18 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 18—19.)
# 8. Ist der Unfall durch Vorsatz des Unternehmers oder im Falle seiner
Handlungs- unfähigkeit durch Vorsatz seines Vertreters oder dadurch herbei-
geführt, daß eine für die Betriebsanlage gesetzlich vorgeschriebene, zur Sicher-
heit dienende Einrichtung unterlassen ist, so bleibt der Unternehmer nach den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften für den vollen Schaden verhaftet, auch
so weit derselbe die nach Maßgabe dieses Gesetzes festgesetzte Entschädigung
übersteigt. In gleicher Weise haften Aktiengesellschaften, eingetragene Ge-
nossenschaften und Handelsgesellschaften, wenn der Unfall durch ein Mitglied
ihres Vorstandes oder einen der Liquidatoren vorsätzlich oder durch eine in
Absatz 1 bezeichnete Unterlassung herbeigeführt ist. Die Haftung eines
Dritten, welcher den Unfall vorsätzlich oder durch Verschulden verursacht
hat, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. § 9. Die
nach § 1 dem Unternehmer obliegende Versicherung ist wegen aller aus
diesem Gesetze sich ergebenden Verpflichtungen bei einer zu diesem Zweck im
Deutschen Reiche zugelassenen Versicherungsanstalt (Genossenschaft oder son-
stigen Versicherungsgesellschaft) zu bewirken. § 15. Von der Zentrallandes-
behörde sind Unfallkommissionen für räumlich begrenzte Bezirke zu ernennen
und die Anweisungen über den Geschäftsgang bei den durch dieses Gesetz
ihnen übertragenen Obliegenheiten zu erlassen. § 16. Von jedem Betriebs-
unfalle, durch welchen eine Person getötet wird, oder eine Körperverletzung
erleidet, welche nach ärztlichem Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit von min-
destens einer Woche zur Folge haben wird, ist von dem Unternehmer inner-
halb 48 Stunden bei der Ortspolizeibehörde schriflliche Anzeige zu machen.
Im Falle der Körperverletzung ist in der Anzeige zu vermerken, ob die Er-
werbsunfähigkeit nach ärztlichem Gutachten länger als vier Wochen andauern
wird. Für den Unternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls
den Betrieb oder den Betriebsteil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu
leiten hat, die Anzeige erstatten; im Falle der Behinderung des Unter-
nehmers ist er dazu verpflichtet. Die in der Anzeige zu beantwortenden
Fragen werden vom Bundesrat festgesetzt. § 17. Die Polizeibehörde, bezw.
die vorgesetzte Dienstbehörde, hat die bei ihr eingehenden Unfalls- anzeigen in
ein von ihr zu führendes Unfallverzeichnis einzutragen, und wenn der Un-
fall eine Tötung oder eine nach ärztlichem Gutachten länger als vier Wochen
andauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, alsbald an den Unfallkom-
missär des Bezirks einzusenden. § 18. Jeder beim Unfallkommissär zur
Anzeige gelangte Unfall ist von demselben sobald wie möglich einer Unter-
suchung zu unterziehen. § 20. Nach erfolgter Feststellung des Tatbestandes
hat der Unfallskommissär zunächst den nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ge-
währenden Schadenersatz zu ermitteln und die Einigung der Beteiligten
hierüber zu versuchen über das Ergebnis dieser Verhandlung hat der Un-
fallskommissär ein besonderes von den Beteiligten zu unterzeichnendes Pro-
tokoll aufzunehmen und im Falle der Einigung jedem der Beteiligten eine
von ihm beglaubigte Abschrift zu erteilen. Auf Grund des Protokolls über
die erfolgte Einigung kann die Zwangsvollstreckung, wie aus einem rechts-
kräftigen Urteil, nachgesucht werden. Die Vollstreckungsklausel ist auf An-
trag von dem Amts- gericht zu erteilen, in dessen Bezirk der Unfall sich er-
eignet hat. § 22. Findet eine Einigung nicht statt, so überreicht der Un-
fallskommissär die geführten Verhandlungen an das Amtsgericht, welches
nach Anhörung der Beteiligten durch einstweilige Verfügung anordnet, ob
und in welcher Höhe Entschädigungen an den Verletzten oder an die Hinter-
bliebenen der Getöteten zu leisten sind. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat. Die Verfügung ist sofort voll-
streckbar und kann nur durch Klageerhebung bei dem nach der Zivilprozeß-
ordnung zuständigen Gericht angefochten werden. Die Anfechtung hebt die