412 Bie Schwei)z. Mai 27. — Juni 7.)
für zwei öffentliche Promenaden, 240,000 Fr. für ein Rathhaus,
275,000 Fr. für einen Friedhof und 2,000,000 Fr. wurden dauernd
bei Banken angelegt.
27. Mai. Die deutsche Regierung hält bezüglich der critischen
Lage des Gotthardunternehmens zurück, indem sie auf die Einladung
des Bundesraths zu einer neuen internationalen Conferenz aus-
weichend antwortet, sie verzichte ihrerseits auf Vertretung und ver-
lasse sich bezüglich Wahrung der allseitigen Interessen mit voller
Beruhigung auf den schweizerischen Bundesrath. Deutschland hat
offenbar wenig Lust, seine Subvention zu erhöhen und Italien noch
viel weniger.
5. Juni. Eröffnung der Session beider Räthe der Bundes-
versammlung.
7. Juni. Die christkatholische Nationalsynode der Schweiz
tritt in Olten zusammen, wählt den Pfarrer und Professor Herzog
in Bern zum Bischof und faßt eine Reihe kirchlicher Reformbeschlüsse.
Bezüglich des Bußsacraments wird beschlossen: a. Die erst um
Jahre 1216 von ver abendländischen vierten Lateranischen Synode einge-
führte Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahre zu beichten, wird nicht
als verbindlich anerkannt. b. Jeder hat nach gewaissenhafter Selbstprüsung
darüber zu entscheiden, ob für ihn der EInpfang des Bußsacraments vor der
Kommunion nothwendig oder rathsam sei. c. An Stelle der vor Austhei-
lung der Communion bisher üblichen lateinischen Gebete („Contiteor“ und
„Jiserentur“) hat vor einer gemeinsamen Communionsfeier eine allgemeine
Bußandacht zu treten, bestehend in der Gewissenserforschung, dem Reuegebet
und dem Lossprechungsgebet. Bezüglich des Cölibats wird folgender Be-
schluß gesaßt: „Die Fähigkeit zur Bekleidung geistlicher Amtsstellen ist nicht
davon abhängig. ob der beiressende Priester verheirathet oder unverheirathet
ist."“ Mit Bezug auf die Unionsbestrebungen in Deutschland wird
beschlossen: „Die ctionallynode der christlich-katholischen Kirche der Schweig
erklärt: sie begrüßt die Bestrebungen der altkatholischen Kirche in Deutsch-
land, eine Einigung mit den vrotestantischen. griechischen und anglikanischen
Kirchen herbeizuführen als ein großes, bereils vom Stifter der christlichen
Religion Vokausgesogtes, mithin im Willen der göttlichen Vorsehung ge-
legenes Werk und wird n Kräften für dessen Förderung und Vollendung
ebenfalls einstehen; nli anerlennt, um diese Einigung practisch und in Ueber-
einstimmung mit den Principien der ungetheilten Kirche zu fördern, als
einzigen Herrn der Kirche nur Jesus Christus, unter dem sie sich in Ver-
bindung mit ihrem Episcopat, Priesterthum und Diaconat autonom regiert,
als öcumenische d. h. allgemeine Concilien nur jene sieben und auch diese
in ihrem unverfälschten Texte, welche als solche von der ungetheilten Kirche
des Morgen= und Abendlandes angenommen sind, als katholische Moral nur
die Moral des Evangeliums, wie 66% nach dem allgemeinen, beständigen und
einstimmigen Zeugniß der christlichen Einzellirchen aufgefaßt wird, und als
katholische Disciplin und Liturgie nur die Disciplin und Liturgie, wie sie
allgemein in der unsetheilten Klrche geseiert wurden. Der Synodalrath ist
beauftrogt, diese Erklärung der Synodalrepräsentanz der altkatholischen Kirche
Deutschlands für sich und zu weitern Handen zur Kenntniß zu bringen.“