Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

234 Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchir. (Juni 4 28.) 
4. Inni. Ausschreitungen der bosnischen Flüchtlinge: es muß 
gegen dieselben das Standrecht publicirt werden. 
7. Juni. (Oesterreich.) Abg.-Haus: genehmigt nunmehr 
auch seinerseits die Bedeckung des 60-Millionen-Credites ohne erheb- 
liche Debatte. Zunächst sollen jedoch nur 30 Millionen in Anspruch 
genommen werden. Dem Verlangen des österreichischen Parlaments 
gemäß erfolgt für die Bedeckung keine gemeinfame Creditoperation, 
sondern hat jede der beiden Reichshälften für ihre Quote aufzu- 
kommen. 
11. Juni. Es wird die Mobilisirung der dalmatinischen und 
siebenbürgischen Corps (d. h. 6 ganger Divisionen) sowie die Be- 
setzung einiger strategischer Punkte in den Südkarpathen angeordnet. 
Der Befehl zur Besetzung Antivari's ist noch nicht gegeben, doch 
kreuzen österreichische Schiffe vor demselben und sind in der Lage, 
stündlich die Besetzung vorzunehmen, sobald dieselbe angeordnet wer- 
den sollte. Die Maßregel scheint im Einverständniß mit England 
erfolgt zu sein. In Croatien und der Militärgrenge sind keine 
außerordentlichen Maßnahmen angeordnet, was darauf hindentet, 
daß ein Einmarsch in Bosnien zunächst nicht in Aussicht ge- 
genommen ist. 
13. Juli. Eröffnung des Congresses in Berlin. Oesterreich 
ist auf demselben durch den Grafen Andrassy, den Grasen Carolyi 
und den Baron Haymerle vertreten. 
15. Juni. (Oesterreich.) Abg.-Haus: genehmigt auch das 
allgemeine Einführungsgesetz zum Ausgleich mit Ungarn, der damit 
für Oeslerreich — nach 2 ½ jähriger Dauer der Ausgleichsarbeit — 
vollsländig erledigt ist, während Ungarn damit sich noch etwas im 
Rückstande befindet, obgleich die Erledigung der Frage in demselben 
Sinne wie in Oesterreich auch von Seite Ungarus keinem Zweifel 
unterliegt. 
25. Juni. (Ungarn.) Reichstag: erledigt die Ausgleichs- 
vorlagen übereinstimmend mit den Beschlüssen des österreichischen 
Reichsraths, so daß also die neuen Ausgleichsgesetze von der Krone 
sanctionirt werden können. 
28. Juni. Auf die Auregung Oesterreich-Ungarns selbst und 
den formellen Antrag Englands überträgt der Congreß die Be- 
setzung und Verwaltung Vosniens und der Herzegowina, unbeschadet 
der Souveränekät der Pforte, an Oesterreich, das den Auftrag in 
aller Form sofort annimmt (s. unter Deutschland).
	        
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