118 Das deutsthe Reich und seine einjelnen Slieder. (Juni 14.)
aus Staatsfonds zugefallen sind, sind zunächst: Neubau von chaussirten Ween
und Unterstühung des Gemeinde= und Kreiswegebaues, Beförderung von
ndesmeliorationen, des Landarmen= und Korrigendenwesens, Fürsorge und
Gewährung von Beihilfen für das Irren-, Taubstummen= und Blindenwesen,
Unterstütung milder Stiftungen, Nettungs., Idioten= und anderer Wohlthätigkeitsanstalten,
Leistung von Zuschüssen für Vereine, welche der Kunst
und Wizeonha dienen, desgleichen für öffentliche Sammlungen, welche diese
Zwecke verfolgen, Erhaltung und — von Landesbibliotheken, Unterhaltung
von Denkmälern u. s. w. Außerdem sind den Provincialverbänden die
Meliorationsfsonds und zwar zu Darlehen für dauernde Bodemverbefserung.
zu Waldanlagen, zu Berbesserungen des Wirthschaftsbetriebes u. f. w.,
auch die Zuschüsse zur Unterstützung niederer, landwirthschaftlicher hrn
stalien überwiesen worden. Weiter hat der Provinciallandtag die Wahlen
zum Provincialausschuß, sowie die Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen
Landesverwaltung angeordnelen Behörden und Commissionen zu vollziehen.
Der Provinciallandtag ist endlich befugt, Anträge und Beschwerden, welche
die Provinz oder einzelne Theile derselben belreffen, an die Staatsregierung
zu richten. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provincialverbandes
wird für jede Provinz ein Provincialausschuß bestent.
Derselbe besteht aus einem Vorsibenden und einer durch das Provincialstatut
festzusehenden Zahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern. Außerdem
ist der Lande sdirektor Mitglied des Provinrialauslchuste. Der Vorsibende
und die Mitglieder des Provincialausschusses werden von dem Provinciallandtage
gewählt. Wählbar ist jeder zum Provinciallandtage wählbare
Angehörige des deutschen Reiches; ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die
Regierungspräsidenten, sowie sämmtliche Provincialbeamte. Die Geschäfte des
Provincialausschusses sind folgende: der Provincialausschuß hat die Beschlüße
es Provinciallandtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht
besondere Commissionen, Commissarien oder Beamte beauftragt sind. Er hat
erner die Angelegenheiten des Provincialverbandes, insbesondere das Vermögen
und die Anstalten desselben nach Maßgabe des von Provinciallandtage
festgestellten Haushaltsetats zu verwalten. hat die Provincialbeamten
zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Provinciallandtage
vorbehalten ist, und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen.
Endlich hat der Provincialausschuß sein Gutachten über alle Angelegenheiten
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen
werden. Zur Wahrnehmung der Besugnisse und Obliegenheiten der
Provinzen auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung werden Provincial=
und Bezirksräthe eingesetzt. Der Provincialrath besteht aus
dem Oberpräsidenten (oder dessen Stellvertreter) als Vorsihendem, aus einem
von dem Minister des Innern ernannten höheren Verwaltungsbeamten, welcher
die Befähigung zum Richleramte besitzt (oder dessen Stellvertreter), und
5 vom Provincialausschusse aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern (oder
deren Stellvertretern). Der Provincialrath hat vor Allem in höherer Instanz
bei der Beausichtigung der Communalangelegenheiten der Kreise und Gemeinden,
bei der Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues,
nach näherer Vorschrift, der Kreis-, Gemeinde-, Schul- und Wegeordnungen,
mitzuwirken, ebenso in denjenigen Angelegenheiten der allgemeinen
Landesverwaltung, welche durch besondere Gesetze dem Provincialrathe überwiesen
werden. Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen
Lond-sverwaltung wird zu demselben Zwecke für jeden Regierungsezirk
ein Bezirksrath gebildet. Derselbe besteht aus dem Rügierung prüsieen.
ten (oder dessen Stellvertreter) als Vorsitzendem, aus einem von dem Minister
des Innern ernannten höheren Verwaltungsbeamten, welcher die Befähigung