Di Schweil. (März 21—26.) 407
curse des Advocaten Mordasini in Locarno, welcher Einführung einer
gleichmäßigen Volksvertretung im Großen Rathe des Cantons Tessin
verlangt (gegenwärtig ernennt jeder Kreis — abgesehen von seiner
Bevölkerungszahl — drei Abgeordnete), beförderlich dafür zu sorgen,
daß die bezügliche Bestimmung der Tessiner Kantonsverfassung in
Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Bundesverfassung gebracht
werde, welche alle Schweizer vor dem Gesetze gleich erklärt und keine
Vorrechte des Ortes anerkennt.
21. März. Ständerath: ertheilt der revidirten Verfassung des
Cantons Wallis seine Genehmigung nur unter dem vom Bundes-
rath beantragten Vorbehalt: daß gewisse, in ihr enthaltene Bestim-
mungen nur im Sinne der von der Bundesverfassung garantirten
Glaubens= und Gewissensfreiheit, der freien Auslbung des Gottes-
dienstes, der Feststellung des Civilstandes durch bürgerliche Behörden
und der staatlichen Leitung des gesammten Primärunterrichts aus-
zulegen und anzuwenden seien.
Landammann Dr. A. Keller von Aarau beantragt noch: das erste
Alinea des Artikels 2 der Walliser Verfassung, „die römisch-apostolisch-
katholische Neligien ist die Staatsreligion“", von der Bundesgarantie aus-
zuschließen, weil dieser Satz im Widerspruch mit dem zweiten Alinea des
gleichen Artikels stehe, welcher die Glaubens= und Gewissensfreiheit gewähr-
leistet, indem ja das Glaubensgeset der rõmisch-latholischen Kirche, der Syl-
labus, diese Freiheit als Wahnsinn bezeichne und den Staat ber Kirche
unterordne, welcher Antrag jedoch in Minderheit bleibt eben so wie der An-
trag des Walliser Mitglieds Graven: dem beontragten Vorbehalt in Rück-
cht auf den guten Willen, welchen der Große Rath und das Volk von
Wanis bei Ausführung der neuen Bundesverfassung zeige, eine mildere Fas-
sung zu geben.
24. März. (Solothurn.) Das Obergericht weist die Ein-
reden des Bischofs Lachat im Proceß gegen das Linder'sche Legat
mit großer Mehrheit ab.
25. März. Nationalrath: ertheilt der revidirten Verfassung
des Cantons Wallis die Garantie nur unter demselben Vorbehalt
wie der Bundesrath und der Ständerath.
Beide Räthe: einigen sich über das eidgenössische Forstgesetz
wesentlich in der weiter gehenden Fafsung des Nationalrathes.
Schluß der Bundesversammlung.
26. März. Bundesrath: ladet die Regierungen von Deutsch-
land und Italien ein, die Lage der Gotthardbahn gemeinsam mit
ihm zu berather-
diesem Ende schlägt er vor: es sollen zunächst von dibem der
Staaten Techmierr (in beliebiger Zahl) entsendet werden, welche das von der
Golthardbahn-Dirertion vorgelegte Hellwag'sche Project sammt Kealeuch