Full text: Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

424 Die Schweiz. (Mai 14—20.) 
14. Mai. (Tessin.) Der sog. Stabio-Proceß, der schon seit. 
dem 22. October 1876 anhängig ist, wird endlich durch das Tessiner 
Schwurgericht damit abgeschlossen, daß sämmtliche 7 Angeklagte 
(1 Ultramontaner und 6 Liberale) freigesprochen werden. 
15. Mai. (St. Gallen.) Der Gemeindeschulrath der Stadt 
St. Gallen stellt bezüglich des Religionsunterrichts in der Volks- 
schule folgende Grundsätze auf: 
Die Lehrer ertheilen, gemäß Weisung des Erziehungsrathes den Kin- 
dern ihrer Confession den biblischen Geschichtsunterricht. Den Eltern sichert 
die Bundesversassung das Recht zu, ihre Kinder diesem Unterricht zu ent- 
ziehen. Anderseits sieht den Eltern auch jrei, ihren Kindern den biblischen 
Unterricht von dem Lehrer ertheilen zu lassen, dessen Schulcurs sie angehören. 
Für Ertheilung des anderweitigen Religionsunterrichtes sorgen die verschie- 
denen Religionsgenossenschaften nach ihrem Gutsinden. Es wird hiefür im 
Stundenplan die gesetlich vorgeschriebene Feit geito esetzt. Für geeignete Lo- 
calitäten sorgt, soweit möglich, die Schulbehör 
16. Mai. Das mriikerberuntenon des Bundesrathes setzt 
eine Commission nieder für Berathung der Landesbefestigungsfrage. 
20. Mai. Die christkatholische Synode der Schweiz tagt 
unter dem Vorsitze des Bischofs Herzog in der Notre-Dame-Kirche 
in Geuf. 
20. Mai. (Bern.) Die Regierung entscheidet auf Grund 
des bestehenden Kirchengesetzes, daß die römisch-katholischen Kirchen- 
gemeinden von Pruntrut und Delsberg gehalten sein sollen, den 
altkatholischen Minderheiten die Mitbenützung der Kirchen zu ihrem 
Gottesdienste zu gestatten. 
In Erwägung: 1) Dah das Kirchengesetz in § 19 Ziff. 6 die 
Verfügung über die Kirchengebände zwar allerdings den Kirchgemeinde- 
räthen überläßt, dagegen den endgiltigen Entscheid in streitigen Fällen den 
Staatsbehörden vorbehält; 2) daß dieser endgiltige Entscheid der Staats- 
behörden durch das Gesetz auf die Benutung der Kirchengebäude beschränkt 
wird; 3) daß die zesuchlfellenben Minderheiten von Pruntrut und Delsberg 
Kirchengenossen der öffentlichen, staaklich anerkannten Kirchengemeinden Gns- 
machen und ihre Lasten mittragen helfen, hat die Regierung beschlo : 
1) Auf das Begehren der Minderheiten von Puntrut und Delsberg um Ve- 
nubung der Kirchengebände wird in dem Sinne eingetreten, daß denselben 
von dem Kirchgemeinderathe ein zum Gemeindegottesdienst geeignetes Kirchen- 
gebände anzuweisen ist. 2) Dem au den Kirchgemeinderath dießfalls zu 
seellenden Gesuche ist jedoch, soweit es nicht bereits geschehen, beigufügen: 
der Nachweis, daß die Gesuchsteller eine erhebliche Anzahl von Rirch- 
genoten ausmachen; b. die Zahl und Namen der Geistlichen oder sonstigen 
Mitglieder, welche den Priolgattesdionst leiten und ausüben sollen; c. die 
Tage und Anzahl Stunden, für welche die Benuhung der Kirchengebände 
gewünscht wird; d. die Angabe besonderer Ceremonien, von Musik u. dgl., 
welche allfällig mit dem Gottesdienst verbunden werden sollen; c. die An- 
gabe, ob und wann das Gelänte der Glocken benuht werden soll. 3) Falls 
 
	        
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