Dit Otrsterreichisch. Ungarische Monarchie. (Mai 3.) 299
dann in die Handelssirmen-, Genossenschafts= und andere öffentliche Register
sind in der Sprache des mündlichen vder ichriftlichen Ansuchens, beziehungs-
weise des Bescheides, auf dessen Grund sie erfolgten, zu vollziehen. In der-
selben Sprache sind die Intabulationsclauseln den Urkunden beigusehen; bei
Auszügen aus diesen Büchern und Registern ist die Sprache der Eintragung
beizubehalten. § 11. Der Verkehr der politischen, gerichllichen und slaats-
anwaltschaftlichen Behörden mit autonomen Organen richtet sich nach der
Geschäftssprache, deren sich dieselben bekanntermahen bedienen. Der Verk ehr
mit den Gemeindebehörden, welche die Funclionen der politischen Bezirlsbe-
hörde ausuchen, wird hiedurch nicht berührt.
Organe der Regierung stellen diese für Böhmen, Mähren und
Schlesien erlalsene Verordnung als ganz ungejährlichn und als eine einfache
Codification des bereits zu Rechl Bestehenden dar. Die Deutschen und die
gesammte Verfassungspartei, vor Allem aber dir Deutschböhmen, erachten die
Verordnung für gar nicht so unschuldig, sehen vielmehr darin den ersten
Schrilt, den Czechen die entschiedene Oberhand über die deuliche Bevölkerung
Böhmens zu verschaffen. Die Czechen aber sind mit der Verordnung noch
nicht einmal zufrieden. „Wenn wir die Verordnung“, jagt der Pokrol, „mit
dem czechischen Memorandum vergleichen, müssen wir gerade heraus erklären,
daß wir mit dieser Antwort nicht zufrieden sein können. So haben wir
Czechen im Memorandum vergebens verlangt, daß in czechischen Gegenden
die czechische Sprache die interne Amtssprache der Vehörden erster Instanz
und die Sprache der Behörden unter sich sein solle, und daß in allen In-
stanzen in der Sprache der ursprünglichen Eingabe die Erledigung erfließen
soll; ; ebenso vermissen wir die ausdrückliche Bestimmung, daß alle Beamten
in ganz Böhmen sich mit der vollen Kenntniß der czechischen Sprache aus-
weisen müssen.“
3. Mai. (Oesterreich.) Abg.-Haus: Die Regierung läßt
demselben den Motivenbericht zu ihren Vorlagen betr. die Ver-
längerung des provisorischen Handelsvertrags mit Deutschland und
betr. die Regelung des Veredlungsverkehrs mit Deutschland im Ver-
ordnungswege zugehen.
Derfelbe enthält eine pragmatische Darstellung der Entwicklung, welche
der Veredelungsverlehr mit Deutschland jeit seinen Khten Aniüngen genommen
hat. Der Bericht führt eine Reihe Ziffern ins Feld, durch welche die große
Streitfrage gelöst werden soll, ob die Vortheile des Veredelungsverkehrs
überwiegend auf Seite Oesterreichs oder Deutschlands vorhanden seien. Im
einzelnen kommt der Motivenbericht zu dem Schluß, daß der Veredelungs-
verkehr in Garnen einen bloßen Gränzverkehr bilde und als im beiderseitigen
Interess der Nachbarstaaten unbeschränkt aufrecht zu erhalten sei. Dagegen
ei der Beredelungsverkehr mit Geweben zum Bedrucken und zum Färben
unbediugt -ahznschaffen. Für die Uebergangsperiode wird ein Apprelurgoll
erhoben. Der Bericht constatirt, daß schon unter dem Rägime dieses Ueber-
gangszolles neue, allen technischen Aufordemungen entsprechende Färbereien
in Oesterreich entstanden sind. Was den Veredelungsverkehr mit Geweben
zum Bleichen und zur Appretur beiriff. so hält die Regierung, soweit es
sich nicht um einen eigentlichen Gränzverkehr handel, die Aufhebung auch
dieses Veredelungsverkehrs für geboten. Es haben somit im Veredelungs-
verkehr die österreichischen Schutzzöllner so ziemlich alles erreicht, was sie
erreichen wollten, und damit schwindet wieder eine der schwachen Hoffnungen
auf eine schließlich befriedigende, den Interessen beider Länder entsprechende
Negelung der Handelsbeziehungen. Dazu macht auch die Regierung in ihrem