Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

418 Die Schneil (Nov. 4.) 
plan und die Lehrmittel der Aussict der Schulbehörden. Die katholis en 
Religionslehrer insbesondere haben die Dersicherung abzugeben, daß sie 
Religionsunterricht in einer den Beschlüssen der Schul emeinde vom 24. N 
vember 1872 und den Ausführungsverordnungen der Schulcommission vom 
5. März 1873 nicht zuwiderlaufenden Weife ertheilen wollen. Der allge- 
neis. Neligionsunterricht wird vom ordentlichen Lehrpersonal, der confes- 
nelle von n der Schulcommission bezeichneten, der betreffenden Con- 
8 —— Geistlichen ertheilt. Dem gallgemeinen Rel Religionsunterricht 
wöchentlich für Classe I und II 1½ Stunden, für Classe III 2 
eren und für Classe IV, V und VI je 1 HS##nn eingeräumt. Der con- 
feffionelle Unterricht kann mit Classe IV begonnen werden. Demselben wird 
in Classe IV bis und mit VIII wochentlic 1 Stunde eingeräumt, die auf 
Ende eines ulhalbtages verlegt werden soll. Der Schubbirector wird 
beauftragt, in Verbindung mit der Lehrerconferenz, resp. dem betreffenden 
Lehrpersonal beförderlichst einen nach Classen gegliederten Lehrplan 
sammten Religionsunterrichts zu entwerfen, die anzuwendenden gepeme. 
zu begutachten und beide, sowie den Stundenplan der Schulcommission zur 
Benelmniann vorzulegen. Als Lehrer des confessionellen Unterrichts werden 
bezeichnet: a. Für die Kinder katholischer Confession bis zur Regulirung der 
Pfarrverhältnisse der Stadt Solothurn die HH. Profeffor Joseph Meier, 
Institutsvorsteher und Domcaplan Traugott Probst in Solothurn. b. Für 
die Kinder reformirter Confession der ohrre lige Pfarrer ber reformirten 
Hlreen= Solothurn. Nach Art. 49 der Bundesverfassung steht es dem 
Inhaber der väterlichen oder su•hnar 40 dr Gewalt frei, die Kinder zu 
aen iinen oder anderen oder auch zu keinem der genannten Religionslehrer 
zu schicken 
4. November. (Wallis.) Der Staatsrath, der die Compe- 
tenz hat, je nach Bedürfniß das Programm oder die Unterrichtszeit 
der Volksschulen auszudehnen, ordnet angesichts der schlechten Prüf- 
ungsergebnisse der Walliser Rekruten für jede Gemeinde mit einer 
Primarschule die sofortige Einführung obligatorischer Repetirschulen, 
zu deren Besuch alle der Schule entlassenen Leute vom 15. bis 20. 
Altersjahre verpflichtet sind, an. Die Schulgeit dauert vom 1. De- 
cember bis 1. April, im December, Januar und Februar mit we- 
nigstens 2, nachher mit wenigstens 4 wöchentlichen Stunden. Un- 
terrichtsstoff sind die Muttersprache (Lesen, Dictate, Aufsätze, Erzäh- 
len), Rechnen (mit specieller Erklärung des neuen Maß= und Ge- 
wichtssystems), Geschichte und Geographie der Schweiz, cantonale 
und eidgenössische Verfassung. Für die dadurch nöthig werdenden 
Mehrleistungen an die Lehrer haben die Gemeinden aufzukommen. 
4. November. (St. Gallen.) Die Regierung beschließt, 
beim Großen Rathe darauf anzutragen, über die Protestationen des 
Bischofs und des katholischen Administrationsraths, sowie zahlreicher 
römisch-katholischer Schulgemeinden gegen die obligatorische Einfüh- 
rung des neuen Lesebuchs für die Volksschulen des Cantons zur 
Tagesordnung überzugehn. 
 
	        
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