234 Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchir. (Juni 4 28.)
4. Inni. Ausschreitungen der bosnischen Flüchtlinge: es muß
gegen dieselben das Standrecht publicirt werden.
7. Juni. (Oesterreich.) Abg.-Haus: genehmigt nunmehr
auch seinerseits die Bedeckung des 60-Millionen-Credites ohne erheb-
liche Debatte. Zunächst sollen jedoch nur 30 Millionen in Anspruch
genommen werden. Dem Verlangen des österreichischen Parlaments
gemäß erfolgt für die Bedeckung keine gemeinfame Creditoperation,
sondern hat jede der beiden Reichshälften für ihre Quote aufzu-
kommen.
11. Juni. Es wird die Mobilisirung der dalmatinischen und
siebenbürgischen Corps (d. h. 6 ganger Divisionen) sowie die Be-
setzung einiger strategischer Punkte in den Südkarpathen angeordnet.
Der Befehl zur Besetzung Antivari's ist noch nicht gegeben, doch
kreuzen österreichische Schiffe vor demselben und sind in der Lage,
stündlich die Besetzung vorzunehmen, sobald dieselbe angeordnet wer-
den sollte. Die Maßregel scheint im Einverständniß mit England
erfolgt zu sein. In Croatien und der Militärgrenge sind keine
außerordentlichen Maßnahmen angeordnet, was darauf hindentet,
daß ein Einmarsch in Bosnien zunächst nicht in Aussicht ge-
genommen ist.
13. Juli. Eröffnung des Congresses in Berlin. Oesterreich
ist auf demselben durch den Grafen Andrassy, den Grasen Carolyi
und den Baron Haymerle vertreten.
15. Juni. (Oesterreich.) Abg.-Haus: genehmigt auch das
allgemeine Einführungsgesetz zum Ausgleich mit Ungarn, der damit
für Oeslerreich — nach 2 ½ jähriger Dauer der Ausgleichsarbeit —
vollsländig erledigt ist, während Ungarn damit sich noch etwas im
Rückstande befindet, obgleich die Erledigung der Frage in demselben
Sinne wie in Oesterreich auch von Seite Ungarus keinem Zweifel
unterliegt.
25. Juni. (Ungarn.) Reichstag: erledigt die Ausgleichs-
vorlagen übereinstimmend mit den Beschlüssen des österreichischen
Reichsraths, so daß also die neuen Ausgleichsgesetze von der Krone
sanctionirt werden können.
28. Juni. Auf die Auregung Oesterreich-Ungarns selbst und
den formellen Antrag Englands überträgt der Congreß die Be-
setzung und Verwaltung Vosniens und der Herzegowina, unbeschadet
der Souveränekät der Pforte, an Oesterreich, das den Auftrag in
aller Form sofort annimmt (s. unter Deutschland).