Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Sept. 18—20.) 167 
beitgebers sind, seinen Interessen und seiner Bildung entsprechend, zu 
Nutz und Frommen beider Teile ebenso zu wahren, wie die Inter- 
essen der Arbeiter. IV. Die Delegierten beauftragen das Präsidium und 
die ihm beigegebene Kommission im Sinne der vorstehenden Resolutionen 
und der demgemäß modifizierten Beschlüsse vom 26. September v. J. für 
die Gestaltung der Kranken- und Unfallversicherung, insbesondere bei den 
gesetzgebenden Faktoren weiter zu wirken. Die Delegierten erblicken hierin 
die Erfüllung einer den Industriellen im Interesse der Sache obliegenden 
Pflicht und weisen daher diejenigen Bestrebungen mit Entschiedenheit zurück, 
welche darauf gerichtet sind, die Tätigkeit des Zentralverbandes 
und seiner Mitglieder als im Gegensatz zu den wohlwollenden Absichten 
Sr. Majestät des Kaisers und des Fürsten Reichskanzlers stehend und als 
arbeiterfeindlich darzustellen.“ 
18—20. September. (Deutsches Reich.) Kongreß deutscher 
Volkswirte (Freihändler) in Mannheim. Derselbe faßt Resolutionen 
über eine Reihe brennender wirtschaftlicher Fragen, meist nach vor- 
ausgegangener sehr lebhafter und einläßlicher Verhandlung über 
jede einzelne. 
Über Manchestertum: „Der Kongreß protestiert mit aller Ent- 
schiedenheit gegen die auf ihn und seine Teilnehmer angewandte Bezeich- 
nung „Manchestertum“, wenn damit gemeint ist, daß er ein Feind der deut- 
schen Arbeit sei; er akzeptiert dagegen diese Bezeichnung mit Genugtunng, 
wenn damit gemeint ist, daß er der freien Bewegung des Handels und der 
Gewerbe, vor allem aber der Nichtbelastung der wichtigsten Nahrungsstoffe 
und Hilfsstoffe für die Industrie Bahn brechen will.“ Über indirekte 
sog. Verbrauchssteuern: l. Die Verbrauchssteuern sind nur auf Gegen- 
stände zu legen, welche so wenig einem notwendigen Lebensbedürfnisse ent- 
sprechen, daß der Einzelne ihren Verbrauch ohne wesentlichen Nachteil ein- 
schränken oder unterlassen kann. II. Diese Steuern sind im finanziellen oder 
wirtschaftlichen Interesse 1) so zu bemessen, daß der Verbrauch nicht unter 
den der wirtschaftlichen Sitte entsprechenden Umfang hinabdrückt, in diesem 
Umfange jedoch ausgiebig herangezogen wird; 2) so einzurichten, daß sie 
eine im Verhältnis zu ihrer Höhe möglichst geringe Belastung oder Be- 
schränkung der Produktion und des Verkehrs herbeiführen, daß sie insbeson- 
dere möglichst den Akt des Verbrauches, oder doch das fertige Fabrikat, statt 
des zur Verwendung kommenden Rohstoffes treffen, und die Bonifikation 
beim Export die gezahlte Steuer voll, aber nicht mehr als diese, erstattet; 
und endlich 3) auf moglichst wenig einträgliche Artikel zu beschränken, 
während im übrigen der Verkehr, die Produktion und der Verbrauch von 
beengenden Fesseln befreit werden. III. Direkte Steuern prinzipiell durch 
Verbrauchssteuern zu verdrängen, widerspricht den allgemeinen wirtschaft- 
lichen Interessen und schädigt speziell die ärmeren Klassen der Bevölkerung. 
Über das Hausiergewerbe: 1) Als wichtiger und wohltätiger Faktor 
des wirtschaftlichen Lebens ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen nur solchen 
Beschränkungen zu unterwerfen, welche in sanitärer und sittlicher Hinsicht 
oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten er- 
scheinen, unter Wahrung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit, der freien 
wirtschaftlichen Bewegung und der Gleichberechtigung des Gewerbebetriebes 
im Umherziehen mit dem stehenden Gewerbebetrieb. Diesen Gesichtspunkten 
ist in den dermaligen Bestimmungen der Gewerbeordnung im Allgemeinen 
in geeigneter Weise Rechnung getragen, so daß eine prinzipielle Abänderung 
der letzteren in Ansetzung des Gewerbebetriebes im Umherziehen weder not-
	        
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