Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 17.) 69
Geldsummen unter Zurechnung, resp. Abrechnung desjenigen Betrages, um
welchen der je für dasselbe Jahr von Preußen zu entrichtende Matrikular-
beitrag weniger oder mehr beträgt als die im Staats- haushaltsetat für
1879/80 vorgesehene Summe, sowie unter Abrechnung des nach § 2 des
Gesetzes vom 10. März 1881 zu dem bewilligten dauernden Steuererlaß er-
forderlichen Betrages, insoweit darüber nicht mit Zustimmung der Landes-
vertretung behufs Bedeckung der Staatsausgaben anderweit Verfügung ge-
troffen wird; 2) die aus den Erträgen der Reichsstempelabgaben sowie die
infolge der fernen Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Reichs-
steuern aus deren Erträgen an Preußeen jährlich zu überweisende Summe
unverkürzt. — § 2. Die nach § 1 verfügbaren Mittel sollen — nach Ab-
setzung des auf die hohenzollernschen Lande entfallenden Anteils — dazu
verwandt werden: 1) Zunächst die Klassensteuer der vier untersten Steuer-
stufen, von der untersten Stufe aufsteigend, außer Hebung zu sehen.
2) Der nach Absetzung des hierzu erforderlichen Betrages verbleibende Über-
schuß ist a. zur Hälfte — bis auf Höhe der durch eigene Einkünfte nicht
gedeckten persönlichen Unterhaltungs- kosten der Volksschulen — behufs Er-
leichterung der Volksschulen, insbesondere zur Beseitigung der Schulgelder-
habung; b. zu einem Viertel — bis auf Höhe der Hälfte des etats- mäßigen
Sollbetrages der Grund- und Gebäudesteuer ... behufs Erleichterung der
Kommunallasten den Kreisen zu überweisen, und c. zu einem Viertel bis
zum Hoöchstbetrage von 25 Millionen Mark zur Aufbesserung der Beamten-
besoldungen einschließlich derjenigen der Beamten der hohenzollernschen Lande
nach Maßgabe eines dem Landtage zur Zustimmung vorzulegenden Normal-
besoldungsplanes zu verwenden. — § 3. Insofern die nach § 2 2c zu
verwendenden Mittel — unter Hinzurechnung der zu demselben Zweck aus
sonstigen Einnahmequellen im Staatshaushaltsetat etwa in Ausgabe zu
stellenden Summen — den Betrag von 25 Millionen Mark übersteigen, wächst
der Überschuß den nach § 2a und b zu verwendenden Quoten, und zwar
der erstern zu zwei Drittel und der letztern zu einem Drittel zu. Insofern
der nach § 2 2b verfügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund- und
Gebäudesteuer übersteigt, wächst der Überschuß der nach § 2 2a zu verwen-
denden Quote zu. — § 4. Die Feststellung der nach § 1 jährlich verfüg-
baren Summe erfolgt durch den Staatshaushaltsetat. - § 5. Hinsichtlich
der Außerhebungsetzung der Klassensteuer der vier untersten Stufen kommen
folgende Bestimmungen zur Anwendung: Insoweit der nach § 2 1) verfüg-
bare Betrag zur Deckung nur eines Teils der für das betreffende Jahr ver-
anlagten Klassensteuer einer der vorgenannten Stufen unter Berücksichtigung
der nach § 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 getroffenen Feststellung zu-
reicht, soll die entsprechende Anzahl von Monatsraten der betreffenden Stufe
erlassen werden; 2) der durch den Erlaß einer Monatsrate jeder Steuerstufe
entstehende Einnahmeausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen
Veranlagung sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von 3 Proz.
für die im Laufe des Jahres entstehenden Abgänge und Ausfälle bestimmt;
3) die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer
den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den unerhoben bleiben-
den Steuerstufen, bezw. Monatsraten, und zwar von dem nach 2) vor-
stehend zu bestimmenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu gewähren
und werden auf den verfügbaren Erlaßbetrag angerechnet; 4) wie viele und
welche Monatsraten bei den zu nennenden Steuerstufen unerboben bleiben,
wird jährlich durch den Finanzminister bekannt gemacht. — § 6. Bei Ver-
teilung der im § 2 unter a bezeichnenden Summen kommen folgende Be-
stimmungen zur Anwendung: 1) die Verteilung erfolgt zur Hälfte nach
Verhältnis der im letztvergangenen Jahre durchschnittlich vorhanden ge-