Leistungen — Leuchtmittelsteuer
nicht mehr erfordert wird, und auch unabhängi
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hiervon die Vorschriften über den Schauzwang 6 st
außer Kraft zu setzen. Zurzeit bestehen noch zwei
Leggen im Reg.-Bez. Hildesheim, in Braun-
schweig und in Markoldendorf.
Leistungen (Darbietungen gewerblicher und
künstlerischer Leistungen im Umherziehen) s.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Leistungen und Lieferungen (staatliche) s.
Verdingung.
Leitfener sind diejenigen Leuchtfeuer, welche
für sich allein durch Sektoren verschiedener Ken-
nung (Leit= und Warnungssektoren) ein Fahr-
wasser oder eine Hafeneinfahrt bezeichnen oder
bei freiem Seeraum zwischen Untiefen hindurch
führen (Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an
den deutschen Küsten vom 1. März 1904 § 1).
S. Seezeichen wesen.
Lektoren s. Universitätslehrer III.
Lepra s. Aussatz (Lepra).
Lesekabinette s. Stehender Gewerbe-
betrieb II. ·
LesesnudRecheuuutetrichts.
unterricht II.
Letztwillige Berfügungen s. Testamente.
Leuchtbaken, Leuchtfener, Leuchttonnen,
Leuchttürme s. Seezeichen wesen.
Leuchtmittelstener. I. Allgemeines. Die
L. ist bei Gelegenheit der Reichsfinanzreform
von 1908/1909 statt der von der Reichsregierung
Schul- 88
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II. Wesentlicher Inhalt der Be-
immungen. a) Steuerpflicht. Der
Steuer unterliegen: 1. elektrische Glühlampen und
Brenner für solche (insbesondere die auswechsel-
baren, den lichtgebenden Körper enthaltenden
Teile der Nernstlampen — AusfBest. § 1);
2. Glühkörper für Gas--, Spiritus-, Petroleum-
und ähnliche Glühlampen; 3. Brennstifte für
elektrische Bogenlampen; 4. Quecksilberdampf-
lampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen
(§ 1 des G.). Die Steuer beträgt zu 2: 10 3 für
das Stück, zu 3: 60 3 oder 1 K für das kg, je
nachdem die Brennstifte aus Reinkohle bestehen
oder nicht (§ 1 Abs. 2 der AusfBest.). Zu 1 und 4
wird die Steuer nach einem Tarife erhoben,
der nach dem Wattverbrauch steigende Sätze ent-
hält. Diese Sätze sind im Falle zu 1 geringer für
Kohlenfadenlampen (beginnend mit 5 3 für
Lampen bis zu 15 Watt), höher für Metall-
fadenlampen, Nernstlampenbrenner und andere
Glühlampen (beginnend mit 10 & für Lampen
bis zu 15 Watt). Vgl. §§ 1, 2 des G.; AusfBest.
1, 2. Als nicht zum Verbrauch im Inlande
bestimmt sind Leuchtmittel, die ausgeführt
werden, nicht steuerpflichtig. Der Ausfuhr steht
die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Auch
können steuerfreie Lager zugelassen werden,
für die eine besondere „Leuchtmittel-
3 lagerordnungss“ erlassen ist. Die auszu-
führenden Leuchtmittel sind auf Leuchtmittel-
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ursprünglich in Aussicht genommenen Elektrizi= begleitschein abzufertigen, wobei — mit einigen
täts= und Gassteuer eingeführt worden. Ihre Abweichungen — die Vorschriften über die zoll-
innere Begründung fand sie darin, daß man es amtliche Abfertigung auf Begleitschein (s. d.)
für unbillig erachtete, das vorwiegend von min= anzuwenden sind (§§ 1 u. 3 Abs. 3 des G.; 88 8
der bemittelten Volkskreisen verwandte Pe-
troleum mit hohem Zolle zu belegen, während
auf elektrischem Licht und Gas keine Abgabe
ruhte. Man erwartet von der L. einen Reinertrag
von etwa 20 Mill. Mark. Gemäß der Ermächti-
gung des Art. VI des G., betr. Anderungen im
Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Rol. 743),
in dessen Art. III die L. behandelt ist, hat der
RK. durch Bek. vom 22. Juli 1909 (Rol. 880)
ein besonderes „Veuchtmittelsteuerge-
setz“ veröffentlicht. Zum Gesetz hat der BMR.
Ausführungsbestimmungen erlassen, die im ZBl.
1909, 799 ff. abgedruckt acnd. S. auch den Artikel
Reichs finanzwesen unter IV, V. Das
Gesetz gilt für das gesamte Reichsgebiet. Steuer-
pflichtige Leuchtmittel, die aus dem Zollgebiet
angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen ein-
gehen, sind beim Eintreten in das Inland mit
Steuerzeichen zu versehen (§ 35). Doch ist mit
dem Großherzogtum Luxemburg, das ein mit
dem deutschen Leuchtmittelsteuergesetz inhaltlich
übereinstimmendes Gesetz erlassen hat, auf Grund
des § 36 des G. eine Leuchtmittelsteuergemein-
schaft vereinbart worden (Abkommen vom
14. Okt. 1909, Abg- Bl. 1910, 97). Für die Insel
Helgoland, wo die L. nicht erhoben wird, zahlt
Preußen auf Grund des § 34 des G. eine Abfin-
dung (Abg 3 Bl. 1910, 162). Die L. ist eine Fa-
brikatsteuer, sie fällt unter den Begriff der Ver-
brauchsabgaben, da sie nur die zum Verbrauch
im Inlande bestimmten Leuchtmittel erfaßt (s.
Verbrauchssteuern). Die Verwaltung
und Erhebung der Steuer liegt den Behörden
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
ob (§ 37 des G.; s. auch Reichssteuern).
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
u. 11 der AusfBest.). — Die Steuer ist vom Her-
steller der Beleuchtungsmittel zu entrichten,
bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den
Räumen des erstellungsbetriebes entfernt werden
(§ 3 des G.; § 3 der AusfBest.). Die Entrichtung
erfolgt auf Grund einer Anmeldung des Steuer-
pflichtigen in bar; von der im Gesetz (§ 3) vor-
gesehenen Verwendung von Steuerzei-
chen ist vorläufig abgesehen worden (§§ 4 f. der
AussBest.). Eine Abwälzung der Steuer auf
den Erwerber der Ware, wie sie bei anderen in-
direkten Steuern vorkommt, ist bei der L. nicht
vorgesehen. Um dem Hersteller der Leuchtmittel
die Verauslagung der Steuerbeträge zu er-
leichtern, ist eine weitgehende Stundung
(gegen Sicherheitsbestellung auf 6 Monate, sonst
— indessen nur bei zuverlässigen und hinreichend
sicheren Zahlungspflichtigen — auf 3 Monate)
vorgesehen und bestimmt, daß ein unter Steuer-
verschluß stehendes Lager als Sicherheit ange-
seheenn werden kann (§ 3 Abs. 4 des G.; 8§ 9, 10
der AusfBest.), b) Verjährung. Ansprüche
auf Zahlung oder Erstattung von L. verjähren
in einem Jahre vom Tage des Eintritts der
Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung an;
der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener
Steuern verjährt in 3 Jahren (§ 5 des G.).
c) Steuerbefreiungen. 1. Für ver-
steuerte Leuchtmittel, die dem Hersteller vom
Versender als unbrauchbar zur Ver-
fügung gestellt werden, erhält ersterer
einen Steuernachlaß, der für Glühkörper zu
Gas= und ähnlichen Glühlampen, elektrische
Kohlenfadenglühlampen sowie für Brennstifte
auf 5 00, für Metallfadenglühlampen, Nernst-
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