Jegiplen. (Mãrʒ 1— April 5.) 509
des Nils nicht ein ausschließliches Uebergewicht, sondern nur eine Ordnung
der Dinge herzustellen, welche es ermöglichen werde, aus den materiellen
Hülfsquellen des Landes den Ertrag zu erzielen, welchen sie zulassen. Eine
15 der franz. Negierung an ihre Bertreter in Kairo spricht dies
ehr bestimmt aus: „Wir werden in unsern Handlungen durch kein anderes
Gefühl geleiket, als dur ch den Wunsch, die Entwicklung, die gute Bewirth=
chaftung und die Hülfsquellen Aegyptens zu begünstigen. In der Wohl-
ahrt Aegyptens erblicken wir die einzigen Garantien für die Interessen
unserer Staatsangehörigen. Diese Ansicht ist den Regierungen Frankreichs
und Englands gemeinsam und bildete die Grundlage für das Einverständniß,
welches zwischen ihnen in Folge des Berliner Congresses hergestellt ist.“
1. März. Alle Mächte sind dem Vorschlage Englands und
Frankreichs bezüglich Ernennung einer internationalen Liquidations-
commission für die ägyptische Staatsschuld beigetreten.
5. April. Der Chedive verfügt durch Decret die von den bei-
den Generalcontroleuren vorgeschlagene und von sämmtlichen Mächten
gebilligte Bildung einer internationalen Liquidationscommission für
die agdpusch Staatsschuld:
r, Chedive von Aegypten, nachdem wir den vom 8. April 1879
dalirten“ erue der obgtlten Untersuchungsrommission gesehen, und da das
Decret vom 6. April 1 das Datum der Zahlung der Schulden der ägyp-
tischen Regierung n und deren Zinssahz herabsehte; da das besagte
Decret irgendeine finanzielle Combination für das Arran aenn der a
tischen Staatsschuld als nolhwendig erklärte; da ferner die Untersuchungs-
commission durch ihren Bericht die Unmoglichteit zugab, sämmtliche Bedürf-
nisse der verschiedenen fundirten Schulden bestreiten und die nicht consolidirte
Schuld voll und ohne Verzug zahlen zu können; da die erwähnte Commission
auch einräumte, daß, um die gleichmäßige Vertheilung aller verfügbaren
Hilfsauellen unter die Glänbiger der Regierung sichern zu können, das aus-
znarbeitende Liquidationsgeset für alle Glänbiger bindend sein und von den
gemischten Tribunalen als bindend anerkannt werden müsse; da Deutschland,
Oeslerreich-Ungarn, Frankreich, Großbritaunien und Jtalien erklärt haben,
daß sie das von der Commission kraft dieses Decrets auszuarbeitende Gesetz
im voraus annehmen, und da sie es übernehmen, dasselbe durch eine Col-
leckivnote den andern Mächten, die an der Bildung der gemischten Tribunale
in Aegypten theilnahmen, mitzutheilen und sie einzuladen, dasselbe zu ac-
reptiren, decretiren wir nach vorheriger Berathung mit zwisern Ministern:
Art. 1. Es wird eine #iguidationscommmission eingeseht. Nachdem sie die
ange Finanzlage geprüft und die betheiligten Parteien gehört, soll diese
#annission auf der Basis der Beschlüsse der höheren Untersuchungscommission
und ohne jede Aenderung der Bedingungen der Domänenanleihe: ein ee
ausarbeiten, welches die Beziehungen der Regierung, sowie der Taira Sanie
und der Daira Chassa zu deren Gläubigern, so wie die Art und Wei.
regelt, in welcher die Liquidation der nicht consolidirten Schuld auspeührt
werden soll. Art. 2. Die Commission soll die Hilfsquellen ermitteln, die
zur Verfügung der ronsolidirten und nicht vonseltaidler Schuld gestellt werden
können, aber sie soll in Uebereinstimmung mit dem Ministerrath Fürsorge
bafür treffen, daß die Regierung die freie shersücunn über solche Summen
erhält, die für die gehörige und regelmäßige Handhabung der Hieatichen
Diensszweige unerläßlich sind. Zu diesem Behufe soll ihr das Budget
s Jahr, während dessen die Commission tagen soll, sowie das soicher
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