Die Schweiz. (Jan. 9—17.) 421
kleinen Bergorte, deren Bevölkerung zum größten Theile sich außerhalb des
Cantons befindet, benachtheiligt werden und so der ultramontanen Herr-
schaft die Mehrheit im Großen Nathe gesichert bleiben.
9. Januar. (Genf.) Der Papst ernennt Mgr. Cosandey
zum Bischof der Diöcese Genf-Laufanne, nicht von Lausanne allein,
an die Stelle des Bischofs Marilley und ebenfalls mit dem Sitz in
Freiburg.
Der Vatican erklärt jedoch, die Ernennung habe den gegenwärtigen
Stand der Dinge in der Schweiz in keiner Weise verändert. Mermillod
kann später auf eine andere Stelle berusen werden; vor der Haud aber ver-
bleibt er apostolischer Vicar von Genf im Exil. Bekanntli h ließ sich der
fanatische Priester Mermillod seiner Zeit von Pins IX. zum Bischof von He-
bron in partibus infidelium ernenn, und erhielt den Titel eines apostolischen
Bicars von Genf, ohne daß der Bischof Marilley oder die Regierungen von
Genf und Freiburg um ihr Einverständniß mit dieser Aenderung der Ver-
hältnisse des Bisthums Lausanne-Genf angegangen wurden. Diefer Staats-
streich führte zur Ausweisung Mermillod's aus der Schweiz. Die Genfer
wollen von einem katholischen Bischof in ihren Mauern durchaus nichts
wissen. Angenblicklich kann Nom dagegen nicht aufkommen, aber auf seinen
Plan hat es in keiner Weise verzichtet.
17. Jannar. (Solothurn.) Conferenz der 5 (lib.) Mehr-
heitscantone der ehemaligen Diöcese Basel (Bern, Solothurn, Aar-
gau, Wugan und Baselland).
Da in der lehten Conferenz der 7 Diöcesanstände der Vorschlag Solo-
thurns ind“ Aargaue, im Einverständnisse mit Rom einen bischöflichen Co-
adjutor zu ernennen, abgelehnt worden war, so bringt nunmehr Solothurn
einen neuen Antrag ein, wonach von der Aufstellung eines Coadjutors Um-
gang genommen werden soll. In dem Entwurf eines Schreibens an den
Bundesrath wird der Standpunct, welchen die 5 liberalen Stände der Didcese
im Jahre 1873 eingenommen und wonach eine spälere allfällige Regelung
der Bisthumsverhältnisse nur unter vollständiger Beiseitelassung des abge-
setzten Bischofs Lachat angesirebt werden soll, schärfer betont. Solothurn
schlägt demgemäß vor, im Einverständnisse mit Rom einen Bisthumsverweser
zu ernennen, welcher die Verwaltung der Diöcese provisorisch forlgeführt
hätte. Baselland und Aargau stimmen diesem Vorschlage bei, während sich
Vern, sowie auch Thurgau, das ungefähr dieselben Instructionen erhalten
hat, ablehnend verhalten, indem sie erklären, nur zu einer grundsätzlichen
Nevision des Diöcesanvertrages vom 26. März 1828 Hand bieten zu können.
Schließlich wird sodann einstimmig beschlossen, den Vorort Solothurn ein-
uladen, einen neuen Entwurf zu einem Schreiben an den Bundesrath belr.
Regelm der Bisthumsverhältnisse auszuarbeiten, in welchem den beiden
abweichenden, auf der Conferenz geäußerten Ansichten Nechuung gelragen
werden soll. Dasselbe soll den Regierungen der 5 Diöcesanstände milgetheilt
und hernach der Diörefanconferenz vorgelegt werden. Es geht indessen aus
den Verhandlungen zur Evidenz hervor, daß eine Einigung kaum jemals er-
zielt werden dürfte und daß die Unterhandlungen der Diöcesanconferenzen zur
Wiederherstellung des Bisthums Basel als gescheitert betrachtet werden müssen.
17. Januar. (Genf.) Großer Rath: Auf Antrag des Ra-
dicalen Karl Vogt wird das sog. Gesetz Reverchon mit 63 gegen
13 Stimmen wieder aufgehoben.