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plan und die Lehrmittel der Aussict der Schulbehörden. Die katholis en
Religionslehrer insbesondere haben die Dersicherung abzugeben, daß sie
Religionsunterricht in einer den Beschlüssen der Schul emeinde vom 24. N
vember 1872 und den Ausführungsverordnungen der Schulcommission vom
5. März 1873 nicht zuwiderlaufenden Weife ertheilen wollen. Der allge-
neis. Neligionsunterricht wird vom ordentlichen Lehrpersonal, der confes-
nelle von n der Schulcommission bezeichneten, der betreffenden Con-
8 —— Geistlichen ertheilt. Dem gallgemeinen Rel Religionsunterricht
wöchentlich für Classe I und II 1½ Stunden, für Classe III 2
eren und für Classe IV, V und VI je 1 HS##nn eingeräumt. Der con-
feffionelle Unterricht kann mit Classe IV begonnen werden. Demselben wird
in Classe IV bis und mit VIII wochentlic 1 Stunde eingeräumt, die auf
Ende eines ulhalbtages verlegt werden soll. Der Schubbirector wird
beauftragt, in Verbindung mit der Lehrerconferenz, resp. dem betreffenden
Lehrpersonal beförderlichst einen nach Classen gegliederten Lehrplan
sammten Religionsunterrichts zu entwerfen, die anzuwendenden gepeme.
zu begutachten und beide, sowie den Stundenplan der Schulcommission zur
Benelmniann vorzulegen. Als Lehrer des confessionellen Unterrichts werden
bezeichnet: a. Für die Kinder katholischer Confession bis zur Regulirung der
Pfarrverhältnisse der Stadt Solothurn die HH. Profeffor Joseph Meier,
Institutsvorsteher und Domcaplan Traugott Probst in Solothurn. b. Für
die Kinder reformirter Confession der ohrre lige Pfarrer ber reformirten
Hlreen= Solothurn. Nach Art. 49 der Bundesverfassung steht es dem
Inhaber der väterlichen oder su•hnar 40 dr Gewalt frei, die Kinder zu
aen iinen oder anderen oder auch zu keinem der genannten Religionslehrer
zu schicken
4. November. (Wallis.) Der Staatsrath, der die Compe-
tenz hat, je nach Bedürfniß das Programm oder die Unterrichtszeit
der Volksschulen auszudehnen, ordnet angesichts der schlechten Prüf-
ungsergebnisse der Walliser Rekruten für jede Gemeinde mit einer
Primarschule die sofortige Einführung obligatorischer Repetirschulen,
zu deren Besuch alle der Schule entlassenen Leute vom 15. bis 20.
Altersjahre verpflichtet sind, an. Die Schulgeit dauert vom 1. De-
cember bis 1. April, im December, Januar und Februar mit we-
nigstens 2, nachher mit wenigstens 4 wöchentlichen Stunden. Un-
terrichtsstoff sind die Muttersprache (Lesen, Dictate, Aufsätze, Erzäh-
len), Rechnen (mit specieller Erklärung des neuen Maß= und Ge-
wichtssystems), Geschichte und Geographie der Schweiz, cantonale
und eidgenössische Verfassung. Für die dadurch nöthig werdenden
Mehrleistungen an die Lehrer haben die Gemeinden aufzukommen.
4. November. (St. Gallen.) Die Regierung beschließt,
beim Großen Rathe darauf anzutragen, über die Protestationen des
Bischofs und des katholischen Administrationsraths, sowie zahlreicher
römisch-katholischer Schulgemeinden gegen die obligatorische Einfüh-
rung des neuen Lesebuchs für die Volksschulen des Cantons zur
Tagesordnung überzugehn.