Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

120 Das dtulsche Reich und seint einteluen Glieder. (Juli 13.) 
den Gebieten des Ibar und der Sitnica einerseits und der Toplika anderer- 
seits bilden, wobei Prepolac der Türkei verbleibt. Sie wendet sich dann 
gegen Süden auf der Wasserscheide zwischen der Brwenica und der Medvedja, 
wobei das ganze Gebiet der Medvedja bei Serbien verbleibt, folgt dem Kamme 
der Goljak Plauina (welche die Wasserscheide Fwischen der Kriva Rjeka einer- 
seits und der Poljanica, der Beternice und der Morawa andererseits bildet) 
bis zum Gipfel der Poljanica. Weiter geht sie über die Vorberge der Kar- 
pina Plauina bis zur Mündung der Koinska in die Morawa, durchschneidet 
den letzteren Fluß, steigt wieder auf der Wasserscheide zwischen dem Bache 
Koinska und dem Aache welcher sich bei Neradowoe in die Morawa ergießt, 
und trifft die Planina So. Ilija oberhalb Trgoviste. Von diesem Punkte 
folgt sie dem Ramme der Sv. Ilija bis zum Berge Kljuc und dann über 
die in der Karte mit 1516 und 1547 bezeichneten Punkte und die Bobina 
Gora bis zum Berge Erni Vrh. Vom Berge Crni Brh ist die neue Grenze 
dieselbe wie die Bulgariens, d. h.: Die Grenglinie folgt der Wasserscheide 
zwischen der Struma und der Morawa über die Gipfel der Streser, Bilo- 
golo und Mesid Planina, erreicht, über die Gacina, Crna Trava, Darkowska 
und Drainica-Ebene und weiter über den Destschani Kladgnec, die Wasser- 
scheide zwischen der oberen Snkowa und der Morawa, geht gerade auf den 
Stol zu und schneidet dam 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Segusa, 
die Straße von Sofia nach Pirot. Sie steigt dann wieder in gerader Linie 
zu der Bidlic Planina und weiter über den Berg Radocina, in der Kette 
des Rodgza Balkau, wobei das Dorf Doikinci bei Serbien, das Dorf Senakos 
bei Bulgarien bleibt. Bon dem Gipfel des Verges Radveina folgt die 
Grenze in nordwestlicher Richtung dem Kamme des Balkau über Ciprovec 
Balkan und Stara Planina bis zur allen Ostgrenze des Fürstenthums Ser- 
bien bei der Kula Smiljowa tschuka und von dort dieser alten Grenzlinie 
bis zur Donau, welche sie bei Rakowitza trifft. Arl. 37. Bis zum Abschluß 
neuer Uebereinkünfte soll in Serbien nichts an den gegenwärtigen Beding- 
ungen der Handelsverbindungen des Fürstenthums mit den fremden Ländern 
geändert werden. Kein Transitzoll! soll von Waaren, welche durch Serbien 
geführt werden, erhoben werden. Die Immunitäten und Privilegien fremder 
Unlerthanen, sowie die konsularischen Jurisdictions= und Schuhrechte, wie sie 
heute bestehen, bleiben in voller Kraft, so lange sie nicht durch ein gemein- 
sames Uebereinkommen zwischen dem Fürstenthum und den fremden Mächten 
modificirt worden sind. Art. 38. Das Fürstenthum Serbien wird seinestheilz 
den Verpflichtungen substituirt, welche die hohe Pforte sowohl Oesterreich= 
Ungarn als der Gesellschaft zum Bekriebe der Eisenbahnen in der europäi- 
schen Türkei gegenüber eingegangen ist, in Bezug auf die Vollendung und 
die Verbindung ebenso wie den Betrieb der Eisenbahnlinien, welche in dem 
durch das Fürstenthum jeßt erworbenen Territorium noch erbaul werden 
sollen. Die nothwendigen Konventionen, um diese Fragen zu regeln, sollen 
unmittelbar nach der Unlerzeichnung des gegenwärligen Vertrages zwischen 
Oesterreich-Ungarn, der Pforte, Serbien und innerhalb der Granze, seiner 
Competenz dem Fürstenthum Bulgarien abgeschlossen werden. Art. 39. Die 
Muselmänner, welche in den von Serbien annektirten Territorien —: 
eigenthum besiben, und welche ihren Aufenthalt außerhalb des Fürstenthums 
nehmen wollen, können ihre Immobilien behalten, indem sie sie verpachten 
oder durch einen Dritten bewirthschaften lassen. Eine türkisch-serbische Com- 
mission wird damit beauftragt, innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 
alle auf den Verkauf, die Ansbenkung oder die Nutung für Rechnung der 
hohen Pforte, des Staatseigenthums und der frommen Stiftungen (Vakufs) 
bezüglichen Angelegenheiten ebenso wie die Interessen derjenigen Privatleute 
zu ordnen, welche sich dabei engagirt finden möchten. Art. 40. Bis zum
	        
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