Das deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 13.) 115
Kraft und es selbst in vollen Besictz seiner Antonomie. Art. 8. Die zwi-
schen fremden Mächten und der hohen Pforte abgeschlossenen und gegenwärtig
in Kraft stehenden Landels, und Schifffahrtsverträge, Conventionen und Ab-
kommen bleiben in dem Fürstenthum Bulgarien bestehen, und es kann keine
Veränderung in denselben einer fremden Macht hegenüber getroffen werden,
wenn diese nicht ihre Zustimmung dazu gibt. Kein Durchgangsgzoll auf
Waaren, welche durch das Fürstenthum passiren, darf in Bulgarien erhoben
werden. Die Angehörigen und der Handel aller Mächte sollen auf den Fuß
vollständiger Gleichheit gestellt werden. Die Freiheiten und Rechte fremder
Unterthanen, die durch Capitulationen und Herkommen bestehenden Nechte
der Gerichtsbarkeit un des konsularischen Schutzes bleiben in voller Kra
bestehen, soweit sie nicht mit Zustimmung der brtheiligten Parteien Alter A4
werden. Art. 9. Der Betrag des von dem JFürstenthum Bulgarien dem
suzeränen Hofe, durch Hinterlegung in einer von der hohen Pforte demnächst
zu bestimmenden Bank, zu zahlenden jährlichen Tributs wird durch ein Ab-
kommen zwischen den Mächten, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeich-
nen, zu Ende des ersten Amtsjahres der neuen Organisation festgesetzt. Dieser
Tribut wird nach den durchschgiutlichen Einkünften des Gebictes des Fürsten-
thums berechnet. Bulgarien hat einen Theil der ffentlichen Schuld des
Reiches zu tragen. Wenn die Mächte über den Tribut beschlossen haben,
werden sie den Theil dieser Schuld, welcher auf Grund eines billigen Ver
hältnisses auf das Fürstenthum trifft, in Erwägung ziehen. Art. 10. Bul-
garien tritt an die Stelle der kaiserlich osmanischen Regierung in #ihren
Rechten und Verpflichtungen gegen die Rustschuck
schaft vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages ein. Die
Feststellung der näheren Einzelheiten bleibt einer Verständigung zwischen der
hoben Pforte, der Regierung des Fürstenthums und der Eisenbahn-Gesellschaft
überlassen. Das Fürstenthum Bulgarien tritt in derselben Weise für die
von der hohen Pforte Oesterreich-Ungarn so wie der Gesellschaft zum Betriebe
der Eisenbahnen in der europäischen Türkei gegenüber eingegangenen Ver-
pflichtungen bezüglich der Vervollständigung und Vereinigung und des Be-
triebes der auf seinem Gebiete liegenden Linien ein. Die zur Lösung dieser
Fragen erforderlichen Conventionen sollen zwischen Oesterreich-Ungarn, der
Pforte, Serbien und dem Fürstenthum Bulgarien, unverzüglich nach dem
Friedensschlusse abgeschlossen werden. Art. 11. Die osmanische Armee ver-
bleibt nicht länger in Bulgarien. Alle früheren Festungen sollen auf Kosten
des Fürstenthums binnen einem Jahre oder wo möglich früher geschleift
werden. Die Lokalregierung hat sofort Maßregeln zur Schleifung zu er-
greisen und darf keine neuen errichten. Die hohe Pforte hat das Recht, nach
Gutdünken über das Kriegsmaterial und audere der osmanischen Regierung
gehörige Gegenstände, welche in den gemäß dem Waffenstillstande vom #31.
Januar schon geräumten Donaufestungen noch verblieben sind, so wie über
die in den Festungswerken Schumla und Varna noch vorfindlichen Ou ver-
fügen. Art. 12. Die mohamedanischen Grundbesitzer, die aus dem Fürsten-
thum weggegogen sind, können ihren dortigen Grundbesitz behalten, indem sie
denselben verpachten vder durch Driite verwalten lassen. Eine fürstlich bul-
garische Commission bleibt zwei Jahre lang mit der Besorgung aller auf die
Art der Uebertragung, des Betriebes und der Regelung bezüglichen Ange-
legenheiten des Slaatseigenthums und der religiösen Stiftungen (Vakuf) auf
Nechnung der hohen Piorte und der dabei interessirten Privaten betraut.
Die aus dem Fürstenthum Ansgewanderten, welche in anderen Theilen des
osmanischen Reiches reisen oder wohnen, siehen unter der Botmäßigkeit und
den Geschen der. Türkei.
13—22 beziehen sich auf Ost-Rumelien und die ruf-
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