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Schweden und Norwegen.
eine Modification der Verfassung in Vorschlag, der dahin abzielt, dem
König das Recht, Krieg zu erklären, zu entziehen. Der Reichstag
kann vorerst darüber nicht endgiltig beschließen, sondern muß es dem
künftigen Reichstag überlassen, wobei es dem Könige freisteht, einem
solchen Beschluß seine Sanction zu verweigern.
Der Vorschlag geht dahin, dem & 12 der Negierungsform folgenden ver-
änderten Wortlaut zu geben: „Der König ist berechtigt, mit fremden Mächten
in Verhandlungen und Bündnisse einzugehen, nachdem gemäß §& 8 der Staats-
rath darliber vernommen worden ist.“ In dem citirten § 8 heißt es: daß
der König in solchen Angelegenheiten, Über welche der Staatsrath vernommen
werden muß, keinen Beschluß fassen kann, sofern nicht außer dem Vortragenden
wenigstens drei Mitglieder anwesend sind, sowie daß bei allen Angelegenheiten
von ganz besonderer Wichtigkeit die sämmtlichen Mitglieder des Staatsraths
zugegen sein müssen, sosern sie nicht von gesetzlichen Hindernissen abgehalten
werden. Der § 12 schreibt dagegen in seinem jetzigen Wortlaute vor: daß
der König mit auswärtigen Mächten in Verhandlungen und Bündnisse ein-
gehen kann, nachdem er gemäß § 11 darüber den Staatsminister der aus-
wärtigen Angelegenheiten und ein anderes herbeigerufenes Mitglied des Staats-
raths vernommen hat. Als eine Folge dieses Vorschlages der Abänderung
soll in dem citirten 8 11 der letzte Punkt entfernt werden, welcher also lautet:
„Von dergleichen Beschlüssen (nämlich Beschlüssen in sog. ministeriellen Ange-
legenheiten, welche in der Anwesenheit nur zweier Staatsräthe gefoßt werden,
von denen der eine der Minister der auswärtigen Angelegenheiten sein soll,
falls er nicht gesetzlich verhindert ist) theilt der König dem Staatsrathe das-
jenige mit, was ihm am angemessensten erscheint, soaß auch in dem Staats-
rath einige Kenntniß von diesem Zweige der Reichsregierung vorhanden sein
möge.“ Dieser Vorschlag des Ausschusses beabsichtigt nichts anderes, als der
königlichen Macht das Recht zu nehmen, ohne weiteres nach eigenem Ermessen
Krieg erklären zu können.
1. April. (Schweden.) II. Kammer: beschließt mit größter Mehrheit,
6.
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den Pfarrern den bisherigen amtlichen Vorsitz in den Localschulräthen
zu entziehen und diesen das Recht einzuräumen, ihre Vorsitzenden
aus ihrer Mitte zu wählen.
„ (Schweden.) I. und II. Kammer: beschließen übereinstimmend
den von Adlersparre eingebrachten und vom Gesetzausschuß empfohlenen
Vorschlag, welcher das bisher geltende Recht, sich in Friedenszeiten
von den Waffenübungen loszukaufen und in Kriegszeiten sich durch
einen andern im Dienste vertreten zu lassen, aufhebt. Durch diesen
Beschluß wird die allgemeine Wehrpflicht in Schweden vollständig ein-
geführt.
In der ersten Kammer wird dieser Beschluß mit 72 gegen 28 Stimmen
gefaßt; die Minderheit stimmt für die Zurückweisung des Vorschlags an den
Ausschuß, indem mehrere Mitglieder die Frage näher erörtert zu sehen wün-
schen, namentlich ob zur Aufhebung des Rechts, sich in Friedenszeiten von
der Wafssenübung loszukaufen, genügender Grund vorhanden sei. In der
zweiten Kammer w#rd der Vorschlag mit 101 gegen 71 Stimmen angenom-
men; die Minderheit stimmt für Verwerfung desselben.
„ (Norwegen.) Storthing: verwirft neuerdings die Abschaffung der
bestehenden Forderung evangel. Confession für die Beamten, indem
der Antrag nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.