Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Sept. 18—20.) 167
beitgebers sind, seinen Interessen und seiner Bildung entsprechend, zu
Nutz und Frommen beider Teile ebenso zu wahren, wie die Inter-
essen der Arbeiter. IV. Die Delegierten beauftragen das Präsidium und
die ihm beigegebene Kommission im Sinne der vorstehenden Resolutionen
und der demgemäß modifizierten Beschlüsse vom 26. September v. J. für
die Gestaltung der Kranken- und Unfallversicherung, insbesondere bei den
gesetzgebenden Faktoren weiter zu wirken. Die Delegierten erblicken hierin
die Erfüllung einer den Industriellen im Interesse der Sache obliegenden
Pflicht und weisen daher diejenigen Bestrebungen mit Entschiedenheit zurück,
welche darauf gerichtet sind, die Tätigkeit des Zentralverbandes
und seiner Mitglieder als im Gegensatz zu den wohlwollenden Absichten
Sr. Majestät des Kaisers und des Fürsten Reichskanzlers stehend und als
arbeiterfeindlich darzustellen.“
18—20. September. (Deutsches Reich.) Kongreß deutscher
Volkswirte (Freihändler) in Mannheim. Derselbe faßt Resolutionen
über eine Reihe brennender wirtschaftlicher Fragen, meist nach vor-
ausgegangener sehr lebhafter und einläßlicher Verhandlung über
jede einzelne.
Über Manchestertum: „Der Kongreß protestiert mit aller Ent-
schiedenheit gegen die auf ihn und seine Teilnehmer angewandte Bezeich-
nung „Manchestertum“, wenn damit gemeint ist, daß er ein Feind der deut-
schen Arbeit sei; er akzeptiert dagegen diese Bezeichnung mit Genugtunng,
wenn damit gemeint ist, daß er der freien Bewegung des Handels und der
Gewerbe, vor allem aber der Nichtbelastung der wichtigsten Nahrungsstoffe
und Hilfsstoffe für die Industrie Bahn brechen will.“ Über indirekte
sog. Verbrauchssteuern: l. Die Verbrauchssteuern sind nur auf Gegen-
stände zu legen, welche so wenig einem notwendigen Lebensbedürfnisse ent-
sprechen, daß der Einzelne ihren Verbrauch ohne wesentlichen Nachteil ein-
schränken oder unterlassen kann. II. Diese Steuern sind im finanziellen oder
wirtschaftlichen Interesse 1) so zu bemessen, daß der Verbrauch nicht unter
den der wirtschaftlichen Sitte entsprechenden Umfang hinabdrückt, in diesem
Umfange jedoch ausgiebig herangezogen wird; 2) so einzurichten, daß sie
eine im Verhältnis zu ihrer Höhe möglichst geringe Belastung oder Be-
schränkung der Produktion und des Verkehrs herbeiführen, daß sie insbeson-
dere möglichst den Akt des Verbrauches, oder doch das fertige Fabrikat, statt
des zur Verwendung kommenden Rohstoffes treffen, und die Bonifikation
beim Export die gezahlte Steuer voll, aber nicht mehr als diese, erstattet;
und endlich 3) auf moglichst wenig einträgliche Artikel zu beschränken,
während im übrigen der Verkehr, die Produktion und der Verbrauch von
beengenden Fesseln befreit werden. III. Direkte Steuern prinzipiell durch
Verbrauchssteuern zu verdrängen, widerspricht den allgemeinen wirtschaft-
lichen Interessen und schädigt speziell die ärmeren Klassen der Bevölkerung.
Über das Hausiergewerbe: 1) Als wichtiger und wohltätiger Faktor
des wirtschaftlichen Lebens ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen nur solchen
Beschränkungen zu unterwerfen, welche in sanitärer und sittlicher Hinsicht
oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten er-
scheinen, unter Wahrung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit, der freien
wirtschaftlichen Bewegung und der Gleichberechtigung des Gewerbebetriebes
im Umherziehen mit dem stehenden Gewerbebetrieb. Diesen Gesichtspunkten
ist in den dermaligen Bestimmungen der Gewerbeordnung im Allgemeinen
in geeigneter Weise Rechnung getragen, so daß eine prinzipielle Abänderung
der letzteren in Ansetzung des Gewerbebetriebes im Umherziehen weder not-