Das deutsche Reich und seine einjelnen Glieder. 183
vom Magistrat von Osnabrück beschlossene Einräumung einer Kirche
für die Generalversammlung des bevorstehenden Protestantentages.
11. Sept. (Preußen.) Der Minister des Innern erläßt eine Circularver=
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fügung an die Regierungen mit Anweisung, in welcher Weise von
Seite der Behörden einem Mißbrauche der Coalitionsfreiheit bei aus-
brechenden Striken zu begegnen sei, namentlich dahin gehend, diejenigen
Arbeiter, welche einer Arbeitseinstellung abgeneigt seien, gegen jede
gesetzwidrige Pression zu schützen und sie in den Stand zu setzen, sich
die volle Freiheit ihrer Entschließung zu bewahren.
„ (Preußen: Lauenburg.) Die Regierung verordnet auf den 1. Jan.
1873 die Aufhebung der bisherigen Regierung und den Beginn der
neuen Organisation der Staatsverwaltung: die bisherigen Obliegen-
heiten und Geschäfte der Regierung gehen auf einen Landrath über,
der einen Hilfsarbeiter, Regierungsassessor, hat, sowie die erforderlichen
Bureau= und Unterbeamteten.
„ (Preußen.) Särularfeier der Vereinigung Westpreußens mit
der Monarchie durch Friedrich d. Gr. in Marienburg unter persön-
licher Theilnahme des Kaisers. Die polnischen Blätter veröffentlichen
einen gemeinschaftlichen Protest gegen alle Attentate, welchen ihren
Gipfelpunct in der Marienburger Feier haben.“
„ (Hessen.) Der Großherzog ernennt den Geh. Nath Hofmann
zum Minister des Acußern und Ministerpräsidenten, den Ministerial-
rath Stark zum Direktor des Ministeriums des Innern und den Hof-
gerichtsrath Kempff zum Direktor des Justizministeriums. Minister
v. Lindelof, Staatsrath Franck und Geh. Nath Bodenstein werden in
den Ruhestand versetzt.
„ (Luxemburg.) Die kais. General-Eisenbahndirektion in Straß-
burg übernimmt den Betrieb der Luxemburger Bahnen. Sämmtliche
Stationen erhalten wieder ihre alten deutschen Namen.
„ (Preußen.) Fürst Bismarck beantwortet das Schreiben des Bi-
schofs von Ermeland vom 11. d. M. dahin,
„daß die in demselben enthaltene Voraussetzung, als ob Sie durch das
Schreiben vom 5. d. M. der Allerhöchsten Aufforderung vom 2. September
vollständig entsprochen hätten, nach der Ansicht Seiner Majestät des Kaisers
und Königs nicht zutrifft, indem einer Erklärung, welche; wenn ohne ein-
schränkende Zusätze gegeben, genügend erscheinen könnte, Seitens Ew. bischöfl.
Gnaden Erwägungsgründe und Zusätze beigegeben sind, welche den Sinn der
Erklärung zweifelhaft machen und dieselbe Auslegung mindestens zulassen,
welche in Ew. bischöflichen Gnaden der königlichen Regierung früher gegebenen
Erklärung allerdings unzweideutiger hervortrat, und welche eben die Bedenken
Sr. Majestät des Kaisers gegen Ew. bischöfl. Gnaden persönlichen Empfang
hervorrief. Indem ich hieraus erkannte, wie schwer es Ew. bischöfl. Gnaden
wird, eine die Zukunft betreffende unumwundene und befriedigende Erklärung
über Ihre Stellung zur Königlichen Landeshoheit und zu den Landebßgesetzen
zu geben, habe ich geglaubt, Ew. bischöfl. Gnaden den Schritt, welcher es
Sr. Majestät dem Kaiser möglich gemacht haben würde, Sie zu empfangen,
dadurch zu erleichtern, daß ich vorschlug, denselben auf eine Erklärung Über