bie chterreichisch-Augarische Monarchie. (Aug. 2—4.) 307
„staatsfeindlich“. Die Serben müßten sich — so predigten die Kroaten —
auf das Fürstentum Serbien beschränken. über die Drina hinaus könne
es kein Serbentum mehr geben: Bosnien und die Herzegowina samt Dal-
matien seien kroatische Länder. Unter diesen Umständen war der Bruch
zwischen Kroaten und Serben unvermeidlich. Mit dem Sturze der
Verfassungspartei wurden natürlich die Autonomisten, welche Zu dieser Partei
gehörten, von der Regierung verlassen. Das Ministerium Taasfe fing an,
die kroatische Nationalpartei gegenüber den Autonomisten zu protegieren.
Aus den Verfolgten wurden die Kroaten bald die Verfolger der Italiener
und Serben. Gewiß ist es, daß eine italienische Partei bis sher in Dal-
matien, welches bis auf die Seestädte ein rein flavisches Land ist, keinen
Sinn haben konnte. Anders steht die Sache mit der serbischen und der
kroatischen Partei, welche beide einen Rückhalt im Vollke haben. Will
Ssterreich im Orient etwas ausrichten, so muß es krachten, das
jerbische Element für sich zu gewinnen. Zu dieser Üübexzeugung ist
man neuestens hinsichtlich Bosniens gekommen, und zu dieser überzeugung
wird man auch hinsichtlich der Herzegowina und Dalmatiens kom-
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2. August. (Ungarn.) Die czechischen Umtriebe unter den
Slovaken Nordungarns führen bereits zu Maßregeln, zunächst von
Seite der autonomen kirchlichen Behörden. So beschließt die Nagy-
honter Senioren-Distriktsversammlung Augsb. Konfession einstimmig:
1. Ein kirchlicher Beamter, Geistlicher, Lehrer u. s. w. kann nur
derjenige sein, der ungarisch gesinnt und des Ungarischen vollkommen mächiig
ist; deshalb kann ein Kandidat nicht zum Geistlichen geweiht werden, der
nicht Ungarisch kann und von dem Thatsachen beweisen, daß er vanflavistisch
gesinnt ist. 2. Geistlicher, Lehrer kann nur sein, der in einer vaterländi-
schen Anstalt, respektive Präparandie, seine Studien absolviert hat; gegen
alle jene Geistlichen oder Lehrer, bezüglich deren Thatsachen beweisen, daß
sie an vaterlandsfeindlichen pauflavistischen Agitationen teilgenommen haben
und gegen den ungarischen Staat agitiren, ist seitens der geistlichen Behörde
das Disziplinar-Verfahren einzuleiten, dieselben sind sofort von ihrem Amte
zu suspendiren und behufs ihrer Amovirung, im Notfalle auch unter Juuert
vention der Staatsgewalt, die notwendigen Schritte einzuleiten. 4. Unte
dem Deckmantel der kirchlichen Autonomie darf niemand panflavislische un-
riebe in Szene seben, da die geistliche Behörde, im Notfalle auch mit
Unterstützung der 3 wilbehörde, verpflichtet und berechtigt sein wird, die-
selben zu hindern. 5. An die Regierung ist eine Repräsentatien behufs
isici der panflavistischen Agitationen und der Verbreitung der
gegen das Land hetzenden Flugschriften zu richten. Endlich wird auch be-
ichlossen, die Protokolle der Sihungen nicht mehr in ungarischer und flova-
kischer, sondern ausschließlich in ungarischer Sprache auszufertigen.
4. August. (Bosnien und Hergegowina.) Die vom Mi-
nister v. Kallay mit den Regierungen beider Reichshälften verein-
barten Verordnungen, welche die Grundprinzipien einer neuen Or-
ganisation der Verwaltung für die okkupierten Provinzen enthalten,
werden in Serajewo publiziert. Es sind deren zwei, eine solche „über
den Wirkungskreis des Civiladlatus des Chefs der Landesregierung“
und eine weitere „über den Geschäftsumfang der Landesregierung
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