegenheiten. Auf Erforderniß ist der
Vorstand ermächtigt, eine außerordentliche Generalversammlung mit gleichen
Befugnissen einzuberufen. Um den Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu bieten,
Vereinsversammlungen beizuwohnen, werden nach Bedürfniß und auf Anord-
nung des Vorstandes Wanderversammlungen abgehalten.