Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 17.) 71
macht ist oder wo die Ausübung eines Wahlrechts nach Maßgabe der Be-
steuerung geregelt ist, der bezüclichen Berechnung das Veranlagungs-Soll
zugrunde gelegt. werden. — § 12. Das Ergebnis der Verteilung der den
Kreisen nach § 2, 2a und b zu überweisenden Geldsummen ist alljährlich
zur Kenntnis des Landtages zu bringen. Die Auszahlung der überwiesenen
Beträge hat der Finanzminister unmittelbar nach Feststellung der Verteilung
zu veranlassen. — § 13. Handelt von den hohenzollernschen Landen.
In den Motiven zum Verwendungs- gesetz wird betont, daß die
Absicht festgehalten sei, die drückendsten direkten Steuern zu beseitigen und
die Kommunal-Verbände zu entlasten. Hierzu würden keineswegs die auf
Preußen betreffenden Beträge aus den Ergebnissen der Tabak- und der
Stempelsteuer und der Zölle ausreichen. Das Gesetz habe den Zweck, über
die vom Reiche zu überweisenden Mittel bindende Verfügung zu treffen und
die mittelst derselben zu deckenden Ausgabezwecke gesetzlich zu fixieren. Die
Hilfe des Reichs sei wegen mangelnder Einnahmen in Anspruch zu nehmen,
woraus ein weiterer Beweis für die Notwendigkeit der weiteren Reichssteuer-
Reform geliefert sei. Der nächste Zweck sei aber der, die geforderte ver-
fassungsmäßige Verwendung der fraglichen Einnahmen zu gewähren und
für den Fall Disposition zu treffen, daß über die Verausgabung der ge-
dachten Summen im Staatshaushaltsetat ein Einverständnis mit der Landes-
regierung nicht erzielt werden sollte. Der Entwurf will alle in Folge
künftiger Reichssteuer-Reformen an Preußen zu überweisenden Geldsummen
unverkürzt zu den in § 2 angegebenen Zwecken verwenden und zwar Zug
um Zug, so daß die Verwendung der vorhandenen Mittel kraft des Gestzes
eintritt, ohne erst aufs Neue der Mitwirkung der Landesvertre-
tung zu bedürfen. Es ist ferner dahin Rechnung getragen, daß sowohl
die aus der Tabaksteuer und den Zöllen als auch die in Folge weiterer
Reichssteuer-Reformen dem Staate zufließenden Summen zu den im Gesetze
vorgesehenen Zwecken verwendet werden sollen, daß aber bezüglich der erst-
gedachten Erträge die Möglichkeit der Verwendung zu Staatsausgaben
wie bisher aufrechterhalten bleibt. Nur die Reichsstempelsteuer und die
Erträge künftiger Reichssteuer-Reform sind ausschließlich im Sinne des Ge-
segzes zu verwenden, die Tabaksteuer nur soweit, als das im § 1 des Ge-
setzes vom 16. Juli 1880 vorgeschrieben war. Regierungsseitig wird be-
absichtigt, zunächst die unterste, dann die 2., 3. und 4. Stufe der Klassen-
steuerpflichtigen, so weit die Mittel reichen, von der Steuerzahlung zu ent-
binden. Motiviert wird dieß durch die Klage über die Ungerechtigkeit des
gegenwärtigen Besteuerungsmodus. Dazu wird angeführt, daß in dem Rech-
nungsjahre von Oktober 1879 bis dahin 1880 in der ersten Stufe bei
2.700.748 als steuerpflichtig veranlagten Personen wegen rückständiger Klassen-
steuer 254.166 Pfändungen wirklich vollzogen wurden, und 386.017 Pfän-
dungen vergeblich versucht wurden. In der zweiten Stufe bei 1.059.650
Zahlungspflichtigen wurden 102.584 Pfändungen vollzogen, 135.635 weitere
waren fruchtlos. In der drittten Stufe bei 348.740 Zahlungspflichtigen
wurden 28.516 Pfändungen vollzogen und weitere 22.774 waren fruchtlos.
In der vierten bis zwölften Stufe bei 978.332 Zahlungspflichtigen waren
zusammen nur 33.707 Pfändungen und blieben zusammen nur 21.340
fruchtlos. Im Jahre 1881 — 82 ist die Zahl der Steuerexekutionen dann
allerdings erheblich eingeschränkt worden. Die Aufwendungen für Unter-
haltung der Volksschulen betrugen 1878 für den Staat 94.894.659 Mark, in
den Städten 38.386.700 Mark, auf dem Lande 56.507.659 Mark. Es ist nun be-
absichtigt, die persönlichen Volks- schulunterhaltungskosten auf den Staats-
fonds zu übernehmen. Es sind für die Städte 26.456.789 Mark, für das Land
32.759.109 Mark ausgesetzt. Bezüglich der Kreisabgaben wird besonders um