142 Fos deuische Reich und seine tinzeluen Glieder. (Mai 8-.10.)
der Reichsberfaffung. die sich in ihrem Artikel 3 ganz unzweidentig darüber
ausspricht, daß das Zollgebiet des Reichs mit seinen äußeren Grenzen zu-
sammenfallen soll und damit Söd ** des deutschen Reichs eines der
wesentlichsten Grundrechte gibt, die sie überhaupt gegeben hat, das Recht des
freien Verkehrs unter einander. Das angebliche Landesgesetz, soweit die
practischen Nachwirkungen seiner Destimmnncgen überhaupt noch in Giltig-
keit sind, besteht nur vermöge der Duldung von Seiten des Bundesraths,
welcher mit Bezug auf diesen Zollausschuß von der ihm zweifellos beiliegen-
den Berechtigung bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat und, wie ich
boffe, keinen Gebrauch machen wird. — Was das Vertragsrecht *e
so will ich in die Frage, inwieweit es durch die Reichsverfassung, durch die
dazwischenliegenden Verhandlungen mit Oesterreich, durch die Zustimmung
Oesterreichs, die hier vorliegt, alterirt sei, nicht eingehen, sondern abwarten,
ob die österreichische Regierung reclamirt und uns Anlaß zu ähnlichen
Reclamationen in Bezug auf die Elbschifffahrt jeneits!! der böhmischen Grenze
heben wird. Jedenfalls glaube ich, daß es im Reichsinteresse liegt, hier
nicht österreichisch-ungarischer zu sein, als die österreichisch-ungarische Re-
erung, und das Reichsverfassungsrecht bomenkich da, wo es die nationale
73 aünstrelt, nicht zu beugen durch Argumentationen, die ich für künst-
ritt hier auch der nicht immer vorliegende Fall ein, daß
L#t ghn 7 ein Verfassungerecht, hawdelte dessen Uebung bisher vollständig
außer Zweifel war. Der Besißstand des Bundesraths in der Ausübung
eines Rechts kann nicht angefacgten werden. Einmal wird er von neuem
bestätigt durch das Zollgesetz von 1860, in dem im Anschluß an die Ver-
assung wiederholt gesagt wird, daß die Zolllinie mit der Landesgrenze zu-
ammenfallen soll und da, wo letztere au das Meer stößt, das Meer die Zoll-
inie bilden soll, während die Landeshoheit bekanntlich etwas in das Meer
hineinreicht. Dieses Neichsgesep, das Reichsgollgesetz in seiner Wirksam-
keit zu entkräften zu Gunsten einer künstlichen Construction, künstlich wegen
ihrer sorgfältigen und berechneten Vermischung des Douanezolls mit dem
alten Elbzoll das glaube ich, wird den Geguern ansere Auffassung nicht
glücken. — Der Herr Vorreder hat von Zoll ab und zu mit doppelter
Tragweite gesprochen, wo er nach seiner genauen Sachkunde ausschließlich
den alten abgeschafften Elbgoll emeitt haben kann und die Bestimmungen,
die dessen Aufhebung betreffen, in discrimine anzuwenden gesucht; ob e
dabei in seinem for intérieur alle die logischen Schlüsse gemacht hat, die 2r
dodurch in seinen ahorern hervorrufen wollte, stelle ich ihm anheim. Aber
wenn wir diese beiden Zölle trennen, . fallen diese beiden Zölle, der
Elbzoll und der Grenzzoll, auf der Elbe oberhalb Hamburg, gerade so wenig
zusammen, wie der Sundzoll und der Staderschifffahrtszoll mit dem Zoll-
vereinszoll. Der Elbzoll hat mit dem, was wir hier berathen, absolut nichts
zu thun, wie auch die schon von dem Herrn Vorredner angeführten Artikel
der Wiener Schlußacte, die vielleicht jedem, der sie nicht nachliest, Sand in
die Augen streuen kann, hierauf gar keinen Bezug haben; sie erwähnen nur
in einem einzelnen Artikel die Frage der „Donanen" — sie sind französisch
gefaßt — und dort zu Gunsten der Donanen, daß die nicht genirt werden
sollen. — Aber auch die Ausübung des Besitzstandes! — Der Herr Vor-
redner hat vergebens versucht, einen rechtlichen Unterschied zwischen der Ober-
elbe und der Unterelbe, vom Kamheer Standpunct gerechnet, nachzuweisen.
Das Recht für die ganze Elbe, soweit es vermöge der Elbschifffahrtsacte
besteht, ist ein einheitliches, gleiches und identisches; kein Fuß breit des Elb-
spiegels kann sich den Wirkungen entziehen, welce die Elbschifffahrtsacte
von 1821 heutzutage. noch wirklich für sich haben kann. — Wenn es richtig
wärec, was der Herr Vorredner angeführt hat, daß #üzer es die Unbequem=