Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 13.) 1190 
und zu unterhalten. Vollständige Freiheit der Communication auf diesen 
Straßen wird gesichert. Art. 30. Die Muselmänner oder andere, welche in 
den an Montenegro annektirken Territorien Grundeigenthum besiten und 
ihren Wohnsih außerhalb dieses Fürstenthums nehmen wollen, können ihre 
Immobilien belassen, indem sie sie verpachten oder durch einen Dritten be- 
wirthschaften lassen. Niemand kann anders als auf gefehlichem Wege im 
öffentlichen Interesse expropriirt werden und nur gegen eine vorher verein- 
barte Indemnität. Eine türkisch-montenegrinische Commission wird beauftragt 
werden, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren alle auf den Verkaufs-, 
Betriebs- und Beuutzungemodus auf Rechnung der hohen Pforte, des Staats- 
eigenthums und der frommen Stiftungen (Valufs) sowie die auf die Inter- 
essen der Privatleute, welche darin engagirt sein sollten, bexüglichen Fragen 
zu reguliren. Art. 31. Das Fürstenthum Montenegro wird sich direkt mit 
der ottomanischen Pforte über die Errichtung montenegrinischer Agenluren 
in Konstantinopel und in gewissen Ortschaften des oltomanischen „Reichs, wo 
deren Nothwendigleit anerkannt werden sollte, verständigen. Die Monte- 
negriner, welche im ottomanischen Reiche reisen oder wohnen, sollen den otto- 
manischen Gesetzen und Behörden, den allgemeinen Grundsähen des inter- 
nationalen Rechts und den für die Montenegriner eingeführten! Gewohnheiten 
gemäß unterworfen sein. Art. 32. Die montenegrinischen Truppen sollen 
gehalten sein, in einem Zeitraume von 20 Tagen vom Austausch der Rati- 
ficakionen des gegenwärtigen Vertrages an oder, wenn möglich, früher das 
Terrikorium zu räumen, welches sie in diesem Augenblicke außerhalb der 
neuen Grenzen des Fürsienthums beseht halten. Die oktomanischen Truppen 
werden ebenfalls interhalb 20 Tagen die an Montenegro abgetretenen Gebiele 
räumen. Doch soll ihnen außerdem ein Zeitraum von 15 Tagen vergönnt 
sein, sowohl um die Festungen zu verlassen und Material und Nahrungs- 
mittel aus ihnen zu entfernen, als auch um das Inventarium der Maschinen 
und sonstigen Gegenstände aufzunehmen, welche nicht gleich enlfernt werden 
können. Art. 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomani- 
schen Schuld für die neuen Territorien übernehmen muß, welche ihm durch 
den Friedensvertrag zuerkannt worden sind, werden die Vertreter der Mächle 
in Konstantinopel in Uebereinstimmung mit der hohen Pforte auf einer 
billigen Sains die Höhe derselben bestimmen. 
34. Die hohen kontrahirenden Parteien erkennen die Unabhängig- 
leit des Fürstenthr ums Serbien an, indem sie dieselbe an die im nachslehen- 
den Artikel aufgeführten Bedingungen knüpfen. Art. In Serbien darf 
der Unterschied des Glaubens und der Confessionen N als Grund 
der Ausschließung oder Unfähigleit entgegengestellt werden, insoweit es den 
Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung Zu öffentlichen 
Aemtern, Functionen und Ehrenstellen, oder die Munbung der verschiedenen 
Gewerbe und Industrien betrifft, aun welchem Orte es auch sei. Die Freiheit 
und öffentliche Ausübung aller Kulte werden den Einheimischen Serbiens 
sowohl als den Fremden gesichert, und kein Hinderaiß darf der hierarchischen 
Organisation der verschiedenen Gemeinden oder deren Beziehungen zu ihren 
geistlichen Oberhäuptern entgegengestellt werden. Ark. 36. Serbien erhält 
die in der nachstehenden Begrenzung eingeschlossenen Territorien: Die neue 
Grenze folgt der jeyigen Linie, indem sie dem Thalweg der Drina von deren 
Zufammenfluß mit der Save aufwärts folgt, wobei der Mali, Zwornick und 
Sathar dem Fürstenthume bleibt, und seht sich in Verlängerung der alten 
Grenze Serbiens bis zum Kopaonik fort. von dem sie sich auf dem Gipfel 
des Kanilug abzweigt. Von dort folgt sie Anfangs der westlichen Grenze 
des Sandschaks von Nisch über die südlichen Vorberge des Kopaonik, über 
die Kämme der Marica und Mrdar Planina, welche die Wasserscheide zwischen
	        
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