Metadata : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Dritter Band. (3)

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Voraussetzungen  in  seiner  Person  vorliegen.
Diese  Voraussetzungen  sind  folgende:

1.  Besitz  der  preuß.  Staats-bzw.  der  deutschen
Reichsangehörigkeit.  In  den  sieben  östlichen
Provinzen,  Rheinland,  Westfalen  und  Frankfurt
  a.  M.  wird  der  Besitz  der  preuß.  Staatsangehörigkeit
  gefordert,  während  die  St  .  für
Schleswig-Holstein  und  Hessen-Aassau  sowie  die
Hohenzoll  GSem  O.  sich  mit  dem  Erfordernisse  der
deutschen  Reichsangehorigkeit  begnügen.

2.  Mlännliches  Geschlecht.  Frauen  und  juristische
  Personen  sind  von  der  Erlangung  des
B.  ausgeschlossen,  doch  sind  letztere  aktiv  wahlfähig,
  wenn  sie  in  einer  Stadt  seit  Jahresfrist
mehr  an  direkten  Staats=  und  Gemeindeabgaben
  entrichten,  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten
  Einwohner.  Dies  trifft  für  Aktiengesellschaften,
  nicht  aber  für  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften
  zu  (OVG.  17,  94;  Pr  BBl.  18,  349).
Der  Fiskus  entrichtet  keine  direkten  Steuern
und  hat  deshalb  kein  Wahlrecht  (OV.  14,  43).

3.  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.
Ausdrücklich  als  Erfordernis  bezeichnet  wird
derselbe  nur  in  den  StO.  für  Schleswigbolstein
  67  Abs.  1)  und  Hessen-Aassau  (§  5  Abs.  2
Ziff.  2),  die  Bestimmungen  über  den  Verlust
des  B.  lassen  aber  RBeinen  Zweifel  darüber,
daß  diese  Verauasetzung  für  alle  Provinzen  gilt.

4.  Selbständigkeit.  Als  selbständig  bezeichnen
die  StO.  der  sieben  östlichen  Prounzen  (6  5
Abs.  6),  für  die  Rheinprovinz  (§  5  Abs.  5),  für
Hessen-NAassau  (8§5  Abs.  6)  und  des  Gem  V.  für
Frankfurt  a.  M.  (§  14)  denjenigen,  welcher  das
24.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  einen  eigenen
Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen
Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß  (früher:
Erkenntnis;  vgl.  Z  PO.  88  645  ff.,  680  ff.;  Be#B.

§  6,  104  ff.,  1909  ff.)  entzogen  ist.  Nach  87
Abs.  1  Ziff.  2  St  O.  für  Schleswig-Holstein  vom
14.  April  1869  werden  als  nicht  selbständig
angesehen  die  Personen,  welche  minderjährig
sind  oder  unter  einer  die  Dispositionsbefugnis
beschränkenden  Kuratel  oder  im  Hause  und
Brote  anderer  stehen,  oder  eine  nach  ihrem
18.  Lebensjahre  empfangene  öffentliche  Armenunterstützung
  nicht  zurückerstattet  haben  (hinsichtlich
  des  Begriffes  „Hausstand“  s.  d.).

5.  Einwohnerschaft  im  Stadtbezirke  und
Zugehörigkeit  zur  Stadtgemeinde.  Einwohner
des  Stadtbezirks  sind  alle  diejenigen,  welche
in  ihm  nach  gesetzlicher  Vorschrift  ihren  Wohnsitz
  haben  (s.  Einwohner  und  Wohnsitz).
Zur  Stadtgemeinde  gehören  alle  Einwohner
mit  Ausnahme  der  servisberechtigten  Militärpersonen
  des  aktiven  Dienststandes  (s.  Militärpersonen).
  In  den  sieben  östlichen  Provinzen,
  in  der  Nheinprovinz  und  Westfalen
muß  die  Einwohnerschaft  und  Gemeindezuhörigkeeit
  ein  Jahr  gedauert  haben,  in

essen-Aassau  wird  ein  Wohnsitz  von  zwei
Jahren  im  Stadtbezirke  verlangt,  in  Schleswig-Holstein
  und  Frankfurt  a.  M.  Rkann  von
dem  Erfordernis  des  einjährigen  Wohnsitzes
dispensiert  werden.  Der  doppelte  Wohnsitz
gestattet  auch  ein  B.  in  einer  Mehrheit  von
Gemeinden.  Aicht  im  Stadtbezirk  wohnhafte
und  nicht  zur  Stadtgemeinde  gehörige,  aber

 

Bürgerrecht.

mit  Grundbesitz  in  ersterem  angesessene  Personen
  (Forensen)  können  nicht  Bürger  sein,
sondern  haben  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
  ein  Wahlrecht  (s.  Forensen,  Gemeindewahlen).
  Wenn  ein  Bürger,  der  Besitzer
  eines  einen  selbständigen  Gutsbezirk
bildenden  Gutes  oder  ein  stimmberechtigter
Einwohner  einer  Landgemeinde  seinen  Wohnsitz
  nach  einer  anderen  Stadt  verlegt  hat,  so
kann  ihm  das  B.  in  dem  neuen  Wohnorte  bei
dem  Vorhandensein  der  sonstigen  Erfordernisse
von  dem  Magistrat  im  Einvernehmen  mit  der
Stadtverordnetenversammlung  vor  Ablauf
eines  Jahres,  bzw.  in  Hessen-Aassau  von  zwei
Jahren,  verliehen  werden.  Die  Mitglieder
des  kgl.  Hauses  sollen  nach  einem  Erl.  vom
30.  Mai  1850  (abgedruckt  bei  Hübner,  Städteordnung
  S.  48)  nicht  als  Mitglieder  der  Gemeinde
  ihres  Wohnortes  betrachtet  werden.
Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  im  Jahre  1866
ihrer  Throne  verlustig  gegangenen  Fürsten  und
der  Standesherren  in  den  altpreuß.  Provinzen
(C(Fürsten,  Standesherren).

6.  Nichtempfang  einer  Armenunterstützung
aus  öffentlichen  Mitteln  seit  Jahresfrist.  Als
Armenunterstützung  gilt  nicht,  was  auf  Grund
der  Kranken-,  Unfalls=  und  der  Alters=  und
Invaliditätsgesetzgebung  einmalig  oder  dauernd

ewährt  wird.  In  Schleswig-Holstein  ist  die
Hurückzahlung  jeder  nach  dem  vollendeten
18.  Lebensjahre  empfangenen  Armenunterstützung
  Bedingung  für  den  Erwerb  des  B.
(SchlHolst  StO.  §  7  Abs.  1  Ziff.  2).  8  5  StO.
für  Hessen-Aassau  und  §  11  Abs.  2  Ziff.  4  Gem  O.
von  Hohenzollern  verlangen  nur,  daß  jemand
keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  empfängt,  ohne  auf  die  Vergangenheit
Bücksicht  zu  nehmen.

7.  Zahlung  der  Gemeindeabgaben  seit  Jahresfrist.
  Personen,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen
  des  KW.  (58  21,  24,  39—42)  von
Gemeindeabgaben  befreit  sind,  können  bei  dem
Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen
das  B.  erwerben.

8.  Das  alternative  Vorhandensein  einer
der  folgenden  Bedingungen:  entweder  a.  Besitz
  eines  Wohnhauses  im  Stadtbezirke.  Nach
§§  8,  16  St  O.  f.  d.  ö.  Pr.  wird  hierunter  Eigentum,
  A##brauch  und  erbliches  Besitzrecht  verstanden.
  Miteigentum  genügt  nicht  (O.
18,  36;  38,  26  —  Pr  Vl.  24,  603).  Im  Falle
der  Vererbung  ist  Anrechnung  der  Besitzzeit
des  Erblassers  zugelassen  oder  6.  das  Vorhandensein
  einer  bestimmten  Steuerkraft.  Nach
Beseitigung  der  Klassen=  und  klassifizierten
Einkommensteuer  durch  das  Eink  t.  vom
24.  Juni  1891  (GS.  175)  und  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer  durch  das  G.  vom  25.  Mai  1873
(G.  222)  gilt  für  alle  Städte  der  Monarchie
§  77  Abs.  1  Eink  tG.,  nach  dem  überall,  wo#
das  B.  an  die  Bedingung  eines  jährlichen
Klassensteuerbetrags  von  6  Ml  geknünpft  ist,
bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  des
Gemeindewahlrechts  an  die  Stelle  dieses  Satzes
der  Steuersatz  von  4  M.  bzw.  ein  Einkommen
von  mehr  als  660—900  Ml.  tritt.  Alle  §  77
Abs.  1  entgegenstehenden  ortsstatutarischen  Bestimmungen
  und  Gemeindebeschlüsse  sind  damit
  außer  Kraft  gesetzt.  §  77  a.  a.  O.  be-