Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

I. 
Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
1. Januar. (Deutsches Reich.) Die vom Bundesrate 
unter dem 8. Dez. v. J. (s. dort) beschlossene Einbeziehung der 
Unterelbe in das Zollgebiet tritt mit diesem Tage in Kraft. 
4. Januar. (Preußen.) Erlaß des Kaisers und Königs 
an das Staatsministerium: 
„Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens 
nach eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, 
aber nicht aufgehoben; die Regierungsakte des Königs bedürfen der 
Gegenzeichnung eines Ministers und sind, wie dies auch vor Erlaß der Ver- 
fassung geschah, von den Ministern des Königs zu vertreten, aber sie bleiben 
Regierungakte des Königs, aus dessen Entschließung sie hervorgehen, der 
seine Willensmeinung durch sie verfassungsmäßig ausdrückt. — Es ist des- 
halb nicht zulässig und führt zur Verdunklung der verfassungs- mäßigen 
Rechte des Königs, wenn deren Ausübung so dargestellt wird, als ob sie 
von den dafür verantwortlichen Ministern und nicht vom Könige selbst aus- 
ginge. — Die Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monar- 
chischen Tradition dieses Landes, dessen Entwicklung auf den lebendigen 
Beziehungen seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich 
auf die vom Könige ernannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen 
sich an die Person des Königs. Ihre Erhaltung ist eine staatliche Not- 
wendigkeit für Preußen. — Es ist deshalb mein Wille, daß sowol in 
Preußen wie in den gesetzgebenden Körpern des Reiches über mein und 
meiner Nachfolger verfassungsmäßiges Recht zur persönlichen 
Leitung der Politik meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der 
Meinung, stets widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit bestandene, 
durch Artikel 43 der Verfassung ausgesprochene Unverletzlichkeit der Person 
des König oder die Notwendigkeit der verantwortlichen Gegenzeichnung 
meinen Regierungsakten die Natur selbständiger königlicher Ent- 
schließungen benommen hätte. - Es ist die Aufgabe meiner Minister, 
meine verfassungsmäßigen Rechte durch Verwahrungen gegen Zweifel und 
Verdunklung zu vertreten; ein Gleiches erwarte ich von allen Beamten, 
welche mir den Amtseid geieistet haben. — Es liegt mir fern, die Frei- 
heit der Wahlen zu beeinträchtigen; aber für diejenigen Beamten, 
welche mit der Ausführung meiner Regierungsakte betraut sind und deshalb 
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