Pas deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 25.) 75
Matricularbeiträge zugehen. Im Ganzen sind 91,082,496 .“ zu
decken, wozu noch in Folge eines Fehlbetrags aus dem laufenden
Etatsjahr 5,987,.592 JXI Nachzahlungen kommen, so daß die Ge-
sammtsumme 97,070,088 .4 beträgt oder 7,399,138 .4 mehr als im
Vorjahr. Davon fallen auf Preußen ca. 48 Mill., auf Bayern
—
ca. 20, auf Sachsen ca. 5, auf Württemberg ca. 7, auf Baden ca.
5 Mill. 2c.
Reichstag: die demselben zugegangene Braustenervorlage stimmt
in allem Wesentlichen mit dem vorjährigen Gesehentwurf überein.
In den Motiven heißt es zwar: Die Abänderungsvorschläge der
vorjährigen Reichstagscommisston hätten „zum großen Theil“ Berücksichtigung
gefunden. Es bezieht sich dieß indeß nur auf die dort vorgenommene Mil-
derung der Strafkettnmungen die Herabsehung des Steuerbetrags von 4
auf 3 — vom Hectoliter ungebrochenen Malzes, welche die Commission be-
schlossen hatte, ist nicht acceptirt worden; die neue Vorlage bleibt bei der
Forderung von 4 4 Auch von der vielfach als condilio sine dun non
verlangten gleichzeitigen Erhöhung der Branntweinbesteuerung verlautet noch
gar nichts.
25. Februar. (Baden.) II. Kammer: genehmigt einstimmig
den von der Regierung vorgelegten neuen Entwurf eines Gesetzes
beir. die allgemeine wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen mit
einem nicht wesentlichen Zusatz der Commission. Damit ist der
Culturkampf in Baden wenigstens zunächst beendigt.
Aus der Debatte: Der von Lamey erstattele Commissionsbericht
besagt: „Die großherzogliche Regierung hat den ersten Entwurf jurückgezogen
und an seiner Stelle einen zweiten Entwurf vorgelegt. Die jehige Bericht-
erstattung kann sich um so kürzer jassen, als durch den Erlaß des erzbischöf-
lichen Capitelsvicariats vom 12. Februar das wesentliche Hinderniß als be-
seitigt anzusehen ist, welches Ihre Commission veranlaßte, das Eintreten in
die Berathung des ersten Entwuris vorläufig zu beanstanden. Es bleibt
auch im neuen Entwurf als Grundsah bestehen, daß nicht bloß die Zulassung
zu einem Kirchenamte, sondern schon die Zulassung zur öffentlichen Aus-
übung kirchlicher Functionen im Großherzogthum an den Nachweis einer
allgemein wissenschaftlichen Vorbildung Prlnipf ist. Tie sälenderung, welche
das Gesetz vom 19. Februar 1874 in Art. I Abs. 3 erfährt, seht an die
Stelle der Stratsdrüftng nur noch den Se gle 1) über die bestandene
Abiturienten-, bezw. Mat nritateprüfung, 3 über den dreijährigen Besuch
einer deutschen nderrsikal 3) darüber, da der Candidat während seines
Universitätsstudiums Vorlesungen aus dem Lehrkreise der aiserhh
Facultät in demselben Umfang, wie dieß für die Studierenden der R
wissenschaft, der Medicin und des Cameralfachs vorgeschrieben ist, mit ½
gehört habe. Damit sind die Nachweise der Candidaten der Theologie denen
gleichgestellt, welche von den sonstigen, durch Universitätsstudien die Be-
sfähigung zu öffentlichen Aemkern sich erwerbenden Candidaten gefordert
werden. Die Prüfung über den Besitz der wissenschaftlichen Kenntnisse in
der Theologie selbst bleibt selbstverständlich den Kirchen überlassen. Ihr
eigenes Interesse wird ohne Zweifel dahin gehen, daß sie ein genügendes
Maß des Studiums der theologischen Wissenschaft fordern.“ Zu Art. I,