36 Das denische Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 8—9.)
herzoglichen Regiernug" bezeichnet. Im Beginn der amtlichen Correspondenz
hatte der Minister des Innern auf der Vorfrage einer foͤrmlichen Zurück-
nahme der bischöflichen Dispensverbote entschieden beharrt. Die Regierung
bestand indeß schließlich auf der ausdrücklichen und förmlichen Zurücknahme
jener Verbote nicht, gab vielmehr dem Wunsche des Freiburger Capitels-
vicariats nach, des Dafürhaltens, daß die Sache über der Form stehe, und
daß materiell ja der Bischof den Geistlichen die Nachsuchung der Dispen-
sirung von der Sigatsprüfung gestatte, also das staatl iche Gilet, wenn nicht
im Prinrip und direct, so doch factisch anerlenne di Schlußerklärung
des Capit elsvicarfats vom 5. Jannar 1880, welche die Vereinbarung
besiegelt, lautet wortiich also: „Erzbischöfliches Snilekemnrrrin Freiburg,
5. Jannar 1880. Großh. Maisterinn "1n Innern beehren wir uns u. s. w.
zu erwidern: Wir halten uns einerseils für verpflichtet, den dortigen aner-
kennenswerthen Bestrebungen nach Kräften entgegenzukommen, der Nothlage
der Seelsorge abzuhelfen und den Frieden zwischen Staat und Kirche her-
beizuführen. Andrerseits sind wir nicht befugt, die Rechle der Kirche, ins-
besondere auf die Erziehung, Heranbildung und Bestallung der Kirchendiener,
sowie auf die kirchliche Jurisdiction aufzugeben, welche der Kirche kraft ihrer
göttlichen Einsetung und Mission und kraft positiven geihh garantirten
Rechts zustehen. Wir hoffen indessen, daß die großherzogliche Staatsregie-
rung, indem sie den berührten ersten Schritt zur Herstellung des guten Ein-
vernehmens zwischen der Staats= und Kirchengenwalt mit uns gethan hat,
auch mit uns dahin wirke, daß durch Abänderung derjenigen Gesetze, welche
die freie Wirksamkeit und die Rechte der Kirche beeinträchtigen, auf recht-
lichem Wege der wahre und dauernde 9e zum Wohle des Staates und
des Seelenheiles hergestellt werde. In dieser Hoffuung, und um größere
Nachtheile für das Wohl der Gläubigen möglichst abzuwenden, sind wir in
der 6, auf den dortigen Gesetzesvorschlag andurch amtlich zu erklären,
daß wir zulassen werden, daß die Candidaten der Theologie gemäß dem-
selben 5n theologische Fachprüfung unter aAuwohmung ? des dortigen Com-
missärs erstehen, und daß die Geistlichen, auf welche Art. 2 des Gesetzent-
wurfes in Anwendung zu kommen hätte, die dort Ni- Befreiung nach-
suchen. Was den dortigen Wunsch anbelangt, so müssen wir im Hinweis
auf unsere Plicht und Lage, sowie in Anbetracht, daß die Schonung der
kirchlichen Autorität der Autorität der Staatsgewalt nur von Vortheil sein
kann, und im Vertrauen auf die hochherzige Auffassung der groß-
herzoglichen Staatsregierung die dringende Bitte aussprechen,
bchstdieele wolle den berührten Wunsch auf sich beruhen lassen. J Lothar
Kübel.“
8. Januar. (Preußen.) Der im preußischen Theil seiner
Diöcese seines Amtes enthobene Fürstbischof Dr. Förster von Breslau
erklärt sich in einem „vertraulichen Circular“ an seine preußische
Pfarrgeistlichkeit „nach reiflicher Erwägung und Berathung für die
Annahme der durch den Ministerialerlaß vom 5. November 1879
gebotenen Vortheile“ und gibt ihr Anweisung, wie sie sich zu der
dadurch ermöglichten Wiederaufnahme des Religionsunterrichts durch
die Geistlichen zu verhalten habe.
9. Januar. (Preußen.) Abg.-Haus: Die Regierung bringt
eine Creditvorlage im Betrage von 6 Mill. 4¾ für Befeitigung des
Nothstandes in Oberschlesien ein; außerdem wird die Ausführung