Anf. Jan
15.
3. England.
Die von der nordamerikanischen Regierung dem, am 17. Dec.
18)1 in Genf zusammengetretenen, Schiedsgerichte in der Alabama-
frage übergebene Anklageschrift wird erst jetzt in England näher be-
kannt, obgleich sie schon seit jenem Tage in den Händen der englischen
Regierung sich befand, und verursacht durch die in derselben gestellten
Entschädigungsforderungen für indirekten Schaden eine gewaltige Auf-
regung, da die Uebereinkunft mit der amerikanischen Union in Eng-
land bisher nicht so verstanden worden war.
Die engl. Presse leiht dem allgemeinen Unwillen Über die „unverschämten“
Forderungen der Union und über die eigene Regierung, daß sie sich in der Con-
vention mit der Union so habe hinter's Licht führen lassen, zum mindesten
nicht besser vorgesehen und die Anklageschrift der Union seither wohl habe
liegen lassen, ohne sie nur anzusehen, den stärksten Ausdruck, der im Wesent-
lichen einstimmig dahin geht: „Nach der Berechnung der Union dürfte der
Betrag, den England an Amerika zu zahlen hätte, leicht die Höhe von 5 bis
600 Mill. Pf. St. erreichen. Der Tribut, den Deutschland nach einem voll-
ständigen Siege von Frankreich beitreibt, ist läppisch im Vergleich mit dem
Schadensersatz, den die Union kraft eines Vertrages fordert, den unsere En-
thusiasten als den Anfang einer neuen Aera von Frieden und Freundschaft
uns geschildert haben!“
„ Die englische Regierung läßt durch ihren Bevollmächtigten beim
Genfer Schiedsgerichte ihre Replik auf die amerikanische Prozeßschrift
vom 17. Dec. v. J. einreichen, in der sie gegen die amerikanische
Forderung für indirekte Verluste protestirt und sich alle Rechte vor-
behält, gegen welchen Vorbehalt nichts einzuwenden zu haben die
Unionsregierung inzwischen ausdrücklich erklärt hat. Die der Replik
beigefügte Protestnote lautet:
„Der unterzeichnete Agent Ihrer britannischen Majestät hat von Ihrer
Maj. Regierung die Weisung, dem.. zu eröffnen, daß diese Regierung,
während sie unter dem nachbemerkten Vorbehalt ihre Gegenschrift auf die
von Seiten der Vereinigten Staaten eingegebene Prozeßschrift überreicht, es
für nothwendig erachtet, die Schiedsrichter zu benachrichtigen, daß leider ein