Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

118  Das  deutsthe  Reich  und  seine  einjelnen  Slieder.  (Juni  14.)

aus  Staatsfonds  zugefallen  sind,  sind  zunächst:  Neubau  von  chaussirten  Ween
  und  Unterstühung  des  Gemeinde=  und  Kreiswegebaues,  Beförderung  von
ndesmeliorationen,  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens,  Fürsorge  und
Gewährung  von  Beihilfen  für  das  Irren-,  Taubstummen=  und  Blindenwesen,
Unterstütung  milder  Stiftungen,  Nettungs.,  Idioten=  und  anderer  Wohlthätigkeitsanstalten,
  Leistung  von  Zuschüssen  für  Vereine,  welche  der  Kunst
und  Wizeonha  dienen,  desgleichen  für  öffentliche  Sammlungen,  welche  diese
Zwecke  verfolgen,  Erhaltung  und  —  von  Landesbibliotheken,  Unterhaltung
  von  Denkmälern  u.  s.  w.  Außerdem  sind  den  Provincialverbänden  die
Meliorationsfsonds  und  zwar  zu  Darlehen  für  dauernde  Bodemverbefserung.
zu  Waldanlagen,  zu  Berbesserungen  des  Wirthschaftsbetriebes  u.  f.  w.,

auch  die  Zuschüsse  zur  Unterstützung  niederer,  landwirthschaftlicher  hrn
stalien  überwiesen  worden.  Weiter  hat  der  Provinciallandtag  die  Wahlen
zum  Provincialausschuß,  sowie  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen
Landesverwaltung  angeordnelen  Behörden  und  Commissionen  zu  vollziehen.
Der  Provinciallandtag  ist  endlich  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
die  Provinz  oder  einzelne  Theile  derselben  belreffen,  an  die  Staatsregierung
zu  richten.  Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provincialverbandes
  wird  für  jede  Provinz  ein  Provincialausschuß  bestent.
Derselbe  besteht  aus  einem  Vorsibenden  und  einer  durch  das  Provincialstatut
festzusehenden  Zahl  von  mindestens  7  bis  höchstens  13  Mitgliedern.  Außerdem

  ist  der  Lande  sdirektor  Mitglied  des  Provinrialauslchuste.  Der  Vorsibende
  und  die  Mitglieder  des  Provincialausschusses  werden  von  dem  Provinciallandtage
  gewählt.  Wählbar  ist  jeder  zum  Provinciallandtage  wählbare
Angehörige  des  deutschen  Reiches;  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die
Regierungspräsidenten,  sowie  sämmtliche  Provincialbeamte.  Die  Geschäfte  des
Provincialausschusses  sind  folgende:  der  Provincialausschuß  hat  die  Beschlüße
es  Provinciallandtages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht
besondere  Commissionen,  Commissarien  oder  Beamte  beauftragt  sind.  Er  hat
erner  die  Angelegenheiten  des  Provincialverbandes,  insbesondere  das  Vermögen
  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe  des  von  Provinciallandtage
  festgestellten  Haushaltsetats  zu  verwalten.  hat  die  Provincialbeamten
  zu  ernennen,  soweit  die  Ernennung  nicht  dem  Provinciallandtage
vorbehalten  ist,  und  deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaussichtigen.
Endlich  hat  der  Provincialausschuß  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten
abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen
  werden.  Zur  Wahrnehmung  der  Besugnisse  und  Obliegenheiten  der
Provinzen  auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Landesverwaltung  werden  Provincial=
  und  Bezirksräthe  eingesetzt.  Der  Provincialrath  besteht  aus
dem  Oberpräsidenten  (oder  dessen  Stellvertreter)  als  Vorsihendem,  aus  einem
von  dem  Minister  des  Innern  ernannten  höheren  Verwaltungsbeamten,  welcher
  die  Befähigung  zum  Richleramte  besitzt  (oder  dessen  Stellvertreter),  und
5  vom  Provincialausschusse  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitgliedern  (oder
deren  Stellvertretern).  Der  Provincialrath  hat  vor  Allem  in  höherer  Instanz
bei  der  Beausichtigung  der  Communalangelegenheiten  der  Kreise  und  Gemeinden,
  bei  der  Beaufsichtigung  der  Schulangelegenheiten  und  des  Wegebaues,
  nach  näherer  Vorschrift,  der  Kreis-,  Gemeinde-,  Schul-  und  Wegeordnungen,
  mitzuwirken,  ebenso  in  denjenigen  Angelegenheiten  der  allgemeinen
Landesverwaltung,  welche  durch  besondere  Gesetze  dem  Provincialrathe  überwiesen
  werden.  Bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen
  Lond-sverwaltung  wird  zu  demselben  Zwecke  für  jeden  Regierungsezirk
  ein  Bezirksrath  gebildet.  Derselbe  besteht  aus  dem  Rügierung  prüsieen.
ten  (oder  dessen  Stellvertreter)  als  Vorsitzendem,  aus  einem  von  dem  Minister
des  Innern  ernannten  höheren  Verwaltungsbeamten,  welcher  die  Befähigung