502 Pereinigle Stanlen von Nordameriba. (April 14— Juli 23.)
daher eine neue Vill ein, welche das Verbot der Einwanderung für
die Chinesen auf 10 Jahre reduziert.
14. April. Die neue Kabinetsbildung ist endlich abgeschlossen:
aus dem früheren Garfield's hat Präsident Arthur nur den Kriegs-
sekretär Lincolu beibehalten, der Süden ist gar nicht vertreten.
18. April. Repräsentantenhaus und Senat genehmigen die
neue Antichinesen-Bill, die von der früheren wesentlich nur darin
abweicht, daß das Verbot der Einwanderung von 20 auf 10 Jahre
ermäßigt ist. Präsident Arthur genehmigt sie.
19. April. Präsident Arthur läßt dem Kongreß doch wieder
eine Botschaft zugehen, in der er ihm die Frage der Zusammen-
berufung eines Kongresses sämtlicher amerikanischer Staaten in
Washington unterbreitet, der den Zweck haben soll, Kriege unter
den amerikanischen Staaten zu verhindern. Der Beitritt Chiles
und Brasiliens ist jedoch von vorneherein mehr als zweifelhaft und
das ganze Projekt findet z. Z. nur sehr geteilte Zustimmung. Die
Anregung bleibt auch vorerst ohne Folgen.
5. Mai. Der amerikanische Kommodore Skoeffield schließt
namens der Union einen Handelsvertrag mit dem König von Korea
ab und gibt dadurch Veranlassung zu einer Revolution und zur
Hffnung des bisher völlig abgeschlossenen Landes für den gesamten
enropäischen Handel.
9. Mai. Beide Häuser des Kongresses genehmigen eine Tarif-
Kommissions-Bill, nach welcher eine Kommission vom Präsidenten
ernannt werden soll, welche eine genaue Untersuchung der Wirkungen
des Zolltarifs in den verschiedenen Industriezweigen anstellen und
darüber an den Kongreß berichten soll.
10. Juni. Die Vereinigten Staaten erklären in Bern ihren
Beitritt zur Genfer Konvention zum roten Kreuz.
13. Juni. Präsident Arthur ernennt die Kommission für Prü-
fung des Zolltarifs. Die meisten Mitglieder derselben sind Protek-
tionisten. Der Senat bestätigt die Wahl mit 31 gegen 21 Stimmen.
23. Juli. Der Kongreß genehmigt zwei Bills in Sachen
und im Interesse der Einwanderung. Die eine derselben bestimmt,
daß Verbrechern, Wahnsinnigen, Blödsinnigen oder überhaupt Per-
sonen, welche unfähig sind, für sich selbst ohne öffentliche Unter-
stützung zu sorgen, die Erlaubnis zum Landen nicht erteilt werden
darf, sondern sie sollen auf Kosten des Eigentümers des betreffenden
Schiffes nach ihrer Heimat zurückgeschickt werden.