128 Dos deulsche Reich und feine einzelnen Glieder. (August 7—13.)
unter dem Vorsitze des Neichskangleramtspräsidenien v. Hofmann zu
einer Conferenz zusammen. Dieselben sprechen sich, wie es scheint
einstimmig, für Erhöhung der indirekten Stenern seitens des Reiches
aus, um dadurch die auf den Finanzen aller Einzelstaaten schwer
lastenden Matrikularbeiträge befeitigen zu können. Die Einführung
des Tabakmonopols soll indeß vorerst eine offene Frage sein.
7. August. (Elsaß-Lothringen.) Landesausschuß: spricht
sich mit 26 gegen 2 Stimmen für Einführung des Tabakmonopols
im Reiche aus.
Eine unabhängige Tabakindustrie besieht eben im Elsaß (wie in ganz
Frankauich längst nicht mehr, die Consumenten aber haben sich an die Regie
gewöhnl. In Deutschland würden die Consumenten beim Monopol wohl
auch nicht schlechter slehen als bei einer starken Erhöhung der Tabaksteuer,
aber um dem Monopol Platz zu machen, müßte eine blühende Industrie
geradezu- vernichtet werden, und diese wehrt sich dagegen mil Hand und
Fuß. Das ist für Deutschland der Kern der Frage.
13. Angust. (Deutsches Reich.) Bundesrath: die preußische
Regierung legt demselben einen neuen Entwurf eines Sozialdemo-
kraten -Gesetzes vor. Nach demselben soll als Nekursinstanz ein
eigenes neues „Neichsamt für Vereinswesen und Presse“ errichtet
werden. Die betreffenden §s des Entwurfs lauten:
§ 1. Bereine, welche sozialdemokratischen, sozialistischen oder rom-
munistischen, auf Untergrabung der bestehenden Staats= oder „Gesellschafts-
ordnung gerichteten Bestrebungen dienen, sind zu verbieten. Den Vereinen
gleich stehen Verbindungen jeder Art, insbesondere genossenschaftliche Kassen.
82 Zuständig jür das Verbot sind die Centralbehörden der Bundes sslaaten.
Das Verbot ist durch den Reichsanzeiger bekaunt zu machen. Dasselbe ist
für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des
Vereins sowie jeden vorgeblich neuen Berein, welcher sachlich als der alte
sich darstellt. § 3. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskassen sowie
alle für Bereinszwecke bestimmte Gegenstände durch die Polizeibehörde in
Beschlag zu nehmen. Nachdem das Verbot endgültig geworden, ist das in
Beschlag genommene Geld sowie ber Erlös der in Beschlag genommenen
Gegenstände der Armenkasse des Ortes der Beschlagnahme zu überweisen.
Gegen die Anordnung der Poligeibehörde findet nur die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde staltt. § 4. Gegen das Verbot steht dem Vereinsvorstande
die Beschwerde an das Reichsamt für Vereinswesen und Presse offen. Das-
selbe ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Verbots bei der
Centralbehörde anmbringen, welche dasselbe erlassen hat. Die Beschwerde
hat leine ausschiebende Wirkung. § 5. Das Reichsamt für Vereinswesen
und Presse hat seinen Sih in Berlin und besteht aus nenn Mitgliedern,
welche aus der Zahl der im Reichs= oder im Staatsdienste angestellten Per-
sonen zu berufen sind. Mindestens fünf Mitglieder müssen etatsmäßig an-
gestellte Richter sein. § 6. Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die
übrigen Mitglieder des Neichsamts werden für die Zeit der Geltung dieses
Gesetzes und für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen be-
kleideten Reichs= oder Staatsamts vom Bundesrathe gewählt und vom Kaiser
ernannt. § 7. Alle Behörden im Reich sind verpflichtet, auf Ersuchen des