Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 13.) 1190
und zu unterhalten. Vollständige Freiheit der Communication auf diesen
Straßen wird gesichert. Art. 30. Die Muselmänner oder andere, welche in
den an Montenegro annektirken Territorien Grundeigenthum besiten und
ihren Wohnsih außerhalb dieses Fürstenthums nehmen wollen, können ihre
Immobilien belassen, indem sie sie verpachten oder durch einen Dritten be-
wirthschaften lassen. Niemand kann anders als auf gefehlichem Wege im
öffentlichen Interesse expropriirt werden und nur gegen eine vorher verein-
barte Indemnität. Eine türkisch-montenegrinische Commission wird beauftragt
werden, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren alle auf den Verkaufs-,
Betriebs- und Beuutzungemodus auf Rechnung der hohen Pforte, des Staats-
eigenthums und der frommen Stiftungen (Valufs) sowie die auf die Inter-
essen der Privatleute, welche darin engagirt sein sollten, bexüglichen Fragen
zu reguliren. Art. 31. Das Fürstenthum Montenegro wird sich direkt mit
der ottomanischen Pforte über die Errichtung montenegrinischer Agenluren
in Konstantinopel und in gewissen Ortschaften des oltomanischen „Reichs, wo
deren Nothwendigleit anerkannt werden sollte, verständigen. Die Monte-
negriner, welche im ottomanischen Reiche reisen oder wohnen, sollen den otto-
manischen Gesetzen und Behörden, den allgemeinen Grundsähen des inter-
nationalen Rechts und den für die Montenegriner eingeführten! Gewohnheiten
gemäß unterworfen sein. Art. 32. Die montenegrinischen Truppen sollen
gehalten sein, in einem Zeitraume von 20 Tagen vom Austausch der Rati-
ficakionen des gegenwärtigen Vertrages an oder, wenn möglich, früher das
Terrikorium zu räumen, welches sie in diesem Augenblicke außerhalb der
neuen Grenzen des Fürsienthums beseht halten. Die oktomanischen Truppen
werden ebenfalls interhalb 20 Tagen die an Montenegro abgetretenen Gebiele
räumen. Doch soll ihnen außerdem ein Zeitraum von 15 Tagen vergönnt
sein, sowohl um die Festungen zu verlassen und Material und Nahrungs-
mittel aus ihnen zu entfernen, als auch um das Inventarium der Maschinen
und sonstigen Gegenstände aufzunehmen, welche nicht gleich enlfernt werden
können. Art. 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomani-
schen Schuld für die neuen Territorien übernehmen muß, welche ihm durch
den Friedensvertrag zuerkannt worden sind, werden die Vertreter der Mächle
in Konstantinopel in Uebereinstimmung mit der hohen Pforte auf einer
billigen Sains die Höhe derselben bestimmen.
34. Die hohen kontrahirenden Parteien erkennen die Unabhängig-
leit des Fürstenthr ums Serbien an, indem sie dieselbe an die im nachslehen-
den Artikel aufgeführten Bedingungen knüpfen. Art. In Serbien darf
der Unterschied des Glaubens und der Confessionen N als Grund
der Ausschließung oder Unfähigleit entgegengestellt werden, insoweit es den
Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung Zu öffentlichen
Aemtern, Functionen und Ehrenstellen, oder die Munbung der verschiedenen
Gewerbe und Industrien betrifft, aun welchem Orte es auch sei. Die Freiheit
und öffentliche Ausübung aller Kulte werden den Einheimischen Serbiens
sowohl als den Fremden gesichert, und kein Hinderaiß darf der hierarchischen
Organisation der verschiedenen Gemeinden oder deren Beziehungen zu ihren
geistlichen Oberhäuptern entgegengestellt werden. Ark. 36. Serbien erhält
die in der nachstehenden Begrenzung eingeschlossenen Territorien: Die neue
Grenze folgt der jeyigen Linie, indem sie dem Thalweg der Drina von deren
Zufammenfluß mit der Save aufwärts folgt, wobei der Mali, Zwornick und
Sathar dem Fürstenthume bleibt, und seht sich in Verlängerung der alten
Grenze Serbiens bis zum Kopaonik fort. von dem sie sich auf dem Gipfel
des Kanilug abzweigt. Von dort folgt sie Anfangs der westlichen Grenze
des Sandschaks von Nisch über die südlichen Vorberge des Kopaonik, über
die Kämme der Marica und Mrdar Planina, welche die Wasserscheide zwischen