Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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England. 
Vernehmung seiner Bemannung sich eine Nachlässigkeit auf Seite der brittischen 
Behörden ergibt: ist das Schiedsgericht einstimmig der Ansicht, daß Groß- 
britannien weder durch Thun noch Lassen den in den drei Regeln des Art. 6 
des Washingtoner Vertrags aufgestellten oder durch die völkerrechtlichen Grund- 
sätze, die mit diesen Regeln nicht im Widerspruch stehen, statuirten Pflichten 
mit Rücksicht auf das Schiff „Shenandoah“ zuwidergehandelt habe, bevor das- 
selbe in den Hafen von Melbourne einlief; eine Mehrheit von 3 gegen 2 Stim- 
men ist aber der Ansicht, daß Großbritannien durch Unterlassung die Pflichten 
der zweiten und dritten der angeführten Regeln bezlglich des gleichen Schiffes 
nach dessen Einlaufen bei Hobsons Bay verletzt habe und daher verantwortlich 
sei für die von diesem Schiff nach seiner Abfahrt von Melbourne den 18. Feb- 
ruar 1865 begangenen Handlungen. Was die Schiffe Tuscaloosa (Tender 
oder Hilfsschiff des Alabama), Clarence, Tacony, Archer (Tender des Florida) 
betrifft, ist das Gericht einstimmig der Ansicht: daß die „Tenders" oder 
Hilfsschiffe als Accessorien der Hauptschiffe zu betrachten sind und daher noth- 
wendig dem Schicksal dieser folgen; es treffen sie daher die gleichen Bestim- 
mungen wie diese. Betreffend das Schiff „Retribution“ hat das Gericht mit 
der Mehrheit von 3 gegen 2 Stimmen gefunden, daß Großbritannien weder 
in Thun noch Lassen die Pflichten der drei Regeln des Washingtoner Ver- 
trags oder der entsprechenden völkerrechtlichen Grundsätze verletzt habe. Das 
gleiche Urtheil fällt dasß Gericht einstimmig, betreffend die Schiffe: „Geor- 
gia“, uSymter“", Nashville“, „Tallahassee“ „Chickamauga“. Was die Schiffe: 
„Sallie", Jefferson Davis“, „Music“, „Boston“, „V. H. Joy“ betrifft, ist 
das Gericht einstimmig der Meinung, dieselben seien aus Mangel an Be- 
weismitteln von seinen Berathungen auszuschließen. Betreffend das von den 
Vereinigten Staaten formulirte Entschädigungsgesuch ist das Gericht mit der 
Rücksicht darauf, daß die Kosten „der Verfolgung"“ mit den allgemeinen Kriegs- 
kosten der Vereinigten Staaten zusammenfallen, mit der Mehrheit von 3 gegen 
2 Stimmen der Ansicht, daß von daher den Vereinigten Staaten eine Ent- 
schädigung nicht zuerkannt werden könne. In Betracht, daß der „entgangene 
Gewinn“" nicht Gegenstand einer Compensation sein kann, da es sich bei dem- 
selben um zukünftige und ungewisse Dinge handelt, ist das Gericht einstim- 
mig der Ansicht, daß auch von daher den Vereinigten Staaten keine Entschä- 
digung gebühre. In Betracht, daß für Ermittlung eines billigen Ersatzes 
des erlittenen Schadens die doppelten Reklamationen auszuscheiden und die 
Reklamationen för Frachten nur zuzulassen sind, so weit sie Nettofracht be- 
treffen; daß es recht und vernünftig ist, in einem billigen Verhältniß Zinsen 
zu berechnen; daß nach Geist und Buchstaben des Washingtoner Vertrags das 
System der Zusprechung einer Summe en bloc der Zuweisung der weitern 
Verhandlung an das durch Art. 10 des Vertrages vorgesehene Gericht der 
Assessoren vorzuziehen und daher von der Befugniß des Art. 7 des Vertrages 
Gebrauch zu machen ist, spricht das Gericht mit der Mehrheit von 4 gegen 
1 Stimme den Vereinigten Staaten en bloc die Summe von 15 Millionen 
500,000 Dollars in Gold zu, als Entschädigung, welche Großbritannien für 
alle vor das Gericht gebrachten Ansprüche zu bezahlen hat, nach Vorschrift 
des Art. 7 des Vertrages. Gemäß Art. 6 des Vertrages erklärt das Ge- 
richt damit alle im Vertrag erwähnten und dem Gerichte unterstellten An- 
sprüche für ganz, absolut und definitiv regulirt. Es erklärt 
ferner jede der betreffenden Reklamationen, sei ihm dieselbe notificirt, präsen- 
tirt oder unterstellt worden oder nicht, für jetzt und alle Zukunft als defi- 
nitiv geregelt, erledigt und nicht mehr zulässig. — Kraft dessen 
ist das gegenwärtige Urtheil in doppeltem Original ausgefertigt und von den 
Schiedsrichtern, die ihm ihre Zustimmung gegeben, nach Art. 7 des Vertra- 
ges von Washington unterzeichnet worden. Also geschehen im Stadthaus zu 
Genf (Schweiz) am 14. des Monats September im Jahre des Herrn 1872, 
C. F. Adams. F. Sclopis. Stämpfli. Vicomte d'Itajuba, — Der Schieds- 
 
	        
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