Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

98 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 4.- 6.) 
Amtes und die im Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 
aufgeführten Folgen beschränkt, insofern nicht inzwischen eine Wiederbesetzung 
der Stelle erfolgt ist. Art. 3. Von Ablegung der im § 4 des Gesetzes vom 
11. Mai 1873 vorgeschriebenen wissenschaftlichen Staatsprüfung sind die- 
jenigen Kandidaten befreit, welche durch Vorlegung von Zeugnissen den 
Nachweis führen, daß sie die Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gym- 
nasium abgelegt, sowie ein dreijähriger theologisches Studium auf einer 
deutschen Universität oder auf einem in Preußen bestehenden kirchlichen Se- 
minare, hinsichtlich dessen die gesetzlichen Voraus- setzungen für den Ersatz des 
Universitätsstudiums durch das Studium auf diesem Seminar erfüllt sind, 
zurückgelegt und während dieses Studiums Vorlesungen aus dem Gebiete 
der Philosophie, Geschichte und deutschen Literatur mit Fleiß gehört haben. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, auch im übrigen 
von den Erfordernissen des § 4, sowie von dem Erfordernisse des § 11 des 
Gesetzes vom 11. Mai 1873 zu dispensieren, auch ausländischen Geistlichen 
die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen oder die Ausübung eines der 
im § 10 erwähnten Ämter zu gestatten. — Die Grundsätze, nach welchen 
dies zu geschehen hat, sind vom Staatsministerium mit Königlicher Ge- 
nehmigung festzustellen. Art. 4. Die Ausübung der in den §§ 13 ff. des 
Gesetzes vom 20. Mai 1874 und in den Art. 4 ff. des Gesetzes v. 21. Mai 
1874 den Präsentationsberechtigten und der Gemeinde beigelegten Befugnis 
zur Wiederbesetzung eines erledigten geistlichen Amtes und zur Einrichtung 
einer Stellvertretung in demselben findet ferner nicht statt." 
4. Mai. (Baden.) I. Kammer: lehnt den von der II. Kam- 
mer beschlossenen Bittantrag an die Krone bez. Einführung des all- 
gemeinen Stimmrechts für die Landtagswahlen einstimmig ab. 
5—8. Mai. (Deutsches Reich.) Reichstag: 1. Lesung der 
Gewerbeordnungs-Novelle (Regelung des Hausierwesens). Lasker 
greift dieselbe in überschwänglicher Weise an. Es werden aber auch 
sonst vielfache Bedenken geäußert, ob es ratsam sei, den Kreis des 
polizeilichen Ermessens so weit zu fassen, wie es der Entwurf tue. 
Die nationalliberale Partei sichert ihre Mitwirkung zu, um die Vor- 
lage in der Kommission zu einem gedeihlichen Fortschritt auf dem 
Gebiete der Gewerbe zu gestalten. Dieselbe wird schließlich an eine 
solche von 21 Mitgliedern gewiesen. 
6. Mai. (Deutsches Reich u. Preußen.) Dem Kaiser 
wird ein Urenkel geboren, ein Sohn des Prinzen Wilhelm, ältesten 
Sohnes des Kronprinzen. Die Thronfolge ist dadurch menschlichem 
Ermessen nach auf vier Generationen hinaus gesichert. Der kleine 
Prinz erhält bei der Taufe den Namen Friedrich Wilhelm. 
6. Mai. (Preußen.) Abg.-Haus: 2. Lesung der Verwen- 
dungs-Gesetzvorlage. § 1 und 2 werden abgelehnt, worauf der 
Finanzminister auf die Weiterberatung verzichtet. 
Die Debatte ist nur eine ziemlich kurze. Rickert (Sez.) hält es 
der Volksvertretung nicht für wüdig, ein die ganze Steuerreform um- 
fassendes Gesetz in solcher Hetzerei durchzuberaten, nachdem mit Zustimmung
	        
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