Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865.  173

dem  Falle  des  Artikel  18  die  Sachverständigen  sich  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht
verständigen,  letzterer  von  dem  Vorsitzenden  des  zuständigen  Handelsgerichts  oder,  wo
ein  solches  nicht  vorhanden,  von  dem  Vorsitzenden  des  Civilgerichts  erster  Justanz  ernannt
  wird.

2.  An  die  Stelle  des  im  Tarif  B  für  Spiegelglas,  geschliffenes,  belegt  oder  un.
belegt,  wenn  das  Stück  über  288  preußische  Quadratzoll  groß  ist,  festgesetzten  Zolles
von  3.  Groschen  für  je  144  Quadratzoll  tritt  ein  Zoll  von  4  Thlru.  vom  Zollzentner.

3.  Französisches  Bier  in  Fässern  oder  Flaschen  soll  beim  Eingange  in  den  Zollverein
  einem  Jolle  von  20  Groschen  vom  Zollzentner,  einschließlich  der  Verbrauchs-Abgaben
  unterliegen.

4.  Beim  Eingange  in  den  Zollverein  soll  gelbes  blausaures  Kali  einem  Ein.
gangszoll  von  1  Thlr.  vom  Zollzentner  unterworsen  werden.

5.  Aluminium  in  Barren,  graues  Zinkoxyd  und  alle  im  Tarif  #  nicht  genannte
Metalloxyde  sollen  bei  der  Einfuhr  aus  Frankreich  in  den  Zollverein  völlig  zollfrei  zuotlasen
  werden.

Konfituren,  Zuckerwerk  und  Kuchenwerk,  sowie  mit  Zucker,  Essig,  Oel
oder  #n  eingemachte  Früchte,  Gewürze  und  sonstige  Konsumtibilien,  aus  Frankreich
eingehend,  sollen  einen  Zoll  von  7  Thlru.  vom  Zollzentner  entrichten.

Feine  Wachswaaren.  Wachsperlen  und  Perückenmacherarbeit  sollen  bei  ihrer
Einfuhr  aus  Frankreich  einem  Zolle  von  25  Thlrn.,  von  1866  ab  von  15  Thlru.  vom
Zollzentner  unterliegen.

D.  In  Betreff  des  Schifffahrts-Vertrage.

1.  Wenn  einer  von  den  Zollvereins-Staaten  seine  eigene  und  die  franzosische
Flagge  von  den  in  seinen  Häsen  zur  Hebung  kommenden  Schifffahrts-Abgaben  befreien
sollte,  so  werden  die  Schiffe  dieses  Staates  von  der  Entrichtung  der  Ausgleichungs-Abgabe
  von  1  Fr.  für  die  Tonne  in  den  französischen  Häfen  gleichfalls  befreit  werden.

Unter  den  vorgedachten  Schifffahrts-Abgaben  sind  diejenigen  vom  Schiffskörper
oder  der  Ladung  zu  entrichtenden  Abgaben  nicht  begriffen,  welche,  wie  Lootsen,
Bohlwerks-,  Krahn=  u.  f.  w.  Gebühren,  ein  Entgeld  für  geleistete  Dienste  sind.

2.  Von  beiden  Seiten  soll  folgendes  Verhältniß  zwischen  der  preußischen  Last
und  der  französischen  Tonne,  nämlich:

eine  Last  —  1,70  Tonne,
eine  Tonne  =  0),,,  Last,