Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Schweden und Norwegen. 
eine Modification der Verfassung in Vorschlag, der dahin abzielt, dem 
König das Recht, Krieg zu erklären, zu entziehen. Der Reichstag 
kann vorerst darüber nicht endgiltig beschließen, sondern muß es dem 
künftigen Reichstag überlassen, wobei es dem Könige freisteht, einem 
solchen Beschluß seine Sanction zu verweigern. 
Der Vorschlag geht dahin, dem & 12 der Negierungsform folgenden ver- 
änderten Wortlaut zu geben: „Der König ist berechtigt, mit fremden Mächten 
in Verhandlungen und Bündnisse einzugehen, nachdem gemäß §& 8 der Staats- 
rath darliber vernommen worden ist.“ In dem citirten § 8 heißt es: daß 
der König in solchen Angelegenheiten, Über welche der Staatsrath vernommen 
werden muß, keinen Beschluß fassen kann, sofern nicht außer dem Vortragenden 
wenigstens drei Mitglieder anwesend sind, sowie daß bei allen Angelegenheiten 
von ganz besonderer Wichtigkeit die sämmtlichen Mitglieder des Staatsraths 
zugegen sein müssen, sosern sie nicht von gesetzlichen Hindernissen abgehalten 
werden. Der § 12 schreibt dagegen in seinem jetzigen Wortlaute vor: daß 
der König mit auswärtigen Mächten in Verhandlungen und Bündnisse ein- 
gehen kann, nachdem er gemäß § 11 darüber den Staatsminister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und ein anderes herbeigerufenes Mitglied des Staats- 
raths vernommen hat. Als eine Folge dieses Vorschlages der Abänderung 
soll in dem citirten 8 11 der letzte Punkt entfernt werden, welcher also lautet: 
„Von dergleichen Beschlüssen (nämlich Beschlüssen in sog. ministeriellen Ange- 
legenheiten, welche in der Anwesenheit nur zweier Staatsräthe gefoßt werden, 
von denen der eine der Minister der auswärtigen Angelegenheiten sein soll, 
falls er nicht gesetzlich verhindert ist) theilt der König dem Staatsrathe das- 
jenige mit, was ihm am angemessensten erscheint, soaß auch in dem Staats- 
rath einige Kenntniß von diesem Zweige der Reichsregierung vorhanden sein 
möge.“ Dieser Vorschlag des Ausschusses beabsichtigt nichts anderes, als der 
königlichen Macht das Recht zu nehmen, ohne weiteres nach eigenem Ermessen 
Krieg erklären zu können. 
1. April. (Schweden.) II. Kammer: beschließt mit größter Mehrheit, 
6. 
13. 
den Pfarrern den bisherigen amtlichen Vorsitz in den Localschulräthen 
zu entziehen und diesen das Recht einzuräumen, ihre Vorsitzenden 
aus ihrer Mitte zu wählen. 
„ (Schweden.) I. und II. Kammer: beschließen übereinstimmend 
den von Adlersparre eingebrachten und vom Gesetzausschuß empfohlenen 
Vorschlag, welcher das bisher geltende Recht, sich in Friedenszeiten 
von den Waffenübungen loszukaufen und in Kriegszeiten sich durch 
einen andern im Dienste vertreten zu lassen, aufhebt. Durch diesen 
Beschluß wird die allgemeine Wehrpflicht in Schweden vollständig ein- 
geführt. 
In der ersten Kammer wird dieser Beschluß mit 72 gegen 28 Stimmen 
gefaßt; die Minderheit stimmt für die Zurückweisung des Vorschlags an den 
Ausschuß, indem mehrere Mitglieder die Frage näher erörtert zu sehen wün- 
schen, namentlich ob zur Aufhebung des Rechts, sich in Friedenszeiten von 
der Wafssenübung loszukaufen, genügender Grund vorhanden sei. In der 
zweiten Kammer w#rd der Vorschlag mit 101 gegen 71 Stimmen angenom- 
men; die Minderheit stimmt für Verwerfung desselben. 
„ (Norwegen.) Storthing: verwirft neuerdings die Abschaffung der 
bestehenden Forderung evangel. Confession für die Beamten, indem 
der Antrag nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
	        
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