116 Das deulsthe Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 13.)
sische Ocenpation und lauten: Art. 13. Im Süden des Balkans wird
eine Provinz gebildet, die den Namen Ost-Rumleien annehmen und unter
der unmittelbaren militärischen und politischen Botmäßigkeit Sr. Kaiserl.
Maj. des Sultans verbleiben soll unter Bedingungen autonomer Verwaltung.
Sie erhält einen christlichen General-Gouverneur. Art. 14. (bestimmt aus-
führlich die Grenzen Ost-Rumeliens). Art. 15. Se, Maj. der Sultan hat
das Recht, für die Bertheidigung der Land= und Seegrenzen der Provinz
durch Errichtung von Befestigungen an dieien Grenzen und durch Unterhal-
tung von Truppen daselbst zu sorgen. Die innere Orduung in Ost-Rumelien
wird durch eine einheimische Gendarmerie, der eine Lokalmiliz zur Seite steht,
anufrechterhalten. In der Zusammensehung dieser beiden Körper, deren Offi-
ziere von dem Sultan ernannt werden, wird, den Oertlichkeiten entsprechend,
auf die Religion der Bewohner Rücksicht genommen. Se. Maj. der Sultan
verpflichtet sich, keine irregulãren Truppen, wie Baschibozuks und Ticherkessen,
in den Garnisonen an den Grenzen zu verwenden. Die zu diesem Dienste
bestimmten regulären Truppen dürfen in leinem Falle bei den Einwohnern
einquartirt werden. Wenn sie durch die Provinz marschiren, sollen sie da-
selbst keinen Aufenthalt machen. Art. 160. Dem General-Gonverneur steht
das Recht zu, die türkischen Truppen herbeizurufen,, wenn die innere oder
äußere Sicherheit der Provinz bedroht sein sollle. Für solchen Fall ist die
hohe Pforte verpflichtet, ihren Entschluß und die denselben rechlfertigenden
Gründe den Vertretern der Mächte in Konstantinopel anzuzeigen. Art. 1
Der General-Gonverneur von Ost-Rumelien wird von der hohen Pforte 4q
Zustimmung der Mächte auf einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
.Sofort nach der Natifikation des gegenwärtigen Vertrages wird
Frt europäische Commission eingesezt, welche mit der hohen Pforte die Or-
ganisation Ost-Rumeliens auszuarbeiten hat. Dieselbe hat binnen drei Mo-
naten die Machtbefuguiß und die Zuständigkeiten des Gonverneurs sowie das
gerichtliche, finanzielle und administrative Regime der Provinz festzusehen,
indem sie die verschiedenen Gesetze über die Bilajets und die in der achten
Sitzung der Konstantinopeler Conjeren# gemachten Vorschläge zum Ausgangs-
bunkt nimmt. Die gesammten Anordnungen, welche für Ost-Rumelien ge-
troffen werden, werden in einem von der Pforte zu promulgirenden und den
Mchten mitzutheilenden großherrlichen Firman zusammengejaßt werden.
Art. 19. Bis zur Fertigstellung der neuen Organisation wird die europeische
Commission im Einverständniß mit der hohen Pforte mit der Verwaltung
der Finanzen der Provinz betraut. Art. 20. Die Verträge, Conventionen
und internationalen Abmachungen jeder Art, welche zwischen der Pforte und
den fremden Mächten abgeschloisen sind oder noch abgeschlossen werden, haben
in Ost-Rumelien wie im ganzen osmanischen Reich Geltung. Die Freiheiten
und Rechte, die von Fremden erworben worden sind, welcher Arl sie auch
seien, bleiben in dieser Provinz in Kraft. Die hohe Pforte verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, daß die auf die Religionefreihri zu Gunsten aller Bekennt-
nisse 4ebicglichen allgemeinen Gesebe des Neiches dort beobachtet werden.
Ar Die Rechte und Brrpstiihsingen der hohen Pforte in Bezug auf
etrt bilicher in Ost-Rumelien bleiben in voller Ausdehnung in Kraft.
Art. 22. Die russische Occtupalions-Armee in Bulgarien und Ost-Rumelien
soll aus 6 Infanterie= und 2 Kavalerie-Divisionen bestehen und nicht 50,000
Mann übersteigen. Sie wird auf Kosten des orcupirten Landes unterhaiten.
Die Occupations-Truppen behalten ihre Verbindung mit Rußland nicht nur
durch Rumänien nach den zwischen den beiden Staalen abguschließenden Ver-
einbarungen, sondern auch über die Häfen des schwarzen Meeres Varna und
Burgas, wo sie während der Dauer der Befetzung die erforderlichen Depots
organisiren können. Die Dauer der Besehung von Ost-Rumelien und Bul-