346
England.
berücksichtigen könnten, weil solche mit dem internationalen Recht unverträg-
lich wären, worauf sich, momentan wenigstens, alles diesseits und jenseits des
Occans in Wohlgefallen und Brudergefühle auflöste und die Alabama-Ver-
handlungen, welche das Ministerium Gladstone so oft gefährdeten, sich schließ-
lich als sein Rettungsanker erwiesen.
15. Aug. Unruhen in Belfast, indem die protestantischen Orangisten die
römisch-katholische Procession aufhalten und angreifen, obgleich jene am
15. Juli und 12. August ihre Demonstrationen ohne Unterbrechung
hatten halten können. Der Aufruhr beschränkt sich übrigens auf die
niedrigsten Volksklassen, doch müssen in Eile herbeigezogene Truppen
die Masse mit Gewalt darniederhalten.
15. Sept. Das Genfer Schiedsgericht über die Alabamafrage, das am 6.
d. M. seine Arbeiten beendigt hat, verkündet seinen Urtheilsspruch bez.
der direkten Schadensersatzansprüche Amerika's:
Derselbe lautet nach den einleitenden persönlichen und sachlichen Legitima-
tionen: „... Das Schiedsgericht, gestützt auf Art. 6 u. 7 des Schiedsvertrages
von Washington: In Betracht: daß die Schiedsrichter nach Art. 6 des Ver-
trages sich bei Beurtheilung der ihnen vorgelegten Fragen an die drei im Ver-
trage aufgestellten Regeln und an diejenigen Grundsätze des Völkerrechts zu hal-
ten haben, welche, ohne mit diesen Regeln im Widersprüche zu stehen, von den
Richtern als auf den Fall anwendbar anerkannt worden sind; In Betracht:
daß die „nöthige Sorgfalt“, von welcher in der ersten und dritten der ge-
nannten Regeln die Rede ist, von den neutralen Regierungen im genauen
Verhältniß zu den Gefahren angewendet werden muß, welche für den einen
oder andern der kriegführenden Theile aus der mangelhaften Beobachtung der
Neutralitätspflicht von ihrer Seite entstehen können; In Betracht: daß die
Umstände, unter welchen die Verhältnisse, die den Thatbestand des Streitfalles
bilden, sich ergaben, derart waren, daß sie die ganze Sorgfalt Ihrer britischen
Majestät betreffend die Anwendung der von der Königin am 13. Mai 1861
proklamirten Rechte und Pflichten der Neutralität in Anspruch nehmen mußten;
In Betracht: daß die Folgen der Verletzung der Neutralität, begangen durch
die Erbauung, Bemannung und militärische Ausrüstung eines Schiffes, nicht
aufgehoben werden können mittelst irgend einer Vollmacht, die die Regierung,
welche aus der Neutralitätsverletzung Nutzen zieht, nachträglich dem Schiff er-
theilt: daß der letzte Schritt, mit welchem das Vergehen erfüllt wird, unmög-
lich als ein Grund für die Absolution des Schuldigen gelten und die Confu-
mation der Verletzung nicht das Mittel sein kann, den Urheber der Verletzung
von Schuld zu reinigen; In Betracht: daß das Vorrecht der Exterritoria-
lität der Kriegsschiffe nicht als absolutes Necht in das Völkerrecht ausgenom-
men worden ist, sondern vielmehr nur als Zugeständniß des höflichen Verkehrs
und des gegenseitigen Zuvorkommens unter den verschiedenen Natienen und
deßhalb nicht zur Rechtfertigung neutralitätswidriger Handlungen angerufen
werden kann; In Betracht: daß der Umstand, daß die neutrale Regierung
nicht vorher aufmerksam gemacht worden ist, nicht als ein Versehen gegen
die völkerrechtliche Uebung gelten kann in solchen Fällen, in welchen das Schiff
seine Verurtheilung selbst mit sich führt; In Betracht: daß nun der Ver-
proviantirung mit Kohlen eine der zweiten Vertragsregel, nach welcher neutrale
Häfen oder Gewässer nicht als Basis für die Seeoperationen eines der krieg-
führenden Theile benützt werden dürfen, widersprechende Natur zu verleihen,
die Verproviantirung unter besondern Verumständungen nach Zeit, Ort oder
Personen, die dieser Natur entsprechen, vor sich gegangen sein muß; Mit
Rücksicht darauf, was das Schiff „Alabama“ betrifft, daß sich aus allen