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Das deutsche Reich und seine einzelnen Slieder.
9. Jan. (Sachsen.) II. Kammer: Die Regierung legt derselben fünf
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mit einander im engsten Zusammenhange stehende Gesetzesentwürfe be-
hufs der in der Thronrede vom 2. Dec. v. J. in Aussicht gestellten
Reform der innern Verwaltung vor: eine Städteordnung für große,
eine solche für mittlere und kleinere Städte (6000 Einwohner), eine
Landgemeindeordnung, eine neue Organisation der Verwaltungsbehör-
den und ein Gesetz, welches die Bevölkerung zu direkter Theilnahme
an der Verwaltung herbeizieht.
Im Fernern legt die Regierung dem Landtage ein umfassendes
Volksschulgesetz vor: '
Neu ist darin die Einführung einer obligatorischen Fortbildungsschule mit
wöchentlich mindestens 2, höchstens 6 Stunden für die Knaben, drei Jahre
lang. — Die Unterhaltungspflicht der Schule liegt den Gemeinden ob. Das
Schulgeld ist zwar nicht gestrichen, aber es ist vom Ortsschulvorstande „nach
den Vermögensverhältnissen der Beitragspflichtigen zu bestimmen", demnach
soll ein aliquoter Theil der einfachsten Einkommensteuer die Stelle des eigent-
lichen Schulgeldes vertreten und das von den Eltern zu bezahlende Schulgeld
durch Beiträge der gesammten Schulgemeinde ergänzt werden. — Der Schwer-
punkt des Gesetzes liegt jedoch in der Beaussichtigung der Volksschulen. Diese
ist zunächst Sache des Ortsschulvorstandes, der nach dem Entwurf aus einigen
Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindevertretung, aus dem oder aus einigen
Lehrern und aus dem oder den Geistlichen der Parochie bestehen soll, doch so,
daß die Anzahl der letzteren die der Lehrer niemals Übersteigen soll. Die
Aussicht selbst wird geübt von einem Schulrektor, deren es bei allen sechs-
klassigen Schulen geben soll: wo kein Direktor vorhanden ist, also so ziemlich
in allen rein bäuerlichen Gemeinden, übt der Pfarrer die Aussicht, ist olso
geborner Ortsschulinspektor. Die wichtigste Verbesserung liegt darin, daß eigens
besoldete Bezirksschulinspektoren die nächst höhere Instanz bilden und die aus
der Reihe „bewährter Fachmänner" genommen werden, also kein bloßes An-
hängsel mehr an die geistliche Superintendentur sind. Dieser Inspektor hat
periodische Visitationen sämmtlicher Schulen seines Bezirkes vorzunehmen, prüft
und genehmigt die von den Lehrern eingereichten Stundenplane, trägt Sorge
für einstweilige Verwaltung der vakanten Schulstellen und fördert das wis-
senschaftliche Streben der Lehrerwelt auf Conferenzen. Alle diese Schul-
inspektoren treten jährlich einmal zusammen, um über Menderungen zu be-
rathen und Erfahrungen auszutauschen. Jene Aufsicht wird indeß nicht vom
Bezirksschulinspektor allein geübt, sondern im Verein mit dem Amtshauptmann
und dem Stadtrathe, da wo die Schulinspektion durch frühere Gesetze dem
letzteren zugewiesen ist. Die oberste Behörde bildet das Ministerium des öf-
fentlichen Unterrichts. Die confessionelle Eigenschaft der Volksschule ist in der
Vorlage festgehalten.
„ (Preußen.) Abg.-Haus: Delegirte aller liberalen Parteien treten
unter dem Vorsitze des altliberalen Abg. Bonin zusammen, um sich
über einen gemeinsamen Operationsplan gegen den Cultusminister
v. Mühler und alle von demselben ausgegangenen Vorlagen zu ver-
ständigen.
„ (Preußen.) Das Abg.-Haus überweist den ihm von der Re-
gierung neuerdings vorgelegten Entwurf einer Kreisordnung für die
sechs östlichen Provinzen einer speziellen Commission von 21 Mit-
gliedern.