kranbreich. (Febr. 18 23.) 389
(Westafrika.) Die Regierungsblätter erklären die Eröffnung
des Sudan-Landes für den franz. Handel durch eine Eisenbahn,
welche den obern Niger mit dem Senegal verbinde, für eine der
größten Unternehmungen unserer Zeit und die Regierung hat dem-
gemäß vom Senegal aus gegen den Niger hin Erpeditionen, welche
die frang. Herrschaft in jenen Gegenden ausdehnen und eine solche
Eisenbahn ermöglichen sollen, angeordnet.
18. Febrnar. Die Negierung hat England in den Handels-
verkrags-Unterhandlungen die äußersten ihr möglichen Konzessionen
gemacht, England jedoch noch weilere Reduktionen verlangt. Die
Regierung ist genöligt, sie abzulehnen, da weitere Zugeständnisse
unzweifelhaft ihren Sturz durch die Kammer herbeiführen würden.
Die Unterhandlungen werden als definiliv gescheilert angesehen.
20. Februar. Da der bisherige Botschafter in London, Challe-
mel Lacour, infolge des Sturzes Gambetta's zurückgetreten ist, so
wird Hr. Tissot von Konstantinopel nach London und der Marquis
de Noailles von Rom nach Konstantinopel versetzt.
23. Februar. Die Regierung läßt Roustan fallen und versetzt
ihn von Tunis nach Washington. Der bisherige Präfekt Cambon
wird an seiner Stelle zum Minister-Residenten in Tunis ernannt.
Kammer: Freycinet gibt eine ziemlich unbestimmte Erklärung
über Agypten (keine Intervention, wohl aber Meinungsaustausch
mit den Mächten unter entschiedener Aufrechthaltung der englisch-
französischen Präponderanz) und eine elwas bestimmtere über Tunis
(Ordnung der tunisischen Staatsschuld d. h. übernahme derselben
durch Frankreich). Die Kammer spendet ihren Beifall nur denjenigen
Stellen, welche die feste Absicht ausdrücken, jeder Verwicklung mit
einer anderen Macht möglichst aus dem Wege zu gehen.
Der Handeleminister zeigt den Abbruch der Handelsvertrags-
Unterhandlungen mit England an und legt einen Gesetzentwurf über
die Zollbehandlung der nach Frankreich eingeführten englischen Waa-
ren vor.
England soll darnach so glimpflich wie möglich behandelt werden,
indem ein moclus vivendi# vorgeschlagen wird, vermöge dessen die Anwendung
des Generaltarifs umgangen werden kann und die Bestimmungen des (noch
nicht angenommenen) Vertrags mit Belgien vorläufig auch auf England
angewendet werden jollen. Ter Gesehentwurf stellt nämlich im Prinzip die
gegenseitige Behandlung aus dem Fuße der meistbegünstigten Nation fest,
ohne jedoch eine der beiden Nationen vertragsmäßig zu verpflichten. Frank-
reich kann seinen Zolltarif modifizieren, wenn die englischen Tarife er-
höht werden.