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zu der Thatsache: „Auf diesem Wege der Plenarberathung sind bereits manche
Vorschläge der Reichsregierung zur Annahme gelangt, welche vorher in
den Ausschüssen auf erheblichen Widerstand gestoßen waren. Das Resultat
erklärt sich in sehr einfacher Weise dadurch, daß in den Ausschüssen, in denen
sieben Staaten durch je eine Stimme vertreten sind, die Bedenken der Minder-
heit in sehr viel umfassenderer Weise Berücksichtigung finden als in dem
Plenum, wo die 17 Stimmen Preußens und einiger Mittelstaaten oder einer
Anzahl kleiner Staaten genügen, alle Gegengründe zu beseitigen. Die Ver-
legung des Schwerpunctes der Verhandlungen in das Plenum hat demnach
den Einfluß der preußischen Regierung in überraschender Weise zu dem aus-
schlaggebenden gemacht. Vorläufig trilt diese Wirkung der neuen Geschäfts-
behandlung noch weniger hervor, weil die Gegenstände der Berathung, von
einigen wenigen abgesehen, politisch ohne Bedentung sind. Wenn es sich
aber im nächsten Herbst und Winter um die Vorbereitung der Vorlagen
für den Reichstag handelt, wird es an Ueberraschungen der öffeutlichen
Meinung nicht fehlen.“
1. Juni. (Deutsches Reich.) Bundesrath: Der Reichskanzler
legt demselben einen Antrag Preußens auf Einverleibung der Unter-
elbe in das Zollgebiet vor:
„Es wird auf Grund des Art. 33 der Reichsverfassung und Ark. 3,
4, 5, 10 bis 20 und 22 des Vertrags vom 8. Juli 1867 beantragt, der
Bundesrath wolle dahin Beschluß sassen: 1) daß, vorbehaltlich der näheren
Modalitäten der Ausführung, der Elbstrom von Altona und Harburg ab-
wärts bis Cuxhaven in das Zollgebiet eingeschlossen werde; 2) daß für den
Fall der Beibehaltung von Grenzaussichtsstationen an beiden Ufern der Elbe
abwärts Altona und Harburg die Kosten dafür auch fernerhin auf gemein-
schaftliche Rechnung getragen werden.“
Der Antrag wird folgendermaßen motivirt: „Der Bundesrath des
Zollvereins beschloß nach § 75 der Protokolle für 1869 in der Siyung vom
2. Juni desselben Jahres, dem Antrage des Ausschusses für zung und
Steuerwesen vom 13. Mai desselben Jahres entsprechend, der Zollgrenze bei
Hamburg folgende Richtung zu geben c.. Hienach gehört der Elb-
strom, was die Nordelbe anbelangt, von Rothenburgsork, was die Süderelbe
betrifft, von Harburg abwärts nicht mehr dem deutschen Zollgebiete an. Da
wird von diesem Puncte ab bis Cuxhaven und bis zum Kaiser-Wilhelmskoog
in der Provinz Schleswig-Holstein der Verkehr von der Elbe nach dem hol-
stein' schen und hannöver'schen Ufer nur über Zollämter gestattet und durch
eine Neihe von Grenzaussichtsstationen überwacht. Es bestehen Zollämter,
abgesehen von Harburg und Ottensen, in 29 haunöver'schen und holstein“-
schen Elborten, Aufsichtsstationen in 91 solchen Orten. Die Einfuhr aus-
ländischer Waaren über die erwähnten Zollämter findet nur in geringem
Umfange unmittelbar mittelst Seeschiffen statt, weit überwiegend dagegen
erfolgt sie mittelst kleinerer Flußschiffe, sog. Ewer, welche die für die ein-
zelnen Elborte bestimmten Sendungen in Hamburg laten und von dort
elbabwärts ihrem. Bestimmungsorte zuführen. Versuche, ausländische Waa-
ren mit Umgehung der Zollgefälle direct von Seeschissen während der Fahrt
zwischen Cuxhaven und Hamburg-Altona einzubringen, sind nicht wahrge-
nommen, dagegen sind solche Versuche von den Führern der aus Hamburg-=
Altona kommenden Ewer mehrfach gemacht worden. Außer der Verzollung
ausländischer Waaren liegt den. Zollämtern an der Elbe jeht auch die Ab-
fertigung derjenigen Schißfe ob, welche Waaren aus anderen Theilen des Zoll-
gebiets bringen oder dahin überbringen sollen, dabei aber durch Benützung