Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

Das deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 13.) 115 
Kraft und es selbst in vollen Besictz seiner Antonomie. Art. 8. Die zwi- 
schen fremden Mächten und der hohen Pforte abgeschlossenen und gegenwärtig 
in Kraft stehenden Landels, und Schifffahrtsverträge, Conventionen und Ab- 
kommen bleiben in dem Fürstenthum Bulgarien bestehen, und es kann keine 
Veränderung in denselben einer fremden Macht hegenüber getroffen werden, 
wenn diese nicht ihre Zustimmung dazu gibt. Kein Durchgangsgzoll auf 
Waaren, welche durch das Fürstenthum passiren, darf in Bulgarien erhoben 
werden. Die Angehörigen und der Handel aller Mächte sollen auf den Fuß 
vollständiger Gleichheit gestellt werden. Die Freiheiten und Rechte fremder 
Unterthanen, die durch Capitulationen und Herkommen bestehenden Nechte 
der Gerichtsbarkeit un des konsularischen Schutzes bleiben in voller Kra 
bestehen, soweit sie nicht mit Zustimmung der brtheiligten Parteien Alter A4 
werden. Art. 9. Der Betrag des von dem JFürstenthum Bulgarien dem 
suzeränen Hofe, durch Hinterlegung in einer von der hohen Pforte demnächst 
zu bestimmenden Bank, zu zahlenden jährlichen Tributs wird durch ein Ab- 
kommen zwischen den Mächten, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeich- 
nen, zu Ende des ersten Amtsjahres der neuen Organisation festgesetzt. Dieser 
Tribut wird nach den durchschgiutlichen Einkünften des Gebictes des Fürsten- 
thums berechnet. Bulgarien hat einen Theil der ffentlichen Schuld des 
Reiches zu tragen. Wenn die Mächte über den Tribut beschlossen haben, 
werden sie den Theil dieser Schuld, welcher auf Grund eines billigen Ver 
hältnisses auf das Fürstenthum trifft, in Erwägung ziehen. Art. 10. Bul- 
garien tritt an die Stelle der kaiserlich osmanischen Regierung in #ihren 
Rechten und Verpflichtungen gegen die Rustschuck 
schaft vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages ein. Die 
Feststellung der näheren Einzelheiten bleibt einer Verständigung zwischen der 
hoben Pforte, der Regierung des Fürstenthums und der Eisenbahn-Gesellschaft 
überlassen. Das Fürstenthum Bulgarien tritt in derselben Weise für die 
von der hohen Pforte Oesterreich-Ungarn so wie der Gesellschaft zum Betriebe 
der Eisenbahnen in der europäischen Türkei gegenüber eingegangenen Ver- 
pflichtungen bezüglich der Vervollständigung und Vereinigung und des Be- 
triebes der auf seinem Gebiete liegenden Linien ein. Die zur Lösung dieser 
Fragen erforderlichen Conventionen sollen zwischen Oesterreich-Ungarn, der 
Pforte, Serbien und dem Fürstenthum Bulgarien, unverzüglich nach dem 
Friedensschlusse abgeschlossen werden. Art. 11. Die osmanische Armee ver- 
bleibt nicht länger in Bulgarien. Alle früheren Festungen sollen auf Kosten 
des Fürstenthums binnen einem Jahre oder wo möglich früher geschleift 
werden. Die Lokalregierung hat sofort Maßregeln zur Schleifung zu er- 
greisen und darf keine neuen errichten. Die hohe Pforte hat das Recht, nach 
Gutdünken über das Kriegsmaterial und audere der osmanischen Regierung 
gehörige Gegenstände, welche in den gemäß dem Waffenstillstande vom #31. 
Januar schon geräumten Donaufestungen noch verblieben sind, so wie über 
die in den Festungswerken Schumla und Varna noch vorfindlichen Ou ver- 
fügen. Art. 12. Die mohamedanischen Grundbesitzer, die aus dem Fürsten- 
thum weggegogen sind, können ihren dortigen Grundbesitz behalten, indem sie 
denselben verpachten vder durch Driite verwalten lassen. Eine fürstlich bul- 
garische Commission bleibt zwei Jahre lang mit der Besorgung aller auf die 
Art der Uebertragung, des Betriebes und der Regelung bezüglichen Ange- 
legenheiten des Slaatseigenthums und der religiösen Stiftungen (Vakuf) auf 
Nechnung der hohen Piorte und der dabei interessirten Privaten betraut. 
Die aus dem Fürstenthum Ansgewanderten, welche in anderen Theilen des 
osmanischen Reiches reisen oder wohnen, siehen unter der Botmäßigkeit und 
den Geschen der. Türkei. 
13—22 beziehen sich auf Ost-Rumelien und die ruf- 
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