Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Leistungen — Leuchtmittelsteuer 
nicht mehr erfordert wird, und auch unabhängi 
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hiervon die Vorschriften über den Schauzwang 6 st 
außer Kraft zu setzen. Zurzeit bestehen noch zwei 
Leggen im Reg.-Bez. Hildesheim, in Braun- 
schweig und in Markoldendorf. 
Leistungen (Darbietungen gewerblicher und 
künstlerischer Leistungen im Umherziehen) s. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Leistungen und Lieferungen (staatliche) s. 
Verdingung. 
Leitfener sind diejenigen Leuchtfeuer, welche 
für sich allein durch Sektoren verschiedener Ken- 
nung (Leit= und Warnungssektoren) ein Fahr- 
wasser oder eine Hafeneinfahrt bezeichnen oder 
bei freiem Seeraum zwischen Untiefen hindurch 
führen (Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an 
den deutschen Küsten vom 1. März 1904 § 1). 
S. Seezeichen wesen. 
Lektoren s. Universitätslehrer III. 
Lepra s. Aussatz (Lepra). 
Lesekabinette s. Stehender Gewerbe- 
betrieb II. · 
LesesnudRecheuuutetrichts. 
unterricht II. 
Letztwillige Berfügungen s. Testamente. 
Leuchtbaken, Leuchtfener, Leuchttonnen, 
Leuchttürme s. Seezeichen wesen. 
Leuchtmittelstener. I. Allgemeines. Die 
L. ist bei Gelegenheit der Reichsfinanzreform 
von 1908/1909 statt der von der Reichsregierung 
Schul- 88 
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II. Wesentlicher Inhalt der Be- 
immungen. a) Steuerpflicht. Der 
Steuer unterliegen: 1. elektrische Glühlampen und 
Brenner für solche (insbesondere die auswechsel- 
baren, den lichtgebenden Körper enthaltenden 
Teile der Nernstlampen — AusfBest. § 1); 
2. Glühkörper für Gas--, Spiritus-, Petroleum- 
und ähnliche Glühlampen; 3. Brennstifte für 
elektrische Bogenlampen; 4. Quecksilberdampf- 
lampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen 
(§ 1 des G.). Die Steuer beträgt zu 2: 10 3 für 
das Stück, zu 3: 60 3 oder 1 K für das kg, je 
nachdem die Brennstifte aus Reinkohle bestehen 
oder nicht (§ 1 Abs. 2 der AusfBest.). Zu 1 und 4 
wird die Steuer nach einem Tarife erhoben, 
der nach dem Wattverbrauch steigende Sätze ent- 
hält. Diese Sätze sind im Falle zu 1 geringer für 
Kohlenfadenlampen (beginnend mit 5 3 für 
Lampen bis zu 15 Watt), höher für Metall- 
fadenlampen, Nernstlampenbrenner und andere 
Glühlampen (beginnend mit 10 & für Lampen 
bis zu 15 Watt). Vgl. §§ 1, 2 des G.; AusfBest. 
1, 2. Als nicht zum Verbrauch im Inlande 
bestimmt sind Leuchtmittel, die ausgeführt 
werden, nicht steuerpflichtig. Der Ausfuhr steht 
die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Auch 
können steuerfreie Lager zugelassen werden, 
für die eine besondere „Leuchtmittel- 
3 lagerordnungss“ erlassen ist. Die auszu- 
führenden Leuchtmittel sind auf Leuchtmittel- 
  
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ursprünglich in Aussicht genommenen Elektrizi= begleitschein abzufertigen, wobei — mit einigen 
täts= und Gassteuer eingeführt worden. Ihre Abweichungen — die Vorschriften über die zoll- 
innere Begründung fand sie darin, daß man es amtliche Abfertigung auf Begleitschein (s. d.) 
für unbillig erachtete, das vorwiegend von min= anzuwenden sind (§§ 1 u. 3 Abs. 3 des G.; 88 8 
der bemittelten Volkskreisen verwandte Pe- 
troleum mit hohem Zolle zu belegen, während 
auf elektrischem Licht und Gas keine Abgabe 
ruhte. Man erwartet von der L. einen Reinertrag 
von etwa 20 Mill. Mark. Gemäß der Ermächti- 
gung des Art. VI des G., betr. Anderungen im 
Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Rol. 743), 
in dessen Art. III die L. behandelt ist, hat der 
RK. durch Bek. vom 22. Juli 1909 (Rol. 880) 
ein besonderes „Veuchtmittelsteuerge- 
setz“ veröffentlicht. Zum Gesetz hat der BMR. 
Ausführungsbestimmungen erlassen, die im ZBl. 
1909, 799 ff. abgedruckt acnd. S. auch den Artikel 
Reichs finanzwesen unter IV, V. Das 
Gesetz gilt für das gesamte Reichsgebiet. Steuer- 
pflichtige Leuchtmittel, die aus dem Zollgebiet 
angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen ein- 
gehen, sind beim Eintreten in das Inland mit 
Steuerzeichen zu versehen (§ 35). Doch ist mit 
dem Großherzogtum Luxemburg, das ein mit 
dem deutschen Leuchtmittelsteuergesetz inhaltlich 
übereinstimmendes Gesetz erlassen hat, auf Grund 
des § 36 des G. eine Leuchtmittelsteuergemein- 
schaft vereinbart worden (Abkommen vom 
14. Okt. 1909, Abg- Bl. 1910, 97). Für die Insel 
Helgoland, wo die L. nicht erhoben wird, zahlt 
Preußen auf Grund des § 34 des G. eine Abfin- 
dung (Abg 3 Bl. 1910, 162). Die L. ist eine Fa- 
brikatsteuer, sie fällt unter den Begriff der Ver- 
brauchsabgaben, da sie nur die zum Verbrauch 
im Inlande bestimmten Leuchtmittel erfaßt (s. 
Verbrauchssteuern). Die Verwaltung 
und Erhebung der Steuer liegt den Behörden 
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
ob (§ 37 des G.; s. auch Reichssteuern). 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
u. 11 der AusfBest.). — Die Steuer ist vom Her- 
steller der Beleuchtungsmittel zu entrichten, 
bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den 
Räumen des erstellungsbetriebes entfernt werden 
(§ 3 des G.; § 3 der AusfBest.). Die Entrichtung 
erfolgt auf Grund einer Anmeldung des Steuer- 
pflichtigen in bar; von der im Gesetz (§ 3) vor- 
gesehenen Verwendung von Steuerzei- 
chen ist vorläufig abgesehen worden (§§ 4 f. der 
AussBest.). Eine Abwälzung der Steuer auf 
den Erwerber der Ware, wie sie bei anderen in- 
direkten Steuern vorkommt, ist bei der L. nicht 
vorgesehen. Um dem Hersteller der Leuchtmittel 
die Verauslagung der Steuerbeträge zu er- 
leichtern, ist eine weitgehende Stundung 
(gegen Sicherheitsbestellung auf 6 Monate, sonst 
— indessen nur bei zuverlässigen und hinreichend 
sicheren Zahlungspflichtigen — auf 3 Monate) 
vorgesehen und bestimmt, daß ein unter Steuer- 
verschluß stehendes Lager als Sicherheit ange- 
seheenn werden kann (§ 3 Abs. 4 des G.; 8§ 9, 10 
der AusfBest.), b) Verjährung. Ansprüche 
auf Zahlung oder Erstattung von L. verjähren 
in einem Jahre vom Tage des Eintritts der 
Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung an; 
der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener 
Steuern verjährt in 3 Jahren (§ 5 des G.). 
c) Steuerbefreiungen. 1. Für ver- 
steuerte Leuchtmittel, die dem Hersteller vom 
Versender als unbrauchbar zur Ver- 
fügung gestellt werden, erhält ersterer 
einen Steuernachlaß, der für Glühkörper zu 
Gas= und ähnlichen Glühlampen, elektrische 
Kohlenfadenglühlampen sowie für Brennstifte 
auf 5 00, für Metallfadenglühlampen, Nernst- 
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