Die ollomannische Pfortr. (März 3.) 465
Einverständniß mit dem Wunsche Sr. Maj. des Sultans ist der Kaiser von
Rußland zufrieden, als Zahlung für den größten Theil der oben ausgezähllen
Summen die, folgenden Gebietsabtretungen anzunehmen: a) das Sandjak von
Tultscha, d. h. die Bezirke (Cazas) von Kilia, Sulina, Mahmudie, Isaktscha
Tultsch mluene Babadagh, Hirsowa, Küstnndsche und Medschidie, somde
die Injeln des Deltas und die Schlangeninsel. Da Rußland diese Gebiele
und die Inseln des Deltas nicht annektiren will, behall es sich das Recht
vor, sie gegen den Theil Bessarabiens auszutauschen, den es durch den Ver-
trag von 1856 verloren und der im Süden durch den Thalweg des Kilia-
Armes und die Mündung des Stary-Stambul begrenzt ist. Die Frage der
Theilung der Gewässer und der Fischereien wird durch eine russisch- rumanische
Commission in dem Zeitranm eines Jahres nach der Natification des Frie-
densvertrags geregelt werden; b) Ardahan, Kars, Batum, Bajasid und das
Gebiet bis zum Soghanly) D0) die in den Paragraphen und b er-
wähnten Gebiete werden an NRuhland abgetreten als Aequivalent für die
Sume von 1100 Mill. RNubel; was den Rest der Entschädigung, ausgenommen
die 10 Mill. Rubel, die als Entschädigung für die russischen Unterthanen und
v5 1, Mil. 2 in der Türkei gezahlt werden müssen, betrifft, 300 Millionen
also, so wird die Art der Zahlung dieser Summe und die dafür zu slellende
Bürgschaft durch ein Uebereinkommen zwischen der kaiserlich russischen Re-
gierung und der Sr. Maj. des Sultaus geregelt werden; d) die 10 Mill.
Nubel, welche als Enkschädigung für die russischen ünterthanen und Ein-
richtungen in der Türkei gefordert sind, werden gezahlt werden in der Reihen-
folge, in der die Reclamationen der Interessirten durch die russische Gesandt-
schaft in Gonstantnopel geprüft und der Hohen Pforte übermittelt worden
sind 23. Alle Verträge, Conventionen und Uebereinkünfte, die
füher zuichet den zwei hohen Vertragsmächten abgeschlossen worden sind,
die auf Handel, Nechtiprechung und die Stellung der russischen Unterthanen
in der Türkei Bezug haben und durch den Kriegszustand aufgehoben worden
waren, treten wieder in Kraft. Anßer denjenigen Clanfelu, welche etwa
durch den vorliegenden Act abgeschafft worden sein solllen, werden die beiden
Regierungen in Bezug auf ihre Verpflichtungen, Handels= und anderen Be-
ziehungen einander gegenüber wieder in dasselbe Verhältniß treten, in dem
sie sich vor der Kriegserklärung befanden. Art. 24. Der Bosporus und
die Dardauellen werden in Kriegs= und Friedenszeit den Handelsschiffen
neutraler Staaten, die von russischen Häsen kommen oder dorthin bestimmt
sind, offen bleiben. Die hohe Pforte verpflichtet sich demgemäß, fernerhin
vor den Häfen des Schwarzen und Asow'schen Meeres keine sictine Blocade
mehr herzustellen, die dem Geiste der am 14./16. April 1856 Zu Paris unter-
zeichneten Declaralion widersprechen würde. un 25. Die vollständige
Räumung der europäischen Türkei mit Ausnahme der Bulgarei durch
das russische Heer wird in dem Zeitraume von drei Monalen nach dem Ab-
schluß des endgültigen Friedens zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Nuß-
land und Sr. Maj. dem Sultan statlfinden. Um Zeit zu gewinnen und die
Verlängerung der Unterhaltung russischer Truppen in der Türlei und Ru-
mänien zu vermeiden, kann ein Theil der kaiserlichen Armee nach den Häfen
des Schwarzen und Marmara-Meeres dirigirt werden, um dort auf der rus-
sischen Regierung gehörigen Fahrzeugen oder solchen, die zu diesem Ende ge-
chartert worden find, eingeschisst zu werden. Die Näumung der asiatischen
Türkei wird sich im Verlauf von sechs Monaken, vom Ab bschluß des end-
gültigen Friedeus an gerechnet, vollziehen, und die russischen Truppen wer-
den das Recht haben, sich in Trapezunt einzuschisfen, um über den Kankasus
oder die Krim zurückzukehren. Die RNänmung muß sofort nach dem Aus-
tausch der Natifications-Urkunden beginnen.. Art. 29. Der vorliegende
Schulthess. Europ. Geschichtslalender. XIX. Ad. 30