Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

52 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 2.) 
Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme 
derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebs- 
anlage gehörige Kraftmaschine benutzt wird. (Die Ausdehnung der Ver- 
sicherungspflicht auf diejenigen Arbeiter und Betriebsbeamten, welche in 
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Lokomobilen oder durch mecha- 
nische Kraft bewegten Triebwerken beschäftigt werden, bleibt vorbehalten.) 
III. Hinsichtlich der Art und Höhe der den Versicherten zu gewährenden 
Leistungen werden die Bestimmungen des vom Reichs- tage beratenen Gesetz- 
entwurfs mit folgenden Änderungen beibehalten: 1) für die ersten 13 Wochen 
der durch Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit wird auf Grund der 
Unfallversicherung keine Entschädigung geleistet. An die Stelle der letzteren 
tritt die Unterstützung auf Grund der Krankenversicherung, zu welcher die 
Arbeitgeber für die unfallversicherungspflichtigen Arbeiter 33 1/3 Prozent 
der Beiträge zu leisten haben; 2) bei Berechnung der Entschädigung wird 
nur derjenige Teil des Arbeits- verdienstes zu Grunde gelegt, welcher 1.200 Mark 
für das Jahr oder 4 Mark pro Arbeitstag nicht übersteigt. Dagegen werden 
Beiträge zur Unfallversicherung von den Versicherten überhaupt nicht erhoben. 
IV. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch die Organe der Ge- 
nossenschaften Der Entschädigungsberechtigte kann gegen die Feststellung den 
Weg der Beschwerde an die staatliche Aufsichts- behörde beschreiten. Gegen 
die Entscheidung der letzteren steht beiden Teilen der Rechtsweg offen. V. Die 
Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung der Genossenschaft 
durch die Postverwaltung (für diejenigen Staaten, welche nicht zur Reichs- 
postverwaltung gehören, nach ihrer Wahl durch die Postverwaltung oder 
durch eine andere Staatsverwaltung). Halbjährlich erhält jede Genossen- 
schaft die Berechnung der auf ihre Anweisung von der Postverwaltung ver- 
auslagten Beträge, von denen sie der Postverwaltung zwei Drittel zu er- 
statten hat. Das letzte Drittel wird vom Reich erstattet. VI. Die Bildung 
der Genossenschaften erfolgt nach Maßgabe einer vom Bundes- rat auf Grund 
der Ergebnisse der Unfallstatistik nach Industriezweigen und Betriebsarten 
vorzunehmenden Einteilung der Betriebe in Klassen mit gleicher Unfalls- 
gefahr nach folgenden Grundsätzen: 1) Der Regel nach wird für jede Be- 
triebsklasse eine den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde umfassende Ge- 
nossenschaft gebildet. 2) Wenn die in einem Bezirk vorhandenen Betriebe 
einer Klasse nicht so viele Arbeiter beschäftigen, wie zur dauernden Leistungs- 
fähigkeit einer Genossenschaft erforderlich sind, so werden von den nach dem 
Maße der Unfallsgefahr einander am nächsten stehenden Klassen so viele zu 
einer Genossenschaft vereinigt, wie zur Lebensfähigkeit der letzteren notwendig 
sind. 3) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Genossenschaften 
für andere Bezirke als diejenigen der höheren Verwaltungebehörden zu bil- 
den sind. Auf Grund gemeinsamer Bestimmung der Landesregierungen können 
benachbarte örtliche Bezirke, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, 
zu einem gemeinsamen der Genossenschaftsbildung zu Grunde zu legenden 
Bezirke vereinigt werden. 4) Für Betriebsklassen, für welche die Gefahr 
von Massenverunglückungen besteht oder welche bei großer Unfallsgefahr eine 
so geringe Zahl von Betrieben umfassen, daß eine Genossenschaftsbildung 
für die Bezirke der höheren Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, kann der 
Bundesrat die Bezirke der zu bildenden Genossenschaften unabhängig von 
den Landesgrenzen feststellen. VII. Betrifft die erste Bild- ung der Genossen- 
schaften. VIII. Die Verwaltung der Genossenschaften. Diese wird durch 
die Generalversammlung vertreten, welche einen Vorstand für die laufenden 
Geschäfte erwählt, auch können Abteilungsvorstände eingesetzt werden. Ein 
besonderer Ausschuß soll die Entschädigungsansprüche prüfen und zur Hälfte 
aus der Generalversammlung, zur Hälfte aus einer Deligiertenversammlung  
 
	        
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