Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 17.) 69 
Geldsummen unter Zurechnung, resp. Abrechnung desjenigen Betrages, um 
welchen der je für dasselbe Jahr von Preußen zu entrichtende Matrikular- 
beitrag weniger oder mehr beträgt als die im Staats- haushaltsetat für 
1879/80 vorgesehene Summe, sowie unter Abrechnung des nach § 2 des 
Gesetzes vom 10. März 1881 zu dem bewilligten dauernden Steuererlaß er- 
forderlichen Betrages, insoweit darüber nicht mit Zustimmung der Landes- 
vertretung behufs Bedeckung der Staatsausgaben anderweit Verfügung ge- 
troffen wird; 2) die aus den Erträgen der Reichsstempelabgaben sowie die 
infolge der fernen Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Reichs- 
steuern aus deren Erträgen an Preußeen jährlich zu überweisende Summe 
unverkürzt. — § 2. Die nach § 1 verfügbaren Mittel sollen — nach Ab- 
setzung des auf die hohenzollernschen Lande entfallenden Anteils — dazu 
verwandt werden: 1) Zunächst die Klassensteuer der vier untersten Steuer- 
stufen, von der untersten Stufe aufsteigend, außer Hebung zu sehen. 
2) Der nach Absetzung des hierzu erforderlichen Betrages verbleibende Über- 
schuß ist a. zur Hälfte — bis auf Höhe der durch eigene Einkünfte nicht 
gedeckten persönlichen Unterhaltungs-  kosten der Volksschulen — behufs Er- 
leichterung der Volksschulen, insbesondere zur Beseitigung der  Schulgelder- 
habung; b. zu einem Viertel — bis auf Höhe der Hälfte des etats- mäßigen 
Sollbetrages der Grund- und Gebäudesteuer ... behufs Erleichterung der 
Kommunallasten den Kreisen zu überweisen, und c. zu einem Viertel bis 
zum Hoöchstbetrage von 25 Millionen Mark zur Aufbesserung der Beamten- 
besoldungen einschließlich derjenigen der Beamten der hohenzollernschen Lande 
nach Maßgabe eines dem Landtage zur Zustimmung vorzulegenden Normal- 
besoldungsplanes zu verwenden. — § 3. Insofern die nach § 2 2c zu 
verwendenden Mittel — unter Hinzurechnung der zu demselben Zweck aus 
sonstigen Einnahmequellen im Staatshaushaltsetat etwa in Ausgabe zu 
stellenden Summen — den Betrag von 25 Millionen Mark übersteigen, wächst 
der Überschuß den nach § 2a und b zu verwendenden Quoten, und zwar 
der erstern zu zwei Drittel und der letztern zu einem Drittel zu. Insofern 
der nach § 2 2b verfügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund- und 
Gebäudesteuer übersteigt, wächst der Überschuß der nach § 2 2a zu verwen- 
denden Quote zu. — § 4. Die Feststellung der nach § 1 jährlich verfüg- 
baren Summe erfolgt durch den Staatshaushaltsetat. - § 5. Hinsichtlich 
der Außerhebungsetzung der Klassensteuer der vier untersten Stufen kommen 
folgende Bestimmungen zur Anwendung: Insoweit der nach § 2 1) verfüg- 
bare Betrag zur Deckung nur eines Teils der für das betreffende Jahr ver- 
anlagten Klassensteuer einer der vorgenannten Stufen unter Berücksichtigung 
der nach § 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 getroffenen Feststellung zu- 
reicht, soll die entsprechende Anzahl von Monatsraten der betreffenden Stufe 
erlassen werden; 2) der durch den Erlaß einer Monatsrate jeder Steuerstufe 
entstehende Einnahmeausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen 
Veranlagung sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von 3 Proz. 
für die im Laufe des Jahres entstehenden Abgänge und Ausfälle bestimmt; 
3) die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer 
den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den unerhoben bleiben- 
den Steuerstufen, bezw. Monatsraten, und zwar von dem nach 2) vor- 
stehend zu bestimmenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu gewähren 
und werden auf den verfügbaren Erlaßbetrag angerechnet; 4) wie viele und 
welche Monatsraten bei den zu nennenden Steuerstufen unerboben bleiben, 
wird jährlich durch den Finanzminister bekannt gemacht. — § 6. Bei Ver- 
teilung der im § 2 unter a bezeichnenden Summen kommen folgende Be- 
stimmungen zur Anwendung: 1) die Verteilung erfolgt zur Hälfte nach 
Verhältnis der im letztvergangenen Jahre durchschnittlich vorhanden ge-
	        
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