Die Schweit. 469
nicht durch Bundesbeamte) zu geschehen habe, war eine Anerkennung der Au-
tonomie der Kantone 8 20]. Dem §& 21, der den Bund berechtigt, auf seine
Kosten öffentliche Werke zu errichten oder zu unterstützen, sowie die Er-
richtung solcher im militärischen Interesse zu untersagen, wurden die neueren
§5 22 und 23 hinzugefügt: „Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht Über
die Wasserbau= und Forstpolizei im Hochgebirge. Er wird die Correktion und
Verbauung der Wildwasser und die Aufforstung ihrer Ouellengebiete unter-
stützen und die nöthigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke
und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen“ [§ 22 neul. „Der Bund
ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der für die Land= und Forst-
wirthschaft nützlichen Vögel, sowie Über die Ausübung der Fischerei und Jagd,
namentlich zur Erhaltung des Hochwildes zu treffen [§8 23, und in dem eben-
falls neuen 6 24 ward die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisen-
bahnen, die zur Zeit der alten Verfassung noch nicht existirten, zur „Bundes-
sache" gemacht. In § 22 alt 125 neus, der den Bund zur Errichtung einer
Universität und einer polytechnischen Schule berechtigt, ward auch diejenige
anderer höherer Unterrichtsanstalten vorgesehen, und wurden die beiden neuen
Bestimmungen hinzugefügt: „Die Kantone sorgen für obligatorischen und un-
entgeltlichen Elementarunterricht. Der Bund kann Über das Minimum der An-
sorderung an die Primärschulen gesetzliche Bestimmungen erlassen.“ Im Zoll-
wesen wurden erhebliche Veränderungen insofern gemacht, als die den Kan-
tonen bisher bezahlten Entschädigungen für den durch die alte Verfassung
vorgesehenen und seither vollzogenen Loskauf der Zölle, Weg= und Brücken-
gelder, Kaufhaus= u. a. dgl. Gebühren, sowie die denselben aus dem Ertrag
der eidgenössischen Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangszölle geleisteten Ver-
gütungen von 4 Batzen auf den Kopf der Bevölkerung [(§ 26 alt] gestrichen
wurden (§ 28 neul, und der den Kantonen (Ohmgeld) und einzelnen Gemein-
den (Octroi) zugestandenen Berechtigung, Eingangsgebühren auf Wein und
andere geistige Getränke zu erheben [§ 32 altl, eine Frist von 20 Jahren
gestellt ward, nach deren Ablauf dieselben ohne Entschädigung wegzufallen ha-
ben [§ 33 neufl. Sodann wurde den vier Kantonen Uri, Graubünden, Tessin
und Wallis „mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen“ eine jähr-
liche Entschädigung von je 70,000, 200,000, 200,000 und 50,000 Franken,
und Uri und Tessin für Besorgung des Schneebruchs auf dem St. Gotthard
eine solche von zusammen 40,000 Fr. bestimmt [/F 28 neul. In 8 29 neu
wurde die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewährleistet unter den
meisten bisherigen Vorbehalten, und in dem neuen 8 30 den Kantonen „an-
heimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Aus-
weise der Befähigung abhängig zu machen“", dagegen dem Bunde vorbehalten,
edaflr zu sorgen, daß solche Ausweise für die ganze Schweiz giltig erworben
werden können“. Der ebenfalls neue & 31 untersagt die Errichtung von Spiel-
banken, setzt zur Schließung der bestehenden eine Frist von 5 Jahren, erklärt
die seit 1871 ertheilten Concessionen für ungiltig und befugt den Bund be-
züglich der Lotterien zu „geeigneten Maßnahmen". Hieran schließt sich die
ebenfalls neue Befugniß des Bundes: „zum Schutze der Arbeiter gegen Ge-
sundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb einheitliche Bestimmungen
aufzustellen und die Verwendung von Kindern in den Fabriken gesetzlich zu
regeln.“ Auch der Geschäftsbetrieb von Auswanderungs-Agenturen und Privat-
unternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens wird der „Aussicht und
Gesetzgebung des Bundes" unterstellt (& 32 neul. Das seit 1848 den Kan-
tonen abgenommene Postregal, für welches jene bisher eine entsprechende Ent-
schädigung bezogen ([§ 33 altl, sowie das seither erst aufgekommene Tele-
graphenwesen werden in § 34 neu zur Bundessache erklärt, die Entschädigung
wird gestrichen und der Ertrag derselben der Bundeskasse zugewiesen. Die
Oberaussicht über Straßen und Brücken, „an deren Erhaltung die Eidgenossen-
schaft ein Interesse hat“, verblieb dem Bunde; Münz-Regal und Prägung,